Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 209 (NJ DDR 1966, S. 209); die nach der Hauptverhandlung eingeleitet werden sollen, beteiligen. Der persönliche Kontakt zu den gesellschaftlichen Kräften ermöglicht es dem Gericht, seinen Aufgaben besser gerecht zu werden als durch Schriftwechsel oder Telefongespräche. Die gesellschaftlichen Kräfte sollten das Gericht von sich aus über Erfolge und Hemmnisse im Erziehungsprozeß des Verurteilten informieren. 2. Schriftliche Information und Hinweise des Kreisgerichts an Betriebsleiter, staatliche Organe sowie gesellschaftliche Kräfte im Betrieb und Wohnbezirk Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 weist die Gerichte darauf hin, daß bei Verurteilten, die berufstätig sind, der Betriebsleiter oder die Kaderabteilung, bei Nichtberufstätigen der Rat der Gemeinde und bei Schülern und Studenten die Schulleitung schriftlich über das Ergebnis der Hauptverhandlung zu informieren sind. Dabei ist ihnen mitzuteilen, welche gesellschaftlichen Kräfte an der Hauptverhandlung teilgenommen haben und über die Empfehlungen zur weiteren Erziehung unterrichtet sind. Diese schriftlichen Informationen sollten nicht nur bei bedingten Verurteilungen, sondern auch beim Ausspruch einer Geldstrafe oder eines öffentlichen Tadels erfolgen. Jedoch ist mehr zu differenzieren, wer jeweils informiert werden soll. Während Betriebe und Schulen stets unterrichtet werden sollten, ist eine Information der örtlichen Staatsorgane nur dann erforderlich, wenn sie bei der weiteren Erziehung des Verurteilten in irgendeiner Form mitwirken sollen. Durch eine solche Beschränkung werden nicht beabsichtigte Auswirkungen vermieden, die den Erziehungsprozeß unter Umständen nachteilig beeinflussen könnten. Eine Information der gesellschaftlichen Kräfte im Wohnbezirk wird vor allem unter dem Aspekt einer sinnvollen Freizeitgestaltung des Verurteilten erforderlich sein. Die weitere Verkürzung der Arbeitszeit durch die Einführung der 5-Tage-Arbeitswoche in jeder zweiten Woche weist uns insbesondere auf diese Aufgabe hin. 3. Schriftliche Berichte der Betriebe, staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen an die Kreisgerichte Die Kreisgerichte verbinden ihre Information über die Ergebnisse der Hauptverhandlung oftmals mit der Aufforderung, nach einem bestimmten Zeitraum über die Entwicklung des Verurteilten zu berichten. Diese Methode sollte aber nur dann angewendet werden, wenn eine Kontrolle notwendig ist und die Verbindung zwischen dem Gericht und den über den Ausgang des Strafverfahrens informierten Kräften auf andere Weise nicht hergestellt werden kann. Solche Berichte sind nicht selten Ausgangspunkt für weitere Hinweise und Maßnahmen des Gerichts zur Überwindung von Schwierigkeiten bei der Erziehung des Verurteilten. 4. Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Beauftragten nach der Hauptverhandlung Die Gerichte-machen nicht immer von der Möglichkeit Gebrauch, die Verbindung zu den gesellschaftlichen Kräften nach der Hauptverhandlung auch über den Kollektivvertreter, den gesellschaftlichen Ankläger oder gesellschaftlichen Verteidiger aufrechtzuerhalten. Das setzt allerdings voraus, daß die gesellschaftlichen Beauftragten vom Gericht darüber aufgeklärt werden, daß ihre Tätigkeit mit dem Abschluß der Hauptverhandlung noch nicht beendet ist. Welche Potenzen hier für die weitere Erziehung des Verurteilten nutzbar gemacht werden können, wird deutlich, wenn wir uns vergegenwärtigen, daß im Jahre 1965 über 40 000 Personen als gesellschaftliche Beauf- tragte in Strafverfahren mitwirkten. Es gibt viele Beispiele dafür, daß gesellschaftliche Beauftragte auch nach der Hauptverhandlung eine vorbildliche Initiative zur Sicherung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens entfalteten5. Hat der gesellschaftliche Beauftragte seine Aufgabe erkannt und kann sich das Gericht auf ihn verlassen, so braucht das Gericht selbst nicht weiter tätig zu werden. 5. Die Tätigkeit der Schöffen Als sehr wertvoll hat sich die Mitwirkung der Schöffen bei der Unterstützung und Kontrolle der gesellschaftlichen Erziehung bedingt Verurteilter erwiesen. Unsere Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß die meisten Kreisgerichte ihre Schöffen noch nicht genügend zur Lösung dieser Aufgaben heranziehen6. Bisher werden meist die gerade am Kreisgericht tätigen Schöffen zur Unterstützung und Kontrolle eingesetzt. Ihnen sind jedoch die mit der Erziehung des Verurteilten verbundenen Fragen in der Regel nur aus schriftlichen Unterlagen des Kreisgerichts bekannt. Über die Situation am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Verurteilten sind sie häufig nicht informiert und müssen sich diese Kenntnis erst durch andere Personen verschaffen. Das erschwert die Erfüllung ihrer Aufgaben. Mit Recht orientiert das Präsidium des Obersten Gerichts daher in seinem Beschluß vom 21. April 1965 darauf, für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Arbeitsplatzbindung besonders diejenigen Schöffen einzusetzen, die im Betrieb des Verurteilten arbeiten oder in seiner Nähe wohnen. Der Erfolg ihrer Tätigkeit hängt jedoch weitgehend davon ab, daß das Kreisgericht die Schöffen über die Tat, die Täterpersönlichkeit und die gerichtliche Entscheidung unterrichtet. In manchen Strafverfahren, in denen die weitere Entwicklung des Verurteilten sowohl am Arbeitsplatz als auch im Wohnbezirk kontrolliert werden muß, hat es sich als zweckmäßig erwiesen, neben den Schöffen aus dem Arbeits- oder Wohnbereich auch noch einen gerade am Kreisgericht tätigen Schöffen einzusetzen7. Die Schöffen sollten aufgefordert werden, dem Kreisgericht ihre Feststellungen sowie die Anregungen der gesellschaftlichen Kräfte zur weiteren Gestaltung des Erziehungsprozesses schriftlich zu übermitteln. 6. Unterstützung durch die Richter In einzelnen Fällen ist es erforderlich, daß die Richter nach der Hauptverhandlung selbst unmittelbar tätig werden, um zur Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung beizutragen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn weder gesellschaftliche Beauftragte noch Schöffen diese Aufgabe lösen können, schriftliche Informationen nicht ausreichen oder wenn es sich um ein Verfahren von besonderer Bedeutung oder Kompliziertheit handelt. In der Praxis ging es dabei teilweise 5 Erwähnenswert ist ein Strafverfahren des Kreisgerichts Auerbach, in dem eine zahnärztliche Helferin wegen Unterschlagung von rund 4000 MDN zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Als gesellschaftliche Anklägerin trat die Oberin der Polikliniken des Kreises auf. die auch während des Strafvollzuges mit der Verurteilten enge Verbindung hatte. Der positive Einfluß durch die Oberin bewirkte, daß sich die Verurteilte während des Strafvollzugs vorbildlich verhielt und den Wunsch äußerte, nach der Haftentlassung wieder im Gesundheitswesen unter Anleitung der Oberin arbeiten zu dürfen. Die Oberin setzte sich dafür ein, daß sich die zahnärztliche Helferin, nachdem ihr bedingte Strafaussetzung gewährt worden war, zur Krankenschwester qualifiziert. 6 Bei den 105 überprüften Verfahren hatten die Gerichte nur it 19 Fällen Schöffen nach der Hauptverhandlung mit der Kontrolle betraut. 7 Beim Kreisgericht Königs Wusterhausen sind die Schöffen das wichtigste Bindeglied zu den gesellschaftlichen Kräften. Dabei konzentriert es sich in erster Linie auf die Schöffenkollektive und einzelne Schöffen aus dem Arbeits- und Wohnbereich des Verurteilten. Die gerade am Kreisgericht tätigen Schöffen werden in der Regel nur dann eingesetzt, wenn es im Arbeitsoder Wohnbereich des Verurteilten keine Schöffen gibt. 209;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 209 (NJ DDR 1966, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 209 (NJ DDR 1966, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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