Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 206 (NJ DDR 1966, S. 206); etwa 2 Jahren begangen. Sie sind gekennzeichnet durch gewissenlose Mißachtung der Daseinsberechtigung und Würde seiner Opfer aus vielen europäischen Ländern und durch außerordentliche Intensität. Ausgehend von der Gesamtzahl der von ihm für den Tod bestimmten Deportierten und Häftlinge und ohne Berücksichtigung der ständig steigenden Selektionen an der Rampe, sind das monatlich fast 3000 und täglich fast 100 Tötungsverbrechen, an denen er in dieser Zeit entscheidend mitgewirkt hat. Der Mord gehörte zum Alltag seines Lebens. Angesichts dessen müssen die von der Verteidigung vorgetragenen Gesichtspunkte, daß der Angeklagte nicht Initiator dieser Massenverbrechen, sondern nur einer der Ausführenden war, daß hinter diesen Verbrechen maßgeblich auch die am Profit interessierte Industrie des faschistischen Deutschlands stand und der Angeklagte über die ihm aufgetragenen Verbrechen nicht hinausging, zurücktreten. Der Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichts gegen Oberländer5 6 und Globke1’ läßt außer Betracht, daß bei Fragen der Strafzumessung stets vielfältige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, von denen die jeweils zutreffenden in ihrem jeweiligen Verhältnis und in ihrer Bedeutung zueinander unterschiedlich zu beurteilen sind. Für den vorliegenden Fall sind von ausschlaggebender Bedeutung das ungeheure Ausmaß und die Intensität der Verbrechen des Angeklagten. Sie werden 5 NJ I960. Beilage zu Heft 10, S, 19. 6 NJ 1963 S. 512a. in ihrer Bedeutung für die Bemessung der Strafe auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Angeklagte in Einzelfällen auf Einwirkung der im Geiste des Humanismus tätigen Häftlingsärzte hin einzelne Häftlinge von einer Selektion zurückstellte. Das geschah weder auf seine Initiative noch aus humanitären Gründen* sondern aus der Erwägung, sich die Unterstützung von als Häftlingsärzten tätigen hervorragenden Kapazitäten und Spezialisten bei seiner eigenen fachlichen Qualifizierung zu sichern. Wenn auch als Ausgangspunkt der Verbrechen des Angeklagten der deutsche Faschismus angesehen werden muß und er von diesem zum Massenmörder erzogen wurde, so war das aber nur möglich, weil er sich in das System des Faschismus, dessen Leitmotiv die Unmenschlichkeit war, willfährig eingeordnet und bereitwillig den ihm übertragenen Anteil an den unmenschlichen Massenverbrechen zur vollen Zufriedenheit seiner Auftraggeber auf sich genommen hat. Er hat sich damit selbst außerhalb der humanitären Prinzipien der zivilisierten Menschheit gestellt. Er stand seinen Zehntausenden unschuldigen und wehrlosen Opfern vom Kind bis zum Greis Auge in Auge gegenüber, er hat ihre verzweifelten Schreie und ihr letztes Todesröcheln gehört und kannte kein Erbarmen. Ihn kann auch selbst nur die Todesstrafe treffen. Wegen des Charakters und der Schwere der von dem Angeklagten begangenen Verbrechen war es erforderlich, ihm gemäß § 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen. Dr. KARL-HEINZ BEYER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz HORST WILLAMOWSKI, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Aufgaben des Gerichts bei der Sicherung der Wirksamkeit des Strafverfahrens Eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens kann wie die Ergebnisse von Untersuchungen des Ministeriums der Justiz erneut beweisen1 nur erreicht werden, wenn die Gerichte die Aufgaben des Strafverfahrens unter aktiver, schöpferischer und differenzierter Mitwirkung der Werktätigen verwirklichen. Das gilt nicht nur für den Verfahrensabschnitt bis zum Schluß der Hauptverhandlung, sondern auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Schwergewicht der Erziehung und Selbsterziehung des Täters, der Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen und der vorbeugenden Arbeit liegt häufig in der Zeit nach der Urteilsverkündung. Die Verantwortung für die Verwirklichung der Ergebnisse des Strafverfahrens trägt zunächst dasjenige Gericht, das die Entscheidung getroffen hat. Das gilt sowohl beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug als auch bei der Gewährung bedingter Strafaussetzung. Die Verantwortung des Gerichts ergibt sich aus den Aufgaben des sozialistischen Strafverfahrens sowie aus der Rolle und Funktion der sozialistischen Gerichte, die nicht nur Entscheidungen zu treffen, sondern auch zu deren Verwirklichung beizutragen haben. Deshalb wird im Entwurf einer neuen Strafprozeßordnung die Tätigkeit der Gerichte nach der Hauptverhandlung 1 Die folgenden Darlegungen beruhen auf den Ergebnissen einer Untersuchung, die Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz im vergangenen Jahr in neun Kreisen der Bezirke Potsdam und Karl-Marx-Stadt durchgeführt haben. Die Untersuchung erstreckte sich - anknüpfend an eine frühere Untersuchung im Jahre 1964 (vgl. Beyer/Naumann/Willamowski, „Uber die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 3 ff. und S. 41 ff.) auf 105 im II. Quartal des Jahres 1964 rechtskräftig Verurteilte, deren Verfahren bereits während der ersten Untersuchung analysiert worden waren und von denen 81 Strafen ohne Freiheitsentzug erhalten hatten. nicht als eine außerhalb des Verfahrens liegende Aufgabe, sondern als abschließender Bestandteil des Verfahrens erfaßt. Die Kreisgerichte haben jedoch nicht die Aufgabe und sind auch nicht in der Lage, aus eigener Kraft die weitere Erziehung und Selbsterziehung aller bedingt Verurteilten und vorzeitig aus der Strafhaft entlassenen Rechtsverletzer, die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten dieser Personen und eine vorbeugend-erzieherische Einwirkung auf die Kollektive sowie auf andere Bürger zu erreichen. Diese Aufgaben müssen vielmehr mit differenzierter Hilfe und Kontrolle der Gerichte von den gesellschaftlichen Kräften gelöst werden. Solche Kräfte sind z. B. örtliche staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen, Betriebsleiter und andere leitende Mitarbeiter, Kollektive und gesellschaftliche Beauftragte (Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger) aus dem Arbeits- oder Wohnbereich des Täters. Bei allen Beteiligten muß Klarheit darüber herrschen, daß die Erziehung von Rechtsverletzern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Daraus ergibt sich für die Gerichte die Notwendigkeit, die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur Mitwirkung bei der Lösung dieser Aufgaben zu fördern, mit ihnen über die zu treffenden Maßnahmen zu beraten, ihnen Hinweise zu geben, sie anzuleiten und erforderlichenfalls zu unterstützen, in bestimmten, im folgenden näher bezeichneten Fällen den Verlauf des Erziehungsprozesses zu kontrollieren und ggf. die zur Erreichung des Erziehungszwecks geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 206 (NJ DDR 1966, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 206 (NJ DDR 1966, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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