Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 201 (NJ DDR 1966, S. 201); destens 380 kranke Häftlinge der Vernichtung zugeführt. Der Zeuge Reschke hat glaubhaft dargetan, daß der Angeklagte im Jahre 1943 Frühjahr und Herbst insgesamt 10 Selektionen im Block 20 durchgeführt und jeweils 25 bis 30 Opfer ausgesondert hat. Unter Beachtung der bereits durch die genannten Zeugen Niedojadlo und Dr. Klodzinski bekundeten vier Selektionen im Block 20 hat der Zeuge Reschke darüber hinausgehend sechs weitere durch den Angeklagten vorgenommene Aussonderungen bekundet, die mindestens 150 Opfer forderten. Somit hat der Angeklagte als amtierender Lagerarzt im Häftlingskrankenbau des Konzentrationslagers Auschwitz I (Stammlager) im Frühjahr und Herbst 1943 mindestens 870 Häftlinge zur Tötung in den Gaskammern bzw. durch Phenol-Injektionen bestimmt, wobei jeweils die von den Zeugen angegebenen geringsten Zahlen zugrunde gelegt worden sind. Dem stehen die Einlassungen des Angeklagten der sich nur noch an eine im Häftlingskrankenbau 20 durchgeführte Selektion mit 50 bis 100 Opfern erinnert nicht entgegen, da er die Vornahme der von den Zeugen bekundeten Aussonderungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat. Bezüglich der Aussagen der genannten Zeugen sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt gegeben. 9. Im März 1943 fuhr der SS-Standortarzt Dr. Wirths gemeinsam mit dem Angeklagten in das Konzentrationslager der IG-Farben nach Monowitz, wo er ihm den damaligen Lagerführer, SS-Untersturmführer Schottel, vorstellte und anschließend den Häftlingskrankenbau zeigte. Dr. Wirths machte den Angeklagten später auf die Bedeutung des Konzentrationslagers Monowitz für die kriegswichtige Produktion des IG-Farben-Konzerns aufmerksam und erklärte, daß er als Lagerarzt im Zusammenwirken mit der Lagerführung im Häftlingslager strenge Maßstäbe anzulegen habe; es könne nicht jeder kranke Häftling sofort im Krankenbau aufgenommen werden. Seit dieser Zeit übte der Angeklagte mit Ausnahme von etwa sechs Wochen er war vom 10. Mai bis Ende Juni 1943 nach Berlin abkommandiert die Funktion des SS-Lagerarztes im Konzentrationslager Monowitz aus. Hier führte er in unregelmäßigen Zeitabständen und in. unterschiedlichem Umfange Selektionen im Krankenbau, in den Häftlingsunterkünften und Arbeitskommandos durch. a) Durch die Aussagen von 20 Zeugen und die auf Berechnungen basierenden Einlassungen des Angeklagten ist erwiesen, daß er während seiner Dienstzeit im Konzentrationslager Monowitz allein im Häftlingskrankenbau mindestens 4000 kranke Häftlinge auf die bereits geschilderte Weise zur Vernichtung ausgesondert hat. Die Zeugen, die sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten und über verschiedene Zeiträume hinweg im Häftlingskrankenbau des Konzentrationslagers Monowitz als Kranke oder Häftlingsärzte bzw. -pfleger befanden, kennen zwar nicht den Gesamtumfang der vom Angeklagten dort durchgeführten Selektionen. Ihre diesbezüglichen vor dem Senat bekundeten Kenntnisse überführten jedoch den Angeklagten im genannten Umfange eindeutig. So wurde durch die Zeugen Markowitsch, Hüttner, Rausch, Prof. Heymann, Kowalski, Niedojadlo, Kosmi-der, Mine, Mucha, Betlen und Makowski, die als Häftlingsschreiber, -ärzte oder -pfleger in dem aus fünf Blocks bestehenden Häftlingskrankenbau Monowitz aufopferungsvoll tätig waren, bewiesen, daß der Angeklagte stets mehrmals monatlich, meist sogar wöchentlich, manchmal täglich, Selektionen durchführte und jeweils 20 bis 70, oft nicht unter 40 aus einem Block und in Einzelfällen bis zu 400 Opfer zur Tötung aussonderte. Das bestätigen auch die Zeugen Guttentag, Hoffmann, Lippmann, Dr. König, Wohl, Ehrlich und Tauber, die als Kranke vorübergehend im Häftlingskrankenbau Menowitz lagen und mehrmals vom Angeklagten durchgeführte Selektionen selbst erlebten. Dank der aktiven Tätigkeit der antifaschistischen Widerstandsbewegung gelang es in bescheidenem Umfange, Kranke dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen und dadurch vor dem Tode zu bewahren. Der Angeklagte hat zwar auch ganz vereinzelt Häftlinge, deren Krankheitsverlauf für ihn interessant war, von der Aussonderung zurückgestellt. Diese wurden aber später wenn das „Interesse“ des Angeklagten erloschen war entweder noch im Häftlingskrankenbau oder nachdem sie durch die Sklavenarbeit im IG-Werk völlig ausgemergelt waren, im Arbeitskommando von ihm oder vom SS-Sanitätsdienstgrad Neubert zur Vernichtung ausgesondert, der, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, zum Teil selbständig Selektionen im Häftlingskrankenbau durchführte, wenn der Angeklagte nicht zugegen war. Aus den vor dem Obersten Gericht von Zeugen dargelegten Einzelvorgängen wurde die unmenschliche Handlungsweise des Angeklagten besonders deutlich. So hat der damals als Häftlingspfleger tätige Zeuge Dr. Vitek bekundet, daß er im Quarantäneblock zwei an Lungenentzündung erkrankte Häftlinge festgestellt hatte. Der Angeklagte hingegen bezeichnete sie als Fleckfieber-Verdächtige. Obwohl der Zeuge den Angeklagten ausdrücklich darauf hinwies, blieb dieser unter völliger Mißachtung der jahrelangen ärztlichen Erfah-rungen Dr. Viteks bei seiner Fehldiagnose und bestimmte alle 60 bis 70 in diesem Block liegenden kranken Häftlinge zur Vernichtung. Ein anderes erschütterndes Beispiel bekundete der Zeuge Rausch. Ein 16jähriger Jugendlicher war im Buna-Werk Auschwitz derart geschlagen worden, daß er schwer verletzt mit Lähmungserscheinungen in den Häftlingskrankenbau aufgenommen wurde. Da der Genesungsprozeß dieses Häftlings für den Angeklagten „interessant“ war, duldete er dessen außergewöhnlich langen Aufenthalt im Häftlingskrankenbau. Dem selbstlosen Einsatz der Häftlingsärzte war es zu verdanken, daß der Kranke nach etwa halbjähriger Behandlung wieder in der Lage war, zu sprechen und mit Hilfe von Krücken die ersten Gehversuche zu unternehmen. Von diesem Zeitpunkt an hatte der Angeklagte das „Interesse“ an diesem Jugendlichen verloren und veranlaßte dessen Abtransport in die Gaskammer. Nach einem am 20. August 1944 erfolgten Luftangriff auf das IG-Werk Auschwitz stellte der Angeklagte sein menschenfeindliches Verhalten ein weiteres Mal unter Beweis. Da den Häftlingen das Aufsuchen der Luftschutzräume nicht gestattet war, wurden nach den Aussagen des Zeugen Niedojadlo 200 bis 300 Häftlinge verletzt bzw. verwundet. Anstatt diesen Menschen ärztliche Hilfe zu gewähren, nahm der Angeklagte eine Selektion vor und schickte über 100 Verletzte in den Gastod. Der selbst verwundete Zeuge Ehrlich mußte 50 Stunden auf seine Einlieferung in den Häftlingskrankenbau und eine Behandlung warten. Gleich darauf führte der Angeklagte im Häftlingskrankenbau eine weitere Selektion durch, welcher dieser Zeuge nur dank der Solidarität des Häftlingskrankenpersonals entgehen konnte. Am Tage nach dem Luftangriff verlangte der Angeklagte, wie der Zeuge Makowski aussagte, eine Aufstellung derjenigen Kranken im Häftlingskrankenbau, deren röntgenologische Untersuchung erforderlich sei. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 201 (NJ DDR 1966, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 201 (NJ DDR 1966, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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