Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 189 (NJ DDR 1966, S. 189); sich damit dem der Erwachsenen annähert und der bisherige Unterhaltsbeitrag wesentlich niedriger ist, als ihn die Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 vorsehen. BG Schwerin, Urt. vom 27. Oktober 1965 BF 39/65. Der Verklagte hat sich am 16. September 1953 vor dem Rat des Kreises verpflichtet, an den am 16. Mai 1953 geborenen Kläger einen monatlichen Unterhalt von 50 MDN zu zahlen. Dieser Verpflichtung lag ein monatliches Bruttoeinkommen des Verklagten von 530 MDN zugrunde. Zur Zeit verdient er 500 MDN brutto bzw. 413 MDN netto. Der Kläger hat vorgetragen, er sei 12 Jahre alt geworden und seine Mutter könne seine höheren Lebensbedürfnisse mit ihrem Einkommen von 363 MDN netto einschließlich Kinderzuschlag nicht mehr bestreiten. Er hat daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Unterhalt von 70 MDN zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, sein Verdienst habe sich verringert. Er erhalte gegenwärtig eine Leistungszulage von 72 MDN, die jederzeit entfallen könne. Seine Ehefrau sei seit 1964 Rentnerin. Da sie lediglich 150 MDN bekomme, müsse er einen höheren Anteil zum gemeinsamen Haushalt leisten. Sein Gesundheitszustand sei nicht gut, so daß ungewiß sei, ob er bis zum Eintritt de Rentenalters arbeiten könne. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nicht gegeben seien. Die Einkommensverhältnisse des Verklagten seien nicht besser geworden. Wenn sich auch die Lebenshaltungskosten des Klägers erhöht hätten, so könne er sich, nicht auf die Richtsätze der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts berufen, weil diese nicht rückwirkend angewandt werden könnten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers, die darauf gestützt ist, daß die Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes vom 12. Lebensjahr an größer seien, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts ist als eine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 ZPO anzusehen, daß der Kläger das 12. Lebensjahr erreicht hat. In Abschn. IV Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unter- halts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S 305) wird ausgeführt: „Der Unterhaltsbedarf ist bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes nicht gleichbleibend, sondern wird mit zunehmendem Alter größer. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres nähert er sich dem Unterhaltsbedarf Erwachsener. Die Deckung dieses altersmäßig bedingten höheren Bedarfs ist nicht in der gebotenen Weise gesichert, wenn entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts von vornherein für die gesamte Zeit der Unterhaltsverpflichtung gleichbleibende Unterhaltsbeträge festgelegt werden.“ Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dadurch, daß der Kläger im Mai 1965 das 12. Lebensjahr vollendet hat, nähert sich sein Unterhaltsbedarf dem von Erwachsenen. Daher muß der Unterhaltsverpflichtete auch einen höheren Unterhaitsbeitrag leisten, der ggf. mit der Erhebung einer Abänderungsklage erzielt werden kann (vgl. auch L a t k a in NJ 1965 S. 327). Die vom Kreisgericht vertretene Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts berufen, weil diese nicht rückwirkend angewandt werden könne, ist fehlerhaft. Das Kreisgericht verkennt, daß es sich nicht um eine rückwirkende Anwendung der Richtlinie Nr. 18 handelt, sondern um die Festsetzung des sich aus den veränderten Lebensverhältnissen des Klägers ergebenden künftigen Anspruchs. Die Abänderungsklage ist daher 'auf der gesetzlichen Grundlage des § 323 ZPO erhoben worden. Die Richtlinie gibt lediglich verbindliche Hinweise, in welcher Höhe der Unterhalt neu festzusetzen ist, um eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Höhe des Unterhalts zu gewährleisten. Nach den in der Richtlinie genannten Richtsätzen hat der Verklagte bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 400 MDN an den nunmehr über 12 Jahre alten Kläger 70 MDN monatlich zu zahlen. Umstände, die eine Herabsetzung dieses Betrages rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit sich das Einkommen des Verklagten im Vergleich zu dem im Jahre 1953 um 17 MDN verringert hat, ist diese Veränderung nicht als wesentlich anzusehen. Dabei ist zu beachten, daß der Verklagte im Jahre 1953 noch gegenüber einem ehelichen Kind zumindest teilweise unterhaltspflichtig war. Da die Ehefrau des Verklagten eine Rente bezieht, mit der sie ihren notwendigen Lebensbedarf selbst bestreiten kann, besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Verklagten gegenüber seiner Ehefrau. Dieser Umstand kann daher gleichfalls keinen Einfluß auf die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrags haben. Zu der-weiteren Einwendung des Verklagten, in seinem gegenwärtigen Verdienst sei eine Leistungsstufe enthalten, die jederzeit wieder entfallen könne, ist festzustellen, daß bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts vom gegenwärtigen Einkommen des Klägers auszugehen ist, wozu nach Abschn. Ill Ziff. 3 Buchst. A, b auch Leistungszuschläge gehören. Sollten diese wegfallen, muß es dem Verklagten überlassen bleiben durch eine Abänderungsklage die Herabsetzung des an den Kläger zu zahlenden Unterhalts zu erreichen. Dieses Recht hat er auch dann, wenn er vorzeitig aus dem Arbeitsprozeß ausscheidet oder das Rentenalter erreicht und nur noch Rente bezieht. §§383 Abs. 1 Ziff. 5, 385 Abs. 2 ZPO. Ein Arzt ist auch nach dem Tode des Patienten verpflichtet, über Umstände zu schweigen, die ihm im Zusammenhang mit der Krankheit des Patienten bekannt geworden sind. Von dieser Verpflichtung kann er jedoch durch die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, insbesondere durch dessen Ehefrau, entbunden werden. BG Potsdam, Beschluß vom 20. Januar 1966 3 BCR 1/66. Die Klägerin hat im Oktober 1965 Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und dem Verklagten abgeschlossene Vertrag vom 26. Februar 1963 über das Grundstück B. nichtig ist. Gleichzeitig hat sie um einstweilige Kostenbefreiung gebeten. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ihr am 20. Juni 1964 verstorbener Ehemann habe sein Grundstück an den Verklagten verschenkt und aufgelassen. Bei Abschluß des Vertrags sei ihr Ehemann aber nicht geschäftsfähig gewesen. Er habe sich 1959 im Bezirkskrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie in B. befunden. Entlassen worden sei er nur, weil eine Gemeingefährlichkeit nicht bestanden habe. Bei den Akten des Vorprozesses befinde sich ein Schreiben des Nervenfacharztes Dr. K„ aus dem sich ergebe, daß am 17. April 1964 beim Ehemann der Klägerin eine sehr erhebliche Verkalkung der Hirngefäße mit Merkfähig-keits- und Gedächtnisstörungen sowie eine außergewöhnlich schweie Gemütsverstimmung festgestellt worden sei. Die Wesensveränderung des Patienten auf Grund dieser Krankheit habe sich allmählich entwickelt, bestimmt aber schon seit zwei bis drei Jahren bestanden. Der Patient habe zu plötzlichen unüberlegten, impulsiven Handlungen geneigt, die er nicht habe verantworten können. Er sei bestimmt schon lange nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Außerdem sei der verstorbene Ehemann noch von dem Nervenfacharzt Dr. A. behandelt worden. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 189 (NJ DDR 1966, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 189 (NJ DDR 1966, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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