Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 188 (NJ DDR 1966, S. 188); die geschiedene Ehefrau verpflichtet, sich Erträgnisse aus dem empfangenen Ausgleichsvermögen, vor allem Zinsen, wie andere laufende Einkünfte auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen. Die Anwendung dieser Grundsätze ist aber auch von der Vermögenslage des geschiedenen Ehemannes mit abhängig. Befindet sich dieser in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, hat er also vor allem entsprechend hohe laufende Einkünfte, wie im Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichts der Kläger, so bestehen keine Bedenken, in der dargelegten Weise zu verfahren, da dann die Voraussetzungen des § 13 EheVO gegeben sind, es sei denn, daß schon die Erträgnisse aus dem Stamm des Ausgleichsvermögens ausreichen, den Unterhaltsbedarf zu decken. Das dürfte hinsichtlich der Verklagten selbst dann nicht der Fall sein, wenn sie die 23 000 MDN bereits erhalten und z. B. mit einem Zinssatz von vier vom Hundert angelegt hätte. Ihr stünden dann monatlich etwa 75 MDN Zinsen zur Verfügung, womit sie ihren Unterhaltsbedarf, der nach den beiderseitigen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten zu bemessen ist, nicht ausreichend befriedigen kann. In seinem Urteil vom 21. Dezember 1956 1 Zz 260/56 (OGZ Bd. 5 S. 62; NJ 1957, Rechtsprechungsbeilage Nr. 2, S. 21) hat der erkennende Senat dargelegt, daß § 13 Abs. 1 EheVO dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für eine Übergangszeit einen nach Möglichkeit annähernd gleichen Lebensstandard gewähren will, wie er ihn vor der Scheidung hatte, damit er sich mit den veränderten Verhältnissen abfinden kann. Ist hingegen die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten beschränkt, weil er nur über ein begrenztes Einkommen verfügt oder noch umfangreiche andere Unterhaltsverpflichtungen hat, so wird sorgfältig zu prüfen sein, ob und in welchem Umfange die Ehefrau, die Vermögensausgleich erhalten hat, ausnahmsweise verpflichtet ist, auch den Stamm dieses Betrages für Unterhaltszwecke mit zu verwenden. Da nach vorstehenden Erwägungen die Verklagte nicht darauf verwiesen werden konnte, ihren gesamten Unterhaltsbedarf aus der erhaltenen Ausgleichszahlung zu decken, aber auch nicht auf eine erst Ende 1967 fällig werdende Lebensversicherung verwiesen werden durfte, hätte der Berufungssenat sorgfältiger untersuchen müssen, ob die Verklagte rentenberechtigt ist oder ob ihr zugemutet werden kann, in absehbarer Zeit ins Berufsleben einzutreten. Nicht zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungssenats, daß die Verklagte umgehend Arbeit aufnehmen könne wegen des Hinweises auf die Schreibmaschine wohl als Schreibkraft , wenn ihre Arbeitsunfähigkeit nicht für die Invalidisierung ausreiche. Der erkennende Senat hat wiederholt davor gewarnt, bei Unterhaltsansprüchen älterer, erwerbsgeminderter Ehefrauen schematische, lebensfremde Entscheidungen zu treffen, die zwangsläufig zu nicht zu billigenden Härten führen müssen. Es ist vielmehr zu beachten, daß auch dann, wenn Rente nicht zugebilligt werden kann, keineswegs schon feststeht, ob der Ehegatte, der Unterhalt geltend gemacht hat, arbeitsfähig ist. Eine ältere Ehefrau mit einer Erwerbsminderung von 50 bis 60 %, die lange Zeit nicht im Berufsleben gestanden hat, wird nicht in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich umgehend in den Erwerbsprozeß einzureihen. Unter Umständen ist es gar nicht mehr möglich, sie auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen, wenn sie bereits kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres steht (vgl. Heinrich / Göldner / Schilde, „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen“, NJ 1961 S. 815 f.). Der Berufungssenat wird also, falls sich herausstellen sollte, daß die Verklagte nicht rentenberechtigt ist, noch gründlich untersuchen müssen, ob von der Verklagten nach nochmaliger amtsärztlicher Untersuchung auf den Grad ihrer Erwerbsminderung verlangt werden kann, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Sollte das der Fall sein, ist weiter sorgfältig zu prüfen, ob eine Vollbeschäftigung möglich ist oder vorerst nur eine Teilbeschäftigung zugemutet werden kann, welche Art Berufsausübung in Betracht kommt eine Schreibmaschinentätigkeit verlangt nicht unbeträchtliche körperliche Anspannungen und ob geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Selbst dann, wenn die Verklagte in absehbarer Zeit in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden könnte, ist der Kläger verpflichtet, für eine angemessene Übergangszeit Unterhalt zu zahlen, bis sie die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat. Der Kläger hat den Unterhaltsanspruch der Verklagten für die Dauer von einem Jahr in Höhe von monatlich 300 MDN anerkannt. An diesem Anerkenntnis Wurde nicht etwa dadurch etwas geändert, daß der Kläger in einem Schriftsatz „beantragte“, bei der Unterhaltsfestsetzung der Höhe und der Dauer nach die „Zuwendungen“, die die Verklagte im Rahmen des Vermögensausgleichs erhält, zu berücksichtigen. Dieser Hinweis konnte nur den nicht anerkannten Teil des Unterhaltsanspruchs berühren. In dem erwähnten Urteil 1 Zz 260/56 hat der erkennende Senat ferner dargelegt, daß für die Entscheidung über den Unterhalt nach § 13 Abs. 3 EheVO grundsätzlich von den Anträgen der Parteien auszugehen ist. Nur dann kann das Gericht vom Antrag trotz Anerkenntnisses des Verpflichteten abweichen, wenn dieses nach Höhe und Dauer gegen die Grundsätze der Eheverordnung verstößt. Ein solcher Fall liegt aber unter Berücksichtigung aller Umstände dieser Sache nicht vor. Das vom Kläger abgegebene Anerkenntnis hat keineswegs dazu gedient, die Haltung der Verklagten zur Frage der Scheidung zu beeinflussen. Dauer und Höhe des Teilanerkenntnisses widersprechen auch nicht den Grundsätzen des materiellen Unterhaltsrechts (§ 13 EheVO) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung. Es ist durchaus nicht gesetz- oder sittenwidrig, wenn ein Ehegatte bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von über 2000 MDN und nicht unerheblichem Vermögen anerkennt, für eine Übergangszeit von einem Jahr einen monatlichen Unterhalt von 300 MDN für seine im fortgeschrittenen Alter stehende und arbeitsunfähige Ehefrau zahlen zu wollen. Im übrigen ist ein Unterhaltsanerkenntnis nicht etwa schon deshalb unwirksam, weil bei eingehender Erörterung aller Umstände das Gericht auf einen nach Dauer und Höhe geringeren Unterhalt zu erkennen gehabt hätte, es sei denn, daß die Unterschiede unverhältnismäßig groß sind oder in der Person des Berechtigten Umstände vorliegen, die seine Pflicht, einer angemessenen Berufstätigkeit nachzugehen, in nicht zu billigender Weise beeinträchtigen. An die Beurteilung der Nichtigkeit eines Anerkenntnisses oder Vergleichs dürfen vor allem dann keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, wenn es sich um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes oder eines älteren, erwerbsgeminderten Ehegatten handelt. Das Bezirksgericht hätte also wenigstens im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Klägers der Verklagten Unterhalt zubilligen müssen. § 323 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 18 vom 14. April 1965. Eine wesentliche Änderung der für die Verurteilung zu künftigen Unterhaltsleislungen maßgeblichen Umstände liegt dann vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind zwölf Jahre alt geworden ist, sein Lebensbedarf ISS;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 188 (NJ DDR 1966, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 188 (NJ DDR 1966, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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