Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 186 (NJ DDR 1966, S. 186); I Kindergeld an den Kläger abführen. Dabei handele es sich nicht um die Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung; Der Kläger habe für die Vergangenheit auf die Zahlung dieses Betrags nicht verzichtet, denn er habe nicht gewußt, daß ihm dieses Geld neben dem Unterhalt zustehe. Wenn verschiedene Gerichte anderer Rechtsruffassung gewesen seien, so habe die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts eine Klärung herbeigeführt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zur richtigen Lösung des Streitfalles bedarf es der Klärung des Charakters des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Nach § 2 Abs. 2 der VO über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte im Berufsschulwesen vom 22. Januar 1953 (GBl. S. 185) wurden ab 1. Januar 1953 auch an Berufsschullehrer, soweit sie unterhaltsberechtigte Kinder hatten, neben anderen Gehaltszulagen für jedes Kind monatliche Beihilfen gezahlt. Nach Tabelle II Ziff. 4 belief sich die Kinderbeihilfe je unterhaltsberechtigtes Kind auf monatlich 20 MDN (GBl. 1953 S. 191). Nach §13 der 1. DB vom 23. Januar 1953 zu obiger VO (GBl. S. 199) wurden Kinderbeihilfen für jedes Kind jeden Monat nur je einmal gezahlt. Für die Auslegung des Begriffs der unterhaltsberechtigten Kinder waren die entsprechenden gesetzlichen Steuerbestimmungen zugrunde zu legen. Als die §§ 1 bis 4 der VO vom 22. Januar 1953 durch die VO zur Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütungen der Tätigkeit von Lehrern und Erziehern vom 12. März 1959 (GBl. I S. 174) mit Wirkung vom 1. März 1959 aufgehoben wurden, trat an ihre Stelle die Vereinbarung des Ministeriums für Volksbildung und des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrer der Volksbildung vom 21. Februar 1959 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1959, Nr. 5, S. 43). Auch sie sieht Kinderbeihilfen vor. In § 5 Abs. 1 Buchst, g wird festgelegt, daß Lehrer, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, zu ihrer Grundvergütung eine Zulage erhalten. Die Kinderbeihilfe beträgt nach Anlage 5 Buchst, e nach wie vor monatlich 20 MDN je unterhaltsberechtigtes Kind; sie ist steuerfrei und wird neben dem nach der VO vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 437) zu zahlenden staatlichen Kinderzuschlag gezahlt. In Abschnitt IV der Anlage 8 sind weitere Einzelheiten über die Zahlung des Lehrerkindergeldes enthalten, in denen u. a. dargelegt wird, daß die Kinderbeihilfe nicht mehr ein Teil der Grundvergütung sei. Daher erfolge die Zahlung auch während der Gewährung von Krankenbezügen. Aus diesen Bestimmungen ist nicht unmittelbar zu entnehmen, ob und in welcher Weise die Kinderbeihilfe für Lehrer bei der Unterhaltsbemessung für das Kind zu berücksichtigen ist. Sie bedürfen vielmehr der Auslegung. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 10. Oktober 1963 3 BF 59/63 (NJ 1964 S. 288) wird von den Instanzgerichten die Auflassung vertreten, daß die Kinderbeihilfe nicht Bestandteil des Lehrergehalts sei. Dem kann im Hinblick auf die Vergütungsbestimmungen für Lehrer nicht bei-gepflichtet werden. Zutreffend ist allein, daß die Kinderbeihilfe seit Inkrafttreten der Vereinbarung vom 21. Februar 1959, also seit dem 1. März 1959, nicht mehr als Teil der Grundvergütung angesehen wird (Anlage 8, Abschnitt IV). Jedoch ist sie Bestandteil der Gesamtvergütung des Lehrers. Das ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 1 der Vereinbarung, wonach Lehrer, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, zu ihrer Grundvergütung eine Zulage erhalten. Das wird nochmals in dem durch § 3 der Nachtragsvereinbarung Nr. 5 vom 21. November 1964 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1964, Nr. 18, S. 148) eingefügten Abs. 4 des § 5 unterstrichen, der feststellt, daß die monatlichen Zulagen Bestandteil der Gesamtvergütung des Lehrers sind. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens neben anderen Beträgen die Kinderbeihilfe außer Betracht bleibt. Demnach wird klargestellt, daß es sich bei dem Lehrerkindergeld nicht um eine Beihilfe handelt, die mit der Zahlung unmittelbar dem Kinde zusteht und daher schon deshalb nach zivilrechtlichen Grundsätzen vom Empfänger herausverlangt werden kann, wie das irrigerweise von den Instanzgerichten angenommen worden ist. Insoweit bestehen vielmehr Unterschiede zwischen Kinderbeihilfen, die an bestimmte Berufsgruppen zu ihrer Grundvergütung gewährt werden, und dem staatlichen Kinderzuschlag, der an die Personen gezahlt wird, in deren Haushalt das Kind betreut und versorgt wird und dessen Zahlung z. B. entfällt, wenn sich das Kind in einem Heim aufhält (§§ 4 bis 6 der VO über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages vom 28. Mai 1958, GBl. I S. 437). Das bedeutet allerdings noch nicht, daß das unterhaltsberechtigte Kind kein Recht darauf habe, die monatliche Kinderbeihilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. Da aber die Kinderbeihilfe ein Teil der Gesamtvergütung des Lehrers ist, ist durch die Gerichte im Wege der Rechtsprechung nach familienrechtlichen Grundsätzen zu klären, in welcher Weise sie bei der Unterhaltsbemessung für das berechtigte Kind zu berücksichtigen ist. Richtig weist der Verklagte darauf hin, daß bis zum Erlaß der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305) die Rechtsprechung der Gerichte in dieser Frage nicht einheitlich gewesen ist. Bis zum Jahre 1963 sind die Gerichte im Unterhaltsverfahren in der Regel so vorgegangen, daß sie der Festsetzung der Unterhaltshöhe das Gesamtnettoeinkommen des Lehrers einschließlich der Kinderbeihilfe zugrunde legten und hieraus den zu zahlenden Betrag ermittelten. Anders ist dann das Stadtgericht von Groß-Berlin in seiner bereits zitierten Entscheidung verfahren, in der es zu dem Ergebnis gelangte, daß das Kind im voraus Anspruch auf die gesamte Kinderbeihilfe habe und der weitere Unterhalt unter Berücksichtigung des restlichen Nettoeinkommens des Verpflichteten nach den üblichen Grundsätzen zu ermitteln sei. Weil auch durch die hierdurch eingetretene unterschiedliche Praxis die bereits aus anderen, in der Einleitung zur Richtlinie-Nr. 18 näher erörterten Gründen bestehende Uneinheitlichkeit der Unterhaltsbemessung mit beeinflußt wurde, war es geboten, in der Richtlinie auch .hierzu Stellung zu nehmen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat sich für die Auffassung des Stadtgerichts, die vom Ministerium für Volksbildung geteilt wird, entschieden, da sie der gesellschaftlichen Entwicklung und den Interessen des Kindes am besten gerecht wird. Damit wurde eine für die nachgeordneten Gerichte verbindliche Klärung über die Behandlung des Lehrerkindergeldes bei der Unterhaltsbemessung für minderjährige Kinder herbeigeführt. Die Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts haben keine rückwirkende Kraft. Sie geben verbindliche Hinweise für die zukünftige Anwendung des geltenden Rechts, um eine einheitliche Rechtsprechung zu garantieren (Latka, „Zur Abänderung von Unterhaltsurteilen“, NJ 1965 S. 327). Soweit also in gerichtlichen Entscheidungen, vollstreckbaren Urkunden und sonstigen Vereinbarungen die Kinderbeihilfe für Lehrer dem Kinde nicht gesondert zugebilligt worden ist, kann für die Zeit vor Erlaß der Richtlinie Nr. 18 ihre 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 186 (NJ DDR 1966, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 186 (NJ DDR 1966, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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