Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 185 (NJ DDR 1966, S. 185); Hauptverhandlung sind Gründe zu erkennen, die die Mitangeklagten M. und Z. hätten veranlassen können, in Gegenwart des Angeklagten J. andere Aussagen zu machen als in seiner Abwesenheit. Bei dem vorliegenden Sachverhalt war für eine zeitweilige Ausschließung des Angeklagten J. gemäß § 204 Abs. 1 StPO kein Baum. Die mangelhafte und in dieser Form unzulässige Begründung des Beschlusses der Strafkammer zeigt auch, daß die Strafkammer gar nicht in der Lage gewesen ist, eine auf Sachverhalt und Gesetz gestützte Rechtfertigung für ihre Verfahrensweise zu geben. Gemäß § 291 Ziff. 3 StPO führt diese Verletzung zwingender verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Aufhebung des Urteils. Das vorliegende Verfahren zeigt ferner deutlich, wie eng die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Verteidigung und dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit verknüpft ist. Der Angeklagte hat den belastenden Aussagen der Mitangeklagten nicht schlechthin widersprochen, sondern ihnen insbesondere in seinen Einlassungen in der Rechtsmittelinstanz qualifizierte Einwände entgegengesetzt. Daß es in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der M. und Z. einerseits und denen des Angeklagten J. andererseits kommen würde, hat sich schon im Ermittlungsverfahren abgezeichnet. Das hätte die Strafkammer bei sorgfältiger Prüfung selbst erkennen müssen und im Interesse der Wahrheitsfindung sowie in Wahrung des Rechts auf Verteidigung dem Angeklagten J. Gelegenheit geben müssen, den Aussagen dieser Mitangeklagten zu folgen und sein Fragerecht gern. § 201 Abs. 3 StPO mit Unterstützung seines Verteidigers zu nutzen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Verteidiger, sofern er innerhalb der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Verständigung mit dem Angeklagten gehabt hätte, auch von seinem im Rechtspflegeerlaß (Zweiter Teil, Sechster Abschnitt, Ziff. 2 Abs. 3) festgelegten Recht, unmittelbare Fragen an die Mitangeklagten zu stellen, besser hätte Gebrauch machen können. Die Einschränkung dieser Möglichkeit hat den Prozeß der Wahrheitsfindung beeinträchtigt und außerdem das Recht des Angeklagten auf Verteidigung verletzt. Auch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils gern. § 291 Ziff. 5 StPO geboten. ’ .1 Zivil- und Familiemecht §17 GVG; Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305); § 323 ZPO (§ 22 FGB). .1. Die Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts sind zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung nur für die künftige Anwendung des geltenden Rechts verbindlich. Sie haben keine rückwirkende Kraft. 2. Die den Lehrern gewährte Kinderbeihilfe ist zwar nicht Bestandteil der Grundvergütung des Lehrers, gehört aber zu dessen Gesamtvergütung. Sie steht nach der OG-Richtlinie Nr. 18 als unterhaltsrechtlicher Anspruch dem Kind allein zu und ist bei der Unterhaltsbemessung dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zuzurechnen. 3. Ist die den Lehrern gewährte Kinderbeihilfe bis zum Erlaß der OG-Richtlinie Nr. 18 nicht gesondert vom Unterhalt an das Kind abgeführt worden, so kann eine nachträgliche Zahlung dieser Beihilfe nicht für die Zeit vor dem Erlaß der Richtlinie verlangt werden. Jedoch ist das Kind unter bestimmten Voraussetzungen be- rechtigt, für die Zeit nach Erlaß der Richtlinie die Zahlung der Kinderbeihilfe neben dem sonstigen Unterhalt zu verlangen. Unberührt hiervon bleiben alle Unterhaltsentscheidungen und -Vereinbarungen (unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses oder Abschlusses), in denen der Unterhaltsschuldner verurteilt wurde oder sich verpflichtet hat, schon von einer früheren Zeit an die Kinderbeihilfe gesondert zu entrichten. OG, Urt. vom 3. Februar 1966 1 ZzF 36/65. Der Verklagte hat 1955 die Vaterschaft zum Kläger anerkannt und sich zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 45 MDN verpflichtet. Er war bereits damals Berufsschullehrer. In einem im Jahre 1956 anhängig gewordenen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Verklagte verpflichtete, an den Kläger vom 8. Januar 1956 an monatlich 50 MDN Unterhalt zu zahlen. Am 26. März 1965 hat sich der Verklagte vor dem Referat Jugendhilfe bereit erklärt, vom 8. März 1965 an den Unterhaltsbetrag auf 70 MDN zu erhöhen und zusätzlich das monatliche Lehrerkindergeld in Höhe von 20 MDN an den Kläger abzuführen. Der Kläger hat danach Klage auf Zahlung des Lehrerkindergeldes für die Zeit vor dem 8. März 1965 erhoben und zunächst einen Betrag von 1000 MDN geltend gemacht. Der Anspruch wird damit begründet, daß es sich bei dem Kindergeld um einen staatlichen Zuschuß handele, der allein dem Kind zustehe und ohne Anrechnung auf den sonstigen Unterhalt an dieses abzuführen sei. Anläßlich der Unterhaltsbemessungen in den Jahren 1955 und 1956 sei das Kindergeld nie gesondert ausgewiesen worden, sondern sei im Gesamteinkommen mit enthalten gewesen. Hiervon habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Der Verklagte habe gewußt, daß er Kindergeld für den Kläger erhalte, daher sei er zur Nachzahlung verpflichtet. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat er ausgeführt, die an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeträge seien seit dessen Geburt durch Schuldtitel festgelegt worden, wobei das Lehrerkindergeld jeweils mit berücksichtigt worden sei. Der Kläger erhebe eine Abänderungsklage mit Wirkung für die Vergangenheit, was gesetzlich nicht zulässig sei. Aber selbst dann, wenn dem nicht beigepflichtet werden könne, sei die Klage nicht begründet. Die Abführung des Kindergeldes unterliege den Grundsätzen über die Unterhaltsgewährung. Der Kläger habe den Verklagten nicht in Verzug gesetzt und könne auch aus diesem Grunde den Anspruch nicht geltend machen. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Verklagte bezieht nach einer Auskunft des Rates des Kreises seit dem 1. Juli 1955 für den Kläger Lehrerkindergeld. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Kindergeld werde nicht als Bestandteil des Gehalts, sondern zur ausschließlichen Verwendung für das Kind gezahlt. Das ergebe sich aus der OG-Richtlinie Nr. 18. Diese Zweckbestimmung bestehe aber schon seit Gewährung dieses Zuschlags. Die Richtlinie enthalte also keine neue Rechtsauffassung, und deshalb bewirke sie nicht, daß erst seit ihrem Erlaß das Kindergeld neben dem Unterhalt verlangt werden könne. Der Anspruch auf Überlassung dieses Zuschlags sei nicht Unterhalts-, sondern zivilrechtlicher Natur. Zu seiner Geltendmachung bedürfe es keiner Inverzugsetzung. Er unterliege nicht der kurzen, sondern der allgemeinen Verjährung nach den Bestimmungen des § 195 BGB. Da der Verklagte das Kindergeld bereits seit dem 1. Juli 1955 erhalte, sei der Anspruch des Klägers auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Dazu hat es ausgeführt: Das Kindergeld werde zwar an den Lehrer gezahlt. Es sei jedoch ein staatlicher Beitrag, der ausschließlich zur Verwendung für das Kind bestimmt sei und ihm persönlich zustehe. Deshalb müsse der Verklagte das 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 185 (NJ DDR 1966, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 185 (NJ DDR 1966, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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