Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 184 (NJ DDR 1966, S. 184); erzieherische Wirksamkeit von vornherein und generell in Frage. Daraus folgt, daß die Maßnahme der Heimerziehung neben einer bedingten Verurteilung unanwendbar ist. Der Ausspruch der sich inhaltlich widersprechenden zwei Sanktionen beruht auch auf einer isolierten Betrachtung von Tat und Täter, die soweit sie sich auf die Tat bezieht zum Ausspruch der bedingten Verurteilung geführt hat, deren Wirksamkeit das Kreisgericht aber selbst verneint und deshalb im Ergebnis der gesonderten Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten zusätzlich die Heimerziehung angeordnet hat. Der Ausspruch einer wirkungslosen Sanktion ist gesetzwidrig und stellt den erzieherischen Wert eines Strafverfahrens von vornherein in Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit von Tat und, Täter hätte das Kreisgericht die Frage beantworten müssen, welche Maßnahme erforderlich war, um in richtiger Weise erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken und zu verhindern, daß sie erneut mit den Gesetzen in Konflikt kommt. Hierzu enthält das Urteil auch richtige Feststellungen, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Tat gewürdigt worden sind. Es ist dem Kreisgericht zuzustimmen, daß die Angeklagte bei Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung nicht die Gewähr für eine Änderung ihres Verhaltens bot. Weder im Betrieb noch in der häuslichen Sphäre gab es Kräfte, die einen entscheidenden Einfluß auf die Jugendliche auszuüben in der Lage gewesen wären. Sie glaubte, ihr Verhalten in jeder Hinsicht bereits selbst bestimmen zu können, obwohl sie wie die Vergangenheit bewiesen hatte eine nicht zum Positiven führende Entwicklung nahm. Sie zeigte weder eine richtige Einstellung zur Arbeit, zur Disziplin und zum Lernen noch zu ihrer Freizeitgestaltung und ihrer Rolle innerhalb der Familie. Aus der einheitlichen Würdigung aller Umstände zur Tat und zur Person der Angeklagten ergibt sich, daß die bedingte Verurteilung weder von der Tatschwere her gerechtfertigt noch geeignet war, ein weiteres Abgleiten der Angeklagten zu verhindern und bei ihr einen dauerhaften Erfolg zu erreichen. Dazu bedurfte es ausschließlich erzieherischer Einwirkungen, die nur durch eine Heimerziehung erreicht werden konnten. Deshalb ist die Anordnung der Heimerziehung grundsätzlich richtig und notwendig, jedoch nicht als zusätzliche, sondern als alleinige Erziehungsmaßnahme. Anmerkung: Im gleichen Sinne hat das BG Halle durch Urteil vom 14. Mai 1965 - 3 BSB 69/65 - (NJ 1965 S. 490) entschieden. D. Red. § 204 Abs. 1, § 201 Abs. 3 StPO. 1. Die zeitweilige Ausschließung des Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ist nur dann zulässig, wenn die begründete Vermutung besteht, daß durch die Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wird. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Mitangeklagte oder Zeugen zum Angeklagten in einem Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnis stehen bzw. standen oder wenn der Angeklagte ihnen für den Fall, daß sie die volle Wahrheit sagen, Repressalien angedroht hat. 2. Durch die Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten darf dessen Recht. Fragen an die Mitangeklagten oder Zeugen zu richten, nicht eingeschränkt werden. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 30. November 1964 - 102 d BSB 151 64. Im Verfahren gegen die Angeklagten J., M. und Z. faßte die Strafkammer vor der Erörterung des Tatgeschehens den Beschluß: „Die Anhörung der Angeklagten erfolgt einzeln und getrennt.“ Daneben weist das Protokoll den Vermerk auf: „Es wird § 204 StPO verlesen.“ Der Angeklagte J. nahm erst gegen Ende des ersten Verhandlungstages an der Hauptverhandlung teil. Der Vorsitzende informierte ihn über die Aussagen der Angeklagten M. und Z., durch die er allein belastet wurde. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde J. zur Sache vernommen und bestritt jede Beteiligung an einer strafbaren Handlung. In der Berufung gegen seine Verurteilung führte der Angeklagte J. im wesentlichen aus, es bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen der Mitangeklagten M. und Z., auf die sich seine Verurteilung allein stütze. Auf Gegenbeweise sei die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht eingegangen. Die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsfeststellungen habe sie u. a. mit der Tatsache begründet, daß die Aussagen von M., Z. und J. in der Hauptverhandlung getrennt erfolgt seien. Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Gemäß § 191 Abs. 1 StPO findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten statt. Der Angeklagte hat das Recht, aber auch die unbedingte Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit. Nur die strikte Einhaltung dieses in der StPO ausdrücklich festgeleglen Grundsatzes gewährleistet die volle erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung, garantiert die Ausschöpfung aller Mittel zur Erforschung der objektiven Wahrheit und sichert dem Angeklagten die Ausübung seines Rechts auf Verteidigung. Entsprechend der sich aus dem Rechtspflegeerlaß ergebenden Forderung nach höchster gesellschaftlicher Wirksamkeit der Verfahren machen die Gerichte der DDR von den sich aus der Strafprozeßordnung ergebenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen, nach denen die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten möglich ist (§§ 191 Abs. 2, 195, 236 ff., 287 Abs. 2 StPO), nur noch selten Gebrauch (vgl. auch OG, Urteil vom 11. Juli 1963 la Ust 65/63 NJ 1963 S. 760). Ausgehend von diesem Grundsatz, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung aller genannten Gesichtspunkte, wenn das Gericht die in § 204 StPO gegebene Möglichkeit anwenden will, einen Mitangeklagten oder Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Eine solche Maßnahme, die nicht innerhalb der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden liegt, sondern eines begründeten Beschlusses bedarf, ist ausschließlich in den Fällen zulässig, in denen die begründete Vermutung besteht, daß durch die Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wird. Das kann u. a. dann der Fall sein, wenn Mitangeklagte oder Zeugen sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten befinden oder ein bisheriges oder bestehendes Autoritätsverhältnis ihnen bei Anwesenheit des Angeklagten Hemmungen auferlegt. Es ist ferner denkbar, daß bei einer vorangegangenen Drohung des Angeklagten mit Repressalien im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage die zeitweilige Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung Mitangeklagte und Zeugen geneigter macht, ihr volles Wissen dem Gericht mitzuteilen. Für das Vorliegen solcher, hier nur beispielsweise aufgeführter Umstände müssen sich entweder aus dem Ermittlungsergebnis oder aber aus der Hauptverhandlung selbst Anhaltspunkte ergeben. Die Gründe für die Ausschließung des Angeklagten müssen aus dem Beschluß ersichtlich sein. Die Verfahrensweise der Strafkammer zeigt, daß sie derartige Erwägungen nicht angestellt hat. Weder aus dem Ermittlungsverfahren noch aus dem Protokoll der 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 184 (NJ DDR 1966, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 184 (NJ DDR 1966, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zuorich ter. Söfernä es sich um ständig in der wohnhafte Bürger der handelt. Mplelrie Abstimmung mit dem zuständigen Verbindungsoffizier der Vertretung beim Staatssicherheit zu erfolgen.

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