Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 182 (NJ DDR 1966, S. 182); Situationsbezüge aufwies, vorlag. Mit der Berufung wird zutreffend vorgetragen, daß angesichts der vom Gutachten selbst angeführten Umstände Zweifel bestehenbleiben, ob nur ein Alkoholrausch mit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB Vorgelegen hat. Das Bezirksgericht hätte daher dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen nicht ohne weiteres folgen dürfen. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß gemäß §211 Abs. 2 StPO das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen oder von ihm eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens zu fordern ist, wenn gutachterliche Äußerungen keinen eindeutigen Aufschluß über für die Sache wesentliche Probleme ergeben oder Zweifel offenlassen. Das Bezirksgericht durfte sich deshalb nicht mit dem Vortrag des schriftlich vorliegenden Sachverständigengutachtens begnügen. Dieses Versäumnis hat der Senat durch Beiziehung eines Ergänzungsgutachtens nachgeholt. In diesem Gutachten faßt der Sachverständige seine Aussage über den Grad der alkoholbedingten Bewußtseinsstörung dahingehend zusammen, daß nach gutachterlichem Ermessen die Annahme völliger Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sofern keine objektiv gesicherte Beurteilungsgrundlage feststellbar ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es komme darauf an, unter Berücksichtigung vielseitiger Faktoren eine entsprechende Differenzierung des Alkoholrausches vorzunehmen, was sich im vorliegenden Fall als schwierig erweise. Die rückblickend angegebene Erinnerungslosigkeit des Angeklagten sei allein kein verbindlicher Maßstab. Es sei zu bedenken, daß nicht nur der schwere Trunkenheitsgrad Erinnerungslosigkeit hinterlassen kann, sondern ebenso ein nicht so intensiv ausgeprägter Rausch, wenn sich der Täter zusätzlich durch außergewöhnliche Affektivbeteiligung in eine zunehmende Erregung hineinsteigert. Es habe beim Angeklagten ein sog. komplizierter Rausch Vorgelegen., d. h. eine ungewöhnliche, meist primär infolge von Hirnbesonderheiten psycho-pathologisch aktivierte Rauschentwicklung. Bei dieser sei die Beziehung zum Handlungsvorfeld erkennbar, und es bestünden reale Situationsbezüge. Die aus beiden Gutachten ersichtlichen Bemühungen des Sachverständigen, den Grad der Bewußtseinsstörung so exakt wie möglich zu bestimmen, konnten auf Grund des komplizierten Sachverhalts jedoch nur zu der Aussage führen, daß ein Zustand der Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich nicht Vorgelegen habe. Das Gericht kann sein Urteil aber nicht auf noch so große Wahrscheinlichkeit stützen. Auch die einzelnen Fakten aus dem Ablauf des objektiven Geschehens schließen eine Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht sicher aus. Der Angeklagte hat am Tattage von mittags bis 2 Uhr morgens alkoholische Getränke zu sich genommen. Der medizinische Sachverständige hat einen Blutalkoholwert von mindestens 2 Promille angenommen. In der Wohnung stürzte der Angeklagte zu Boden und wurde von den Zeugen aufgehoben. Seine Tat zeigt plötzlich hervortretendes sinnloses Verhalten. Seine Erinnerungslosigkeit bezieht sich nicht nur auf die affektartige Tathandlung, sondern umfaßt sogar teilweise den Zeitraum, als er noch in der Gaststätte weilte. Er hat keine Erinnerung daran, daß er mit den Zeugen in seine Wohnung gegangen ist, dort weiter getrunken, mit dem Messer gestochen und die Zeugen verfolgt hat. Folglich kann die Erinnerunglosigkeit nicht nur mit der affektiven, hochgradigen Erregung während des Zustechens mit dem Messer Zusammenhängen. Auf Grund dieser Beweislage ist zugunsten des Ange- klagten davon auszugehen, daß er sich zur Tatzeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat. Den Rauschzustand hat er bewußt fahrlässig herbeigeführt. Der Grad dieses Verschuldens ist erheblich, weil der Angeklagte in voller Kenntnis des Umstands, daß er keine Grenze des Alkoholgenusses findet und im betrunkenen Zustand zu unberechenbaren Handlungen kommt, alkoholische Getränke zu sich nahm. Unter dem dadurch gegebenen Gesichtspunkt seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen verbrecherischer Trunkenheit (§ 330a StGB) war zu prüfen, welche mit Strafe bedrohte Handlung er begangen hat. Das Bezirksgericht hat die Tat dahingehend beurteilt, daß er mit dem Messerstich versucht habe, den Zeugen P. zu töten. Der Berufung muß indes darin gefolgt werden, daß ihm der Tötungsvorsatz nicht zu beweisen ist. Es ist davon auszugehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 StGB nicht gleichzeitig die Möglichkeit für den Täter aufhebt, eine zielgerichtete Wiiienshandlung auszuführen. §51 Abs. 1 StGB regelt nicht die Frage, ob der Täter in der Lage war, überhaupt und zielgerichtet zu handeln, sondern ob seine Fähigkeit, das Unerlaubte der konkreten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen war. Das Oberste Gericht hat bereits in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß Zurechnungsunfähigkeit durch Bewußtseinsstörung infolge Alkoholgenusses nicht Bewußtlosigkeit, Reaktionsunfähigkeit und das völlige Unvermögen, die Umwelt wahrzunehmen, bedeutet. Der im § 51 Abs. 1 StGB beschriebene Zustand hat eine solche Störung des Bewußtseins zum Inhalt, die den Täter außerstande setzt. Erlaubtes vom Unerlaubten zu unterscheiden oder nach einer solchen Einsicht zu handeln (vgl. OG, Urteil vom 19. April 1962 - la Ust 71/62 - NJ 1962 S. 515, und Urteil vom 4. Mai 1962 la Ust 86/62). Diese Auffassung wird im vorliegenden Verfahren auch durch das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten bestätigt. Hiernach kann ein Mensch, der sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befindet, für eine kurze Zeitspanne unter gleichbleibenden Umgebungsbedingungen ein bestimmtes meist aber nur unkompliziertes Ziel verfolgen und zu erreichen versuchen. Demnach ist es nicht auszuschließen, daß ein Mensch in diesem Zustand als Ziel beispielsweise die Tötung oder Verletzung eines anderen haben und entsprechend handeln kann, wenn keine komplizierten Denkvorgänge über verschiedene sich ändernde Handlungsbereiche, auf die sich der Berauschte immer wieder neu einstellen müßte, damit verbunden sind. Auch der Angeklagte konnte sowohl eine Tötung des P. als auch nur seine Verletzung gewollt haben. Das Ziel seines Handelns kann nur aus seinem objektiven Verhalten erklärt werden. Mit der Berufung wird vorgetragen, daß die vom Angeklagten teils vor, teils nach dem ausgeführten Messerstich gebrauchten Ausdrücke kein Beweis dafür seien, daß er töten wollte. In der Beweisaufnahme hat der zur Tatzeit von allen Beteiligten am wenigsten unter Alkoholeinfluß stehende Zeuge N. ausgesagt, daß der Angeklagte rief: „Verlaßt meine Wohnung!“ Die Zeugin N. hörte: „Macht euch ’raus!“ Der Zeuge G. sagte aus, daß der Angeklagte „Macht euch ’raus, ich schlachte euch aus“ gerufen hat. Zum Zeugen P. hat er gesagt: „Ihr werdet jetzt geschlachtet.“ Außerdem äußerte er, daß er P. „eins auswischen“ wolle. Der Senat ist der Auffassung, daß die Äußerungen des Angeklagten auch in Verbindung mit seinem tatsäch- 182;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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