Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 180 (NJ DDR 1966, S. 180); Ausweitung des Systems von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Das Strafensystem sieht einerseits eine Erhöhung der Dauer der Freiheitsstrafen vor; andererseits gewährt es den leichteren Streifen mehr Raum. Diese geplante Regelung ist Ausdruck der Widersprüchlichkeiten im imperialistischen System Westdeutschlands. Ein Staat, der den Anspruch erhebt, ein Rechtsstaat zu sein, kann in Anbetracht der ständig steigenden Kriminalität sein Staatsgebiet nicht in eine einzige Strafanstalt verwandeln. Das Ziel einer ausgeprägten Differenzierung besteht auch darin, bestimmte Tätergruppen zu begünstigen. Im einzelnen wurden sowohl die Grenzen der Zuchthaus- als auch der Gefängnisstrafen erhöht. Nach § 44 Abs. 2 des Entwurfs sollen Zuchthausstrafen mindestens zwei und höchstens zwanzig Jahre betragen. Für folgende Delikte würden z. B. die zeitigen Zuchthausstrafen verschärft werden: § 364 Abs. 1 („Verfassungsverrat“): 10 bis 20 Jahre Zuchthaus (bisher: 1 Jahr bis 15 Jahre Zuchthaus); § 364 Abs. 2 („Verfassungsverrat Vorbereitung“): 2 bis 10 Jahre Zuchthaus (bisher: 1 Jahr bis 5 Jahre Zuchthaus); § 361 („Hochverrat gegen die Bundesrepublik Deutschland“): 10 bis 20 Jahre Zuchthaus (bisher: 10 bis 15 Jahre Zuchthaus); § 362 („Hochverrat gegen ein Land“): 2 bis 10 Jahre Zuchthaus (bisher: 1 Jahr bis 5 Jahre Zuchthaus); § 363 („Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens“): 2 bis 10 Jahre Zuchthaus (bisher: 1 Jahr bis 10 Jahre Zuchthaus). Der Anwendungsbereich der Zuchthausstrafe wurde zwar bei einer Reihe von Delikten vorwiegend der allgemeinen Kriminalität eingeschränkt. Gleichzeitig aber wurden die bisherigen Grenzen der Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren auf einen Monat bis zu 10 Jahren erhöht und teilweise die zeitliche Begrenzung bis an die erweiterte obere Grenze festgelegt, so daß faktisch bei einer Reihe von Straftaten eine strengere Bestrafung eintritt, z. B. bei § 370 Abs. 2 („Staatsgefährdende Sabotage“): 6 Monate bis 10 Jahre Gefängnis (bisher: 1 Jahr bis 5 Jahre Zuchthaus); § 396 Abs. 3 („Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“): 1 Jahr bis 10 Jahre Gefängnis (bisher: 1 Jahr bis 5 Jahre Zuchthaus). Die Aufnahme eines „besonders schweren Falles“ in den Allgemeinen Teil (§ 62) ermöglicht es außerdem, die für den Normalfall festgelegten Strafgrenzen zu überschreiten. So sind u. a. für „Landesverrat“ (§ 383), „Landesverräterische Ausspähung“ (§ 384), „Landesverräterische Friedensgefährdung“ (§ 388), „Landesverräterisches Vortäuschen von Staatsgeheimnissen“ (§ 389) „besonders schwere Fälle“ mit Strafdrohungen von 5 bis 20 Jahren oder mit Ausnahme des § 384 lebenslangem Zuchthaus vorgesehen. Eine weitere Methode der Strafverschärfung zeigt sich in der Pönalisierung bisher nicht erfaßter Handlungen. Dazu gehören u. a.: § 386 („Eindringen in Staatsgeheimnisse“): bis zu 10 Jahren Gefängnis; § 391 („Landesverräterische Täuschung“): bis zu 5 Jahren Gefängnis; § 369 („Vorbereitung einer Gewaltherrschaft“): bis zu 10 Jahren Gefängnis; § 182 („öffentliche Erörterung fremder Privatangelegenheiten“): bis zu 2 Jahren Gefängnis; § 183 („Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“): bis zu 3 Jahren Gefängnis; § 482 („öffentliche Erörterung von Privatangelegenheiten ausländischer Staatsoberhäupter“): bis zu 3 Jahren Gefängnis; § 453 („Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“): bis zu 1 Jahr Gefängnis. Die Ausdehnung der Repressivgewalt findet auch in der wachsenden Unbestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale ihren Ausdruck, so z. B. in Formulierungen wie „ungebührliches Verhalten“, „ohne verständigen Grund“, „begreifliche heftige Gemütserregung“, „Wohl der Bundesrepublik“, „in den Dienst stellen“ usw. Durch eine solche Art von Gesetzgebung wird der Richter in die Rolle des Gesetzgebers gedrängt und dadurch dem reaktionären Ansinnen der im westdeutschen Staat herrschenden Gruppe ausgeliefert. Die dem StGB-Entwurf zugrunde liegende Konzeption läßt schon bei der Festsetzung der Strafen weitgehende Willkür zu. Diese Möglichkeiten genügen den herrschenden Kreisen der Bundesrepublik aber offenbar noch nicht. Daher soll das aus der Zeit des Hitlerfaschismus übernommene und in Westdeutschland aufrechterhaltene System von sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung weiter ausgebaut, „erheblich erweitert und verfeinert“ werden11. Hier liegt das Schwergewicht der Ausweitung und Verschärfung des strafrechtlichen Zwanges durch den Entwurf. Das Maßregelrecht wird deshalb auch als das „kriminal-politische Kernstück“ der Reformarbeiten angesehen. Der Entwurf geht in der Ausgestaltung des Maßregelrechts über das faschistische Gewohnheitsverbrechergesetz von 1934 noch hinaus. Folgende „Maßregeln der Besserung und Sicherung" sind im Entwurf vorgesehen (§ 81): Unterbringung in einer Heil- und Pflegcanstalt oder in einer Bewahrungsanstalt, Unterbringung in einer Erziehungsanstalt, Unterbringung in einem Arbeitshaus, Sicherungsverwahrung, vorbeugende Verwahrung, Sicherungsaufsicht. Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Verbot der Tierhaltung. In einschlägigen westdeutschen Publikationen sucht man den Eindruck zu erwecken, daß die Maßregeln vornehmlich gegen die kriminelle Betätigung von Asozialen gerichtet seien. Der Entwurf läßt indessen erkennen, daß das Maßregelrecht zum tragenden Pfeiler strafrechtlicher Repressivmaßnahmen gegenüber politischen Opponenten werden könnte. Die in der westdeutschen Strafpraxis bereits angewandten und im Entwurf darüber hinaus vorgesehenen Maßregeln haben vor allem eine politische Zielrichtung: Mit ihrer Hilfe sollen in Ergänzung der Strafmaßnahmen fortschrittliche Bürger vom Kampf um die Wahrung der Lebensinteressen und von der Verteidigung der Grundrechte und Freiheiten des Volkes abgehalten werden. Die Verfolgung politischer Widersacher durch eine nach erprobtem faschistischem Vorbild errichtete Sonderjustiz ist bereits seit der Verabschiedung des Blitzgesetzes Tatsache. Zu der Frage, welche Personenkreise im einzelnen zu den „gefährdeten bzw. gefährlichen“ Tätern zählen, für die sog. Maßregeln in Frage kommen sollen, enthält der Entwurf keine konkreten Angaben. Er beschränkt sich auf die Hervorhebung formaler Anwendungskriterien für einzelne Maßregeln. Gewöhnlich wird von „Hangtätern“ oder „Gewohnheitsverbrechern“ gesprochen.1* Eine Bemerkung von Professor Dr. Sauer (Münster) verrät die primären Motive des Maßregelrechts: „Auf dem Gebiet der politischen Verbrechen kommt der Strafe weit mehr als gegen andere Delikte vor allem eine sichernde und schützende Funktion zu. Die Generaiprävention sollte voranstehen Aber leider lehrt die Erfahrung, daß die Wirkung der Strafe hier auffallend gering ist. Um so mehr wird nach wirk- 11 a. a. o., s. 97. 12 a. a. O., S. 99 und 207 ft. 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 180 (NJ DDR 1966, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 180 (NJ DDR 1966, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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