Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 18 (NJ DDR 1966, S. 18); Wenn die Ehe- und Familienberatung diesem echten Bedürfnis der Bürger nach individueller Beratung wirkungsvoll gerecht wird, dann erfüllt sie eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Wir halten die Beratungsstellen für eine sehr praktische Einrichtung, deren Wirksamkeit man nicht überschätzen, aber auch nicht unterschätzen sollte. Diese Überlegungen erklären, warum wir wenig Gedanken darauf verwandten, welche „Stellung“ in welchem „System“ die Ehe- und Familienberatung einnehmen soll. Das heißt aber nicht, daß die in den Beratungen gesammelten Erfahrungen ungenutzt bleiben dürfen. Sie müssen von den Mitarbeitern der Beratungsstelle systematisch ausgewertet und verallgemeinert werden. Das ist einmal notwendig, um Schlußfolgerungen für die Beratungstätigkeit zu ziehen; zum anderen, um den Richtern, Mitarbeitern der Jugendhilfe, der Volksbildung u. a. wie auch den betreffenden ständigen Kommissionen der Volksvertretung und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen Erfahrungen und Feststellungen von allgemeiner Bedeutung zu übermitteln. Wir denken auch daran, bestimmte Erfahrungen zu publizieren, um auf diesem Weg zur Festigung der Ehe- und Familienbeziehungen beizutragen. Wir halten es für zweckmäßig, wenn der Sitz der Beratungsstelle bei der örtlichen Volksvertretung ist. Die Volksvertretung umfaßt das gesamte gesellschaftliche Geschehen eines Territoriums. Von hier aus bestehen auch die besten Möglichkeiten, ggf. Maßnahmen einzuleiten, die über die eigentliche Beratung hinausgehen, und schließlich ist hier die Verarbeitung dessen, was aus den Beratungen verallgemeinerungswürdig ist, am ehesten gesichert. Als ständige Mitarbeiter sollten den Ehe- und Familienberatungsstellen Ärzte, Pädagogen und Juristen angehören. Es müssen Fachleute sein, die außer ihrer beruflichen Qualifikation und Lebenserfahrung auch die Fähigkeit haben, das Vertrauen von Menschen, die sich u. U. in schwierigen Situationen befinden, rasch zu gewinnen. Wir unterstützen deshalb den Gedanken einer speziellen Schulung dieser Mitarbeiter*. Wir führen die Ehe- und Familienberatung einmal monatlich an einem feststehenden Tag im Rathaus durch. Der Beratungsstelle gehört auch ein Vertreter des Rates des Stadtbezirks an, der den Beratungsdienst leitet. Die Besucher werden in einem gesonderten Raum von dem Vertreter des Rates empfangen. Er macht sich in einem kurzen Gespräch mit dem Anliegen des Bürgers bekannt und bringt ihn dann zu dem geeigneten Berater. Es ist gewährleistet, daß die Angelegenheiten der Ratsuchenden vertraulich behandelt werden. Wir verzichten darauf, die Personalien des Besuchers festzustellen, weil wir die strikte Beachtung des oft geäußerten Wunsches der Bürger, sich in solchen, oft sehr diffizilen Angelegenheiten völlig formlos und, wenn man so will, unerkannt Rat zu holen, für ein wichtiges Element zur Lösung der speziellen Aufgaben der Beratungsstellen halten. Das ist durchaus keine Konzession an kleinbürgerliches Verhalten. Es zeigt vielmehr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Intimsphäre des Bürgers geachtet wird. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß es sich bei Ehe- und Familienkonflikten letzten Endes nicht um „private“, sondern um gesellschaftliche Probleme handelt, die deshalb auch nicht „privat“, sondern gesellschaftlich gelöst werden müssen. Denn diese grundlegende Erkenntnis sagt noch nichts über die Form aus, in der die Probleme zu behandeln sind, sondern sie gibt die Rich- 3 3 vgl. Beyer, a. a. O., S. 706. tung an, in der diejenigen, die dazu berufen und aufgerufen sind, helfend eingreifen sollen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß wir im Hinblick auf die gesellschaftliche Zielstellung der Ehe- und Familienberatungen auf den Gehalt der vielen individuellen Gespräche verzichten dürfen. Deshalb halten die Berater den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis jedes Gesprächs fest. Daraus ergibt sich auch, ob es sich um einen jüngeren oder älteren, verheirateten oder ledigen Bürger handelt. In unserer Ehe- und Familienberatungsstelle wurden im vergangenen Jahr mehrere hundert Bürger beraten. Bei uns herrschten anfangs solche Vorstellungen, die Eheberatung auch so durchzuführen, daß bestimmte Probleme des Familienlebens aus berufenem Munde vor allen Ratsuchenden behandelt werden sollten. Wir haben das aufgegeben, weil kein Wunsch danach bestand und weil die Besucher kamen, um auf konkrete Fragen konkrete Antworten zu erhalten. Der Hauptgrund, der die Bürger herführte, war die Sorge um ihre Familie. Etwa ein Drittel der Ratsuchenden, vor allem Frauen, wollten die Ärztin sprechen. Es geht dabei meistens um belastende Momente im sexuellen Zusammenleben der Ehepartner. In vielen Fällen können bereits in einem Gespräch die Ursachen für derartige Komplikationen oder Konflikte festgestellt werden, weil es auf diesem Gebiet bei vielen noch große Unkenntnis gibt. Es ist nicht das Ziel, die Beratung etwa in eine Behandlung überzuleiten. Wo eine ärztliche Behandlung zu empfehlen ist, wird dem Besucher die Notwendigkeit erklärt, um ihm die Scheu vor einer solchen Behandlung zu nehmen. Ein weiteres Drittel der Besucher braucht den Rat des Juristen. Sie führt im Unterschied zu den Bürgern, die zur Rechtsauskunftsstelle des Gerichts kommen und die Frage „Scheidung oder Weiterführung der Ehe?“ für sich sdion beantwortet haben die Sorge um die Erhaltung der Ehe her. Nicht selten kommen beide Ehepartner. Sie wollen, daß ein Dritter, einer, der „etwas davon versteht“, darüber entscheidet, wer seine Verhaltensweise ändern muß. So einfach liegen die Dinge natürlich meistens njcht. Gerade hier hat sich ergeben, daß die Ehepartner oder einer von ihnen mehrmals zur Beratung kamen. Es gab auch Fälle, wo der Richter auf Wunsch die Familie aufsuchte. Wir wollen daraus kein Prinzip machen, sondern über die Zweckmäßigkeit von Fall zu Fall entscheiden. Die anderen Ratsuchenden verteilen sich auf die übrigen Berater. Viele von ihnen wenden sich an den Vertreter des Rates des Stadtbezirks, und zwar dann, wenn äußere Bedingungen, z. B. Wohnverhältnisse, das Familienleben belasten. Soweit solche Anliegen nicht im Gespräch geklärt werden können und als Eingabe aufzufassen sind, werden sie vom Vertreter des Rates an das zuständige staatliche Organ weitergeleitet. Ebenso verhält es sich, wenn den anderen Beratern ähnliche Anliegen aus ihrem Arbeitsbereich vorgetragen werden. Nimmt der beratende Richter beispielsweise eine Eingabe auf, die sich gegen die Arbeitsweise des Gerichts wendet, so tut er das in seiner Eigenschaft als Vertreter des Gerichts. Die Eingabe wird dem Direktor vorgelegt, und dieser ist für die Erledigung verantwortlich. Er informiert die Ehe- und Familienberatungsstelle auch nicht über das Ergebnis der Bearbeitung, weil die Beratungsstelle kein „abgebendes Organ“ im Sinne des Eingabenerlasses des Staatsrats (GBl. 1961 I S. 7) ist. Es ergibt sich also ebenfalls aus der Art, wie die Eingaben behandelt werden, daß wir die Ehe- und Familienberatung nicht als ein selbständiges Organ betrachten. Zusammenfassend ist zu sagen, daß wir das persönliche Gespräch als die Hauptmethode in der Arbeit der 18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 18 (NJ DDR 1966, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 18 (NJ DDR 1966, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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