Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 177 (NJ DDR 1966, S. 177); Vorlage von 1962 identisch1. Er wurde wie es Prof. Dr. Jürgen Naumann (Tübingen) einmal formulierte von „Dunkelmännern in der Dunkelkammer“ fabriziert. Der breiten Masse der westdeutschen Bevölkerung sind das 484 Paragraphen umfassende Gesetzesbündel und seine gefährlichen Konsequenzen bis auf den heutigen Tag verborgen geblieben. Die Monopolpresse informierte lediglich über einige zweit- und drittrangige Fragen der Strafrechtsreform. Juristen, Kriminologen und andere Experten haben seit Jahren ihre Stimme gegen den Bonner Regierungsentwurf erhoben. Heute reicht die Skala derjenigen, die die reaktionäre Grundrichtung des Entwurfs anprangern* von der KPD bis in die Kreise des Bürgertums hinein. So wandte sich der erweiterte Initiativ-Ausschuß für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen in seinen Arbeitstagungen wiederholt gegen die beabsichtigte Legalisierung der Spruchpraxis der politischen Sonderstrafkammern. Namhafte Staats- und Rechtswissenschaftler, wie die Professoren Ridder, Maihofer und Baumann, erhoben Einwände prinzipieller Natur und in wichtigen Einzelfragen. Prof. Dr. Baumann z. B. legte einen in sich geschlossenen Gegenentwurf zum Allgemeinen Teil des StGB vor. Die westdeutsche Regierung hat die Stellungnahmen der Organisationen und Persönlichkeiten bis auf den heutigen Tag nicht zur Kenntnis genommen. Auch der von der SPD im Sommer 1965 veröffentlichte Gesetzesvorschlag zur Änderung des politischen Strafrechts blieb bei der jetzigen Koalitionsvorlage der Regierungsparteien unberücksichtigt. Die Strafrechtsreform als Wegbereiter und Instrument der Notstandsdiktatur In Kreisen des westdeutschen Bundestages sind die Verabschiedung der Notstandsverfassung und die Verwirklichung der seit langem geplanten Strafrechtsreform als die beiden innenpolitischen Generalaufgaben dieser Legislaturperiode bezeichnet worden. Notstandsverfassung und Strafrechtsreform sind das juristische Gewand für die von Erhard in seiner Regierungserklärung proklamierte Politik des Generalangriffs auf den Lebensstandard der Werktätigen und der Unterdrückung jedes Widerstandes gegen die aggressive Revanchepolitik. Beide Notstandsverfassung wie Strafrechtsreform zielen darauf ab, den Boden für den Ausnahmezustand, d. h. für die offene Notstandsdiktatur, zu bereiten. Solche Tatbestände der geplanten Staatsschutzbestimmungen wie „staatsgefährdende Sabotage“ (§ 370), „hochverräterische Werbung“ (§ 366), „Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“ (§ 396), „staatsgefährdende Zersetzung“ (§ 371), „Beleidigung von Persönlichkeiten des politischen Lebens“ (§ 176), „Kundgabe von Mißachtung“ (§ 175) u. a. würden bereits vor und unabhängig von dem Erlaß einer Notstandsverfassung ganzen Gruppen von Bundesbürgern die Reste noch verbliebener Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit rauben. Teilnahme an Demonstrationen und Ostermärschen gegen die Atombewaffnung der Bundeswehr, Verbreitung von Flugblättern oder Schriften, die den Austritt der Bundesrepublik aus der NATO fordern, Forderungen nach Entfernung namentlich genannter Kriegsverbrecher aus dem Staatsund Wirtschaftsapparat, Streikaktionen für höhere Löhne in volkswirtschaftlich bedeutsamen Betrieben das wären die Tatbestände des Lebens, die dem neuen „Staatsschutzrecht“ zum Opfer fielen. Das wäre ein Strafrecht, wie es bisher nur in Zeiten des Ausnahmezustandes bekannt war. Der Ausnahme- 1 Vgl. Lekschas'/ Weber, „Die westdeutsche Strafrechtsreform - ein Instrument der Notstandsdiktatur und der Atomkriegs-vörbereitung“, NJ 1962 S. 699 ff. zustand aber ist dem Bonner Grundgesetz (GG) fremd. Die Geschichte des ehemaligen Deutschen Reiches beweist, daß die Herbeiführung des Ausnahmezustandes* der nach der Bonner Sprachregelung als „Notstands-fall“ bezeichnet wird, für den einzelnen stets mit einem brutalen Entzug elementarster Menschenrechte verbunden war. Mehr noch: Der Ausnahmezustand im Innern ging stets der Aggression nach außen, dem verbrecherischen Überfall auf fremde Völker voraus. Wenn die beabsichtigte Staatsschutznovelle in der vorliegenden Form Wirklichkeit würde, wäre der Widerstand gegen die geplante Notstandsverfassung wesentlich erschwert, wenn nicht völlig ausgeschlossen. Während nach dem geltenden Recht (§ 105 StGB) das Unternehmen der Nötigung eines Verfassungsorgans „zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen“ mit Zuchthaus bedroht ist, soll nach dem Entwurf der künftigen Staatsschutzbestimmungen (§ 395) bereits „Drohung mit Gewalt“ genügen, wenn sie das Ziel verfolgt, daß das Gesetzgebungsorgan seine Befugnisse „in einem bestimmten Sinne ausübt“. Der Hitlersche Blutrichter Dr. Eduard Dreher schreibt heute bereits, „daß auch der Streik ein Nötigungsmittel sein kann , selbst wenn er nicht wie in gewissen Fällen als Gewalt anzusehen ist“2. Auf der Grundlage des Entwurfs neuer Staatsschutzbestimmungen würde bereits jede Meinungsäußerung gegen die Notstands Verfassung strafbar sein. Der Entwurf wäre aber nicht nur Wegbereiter der Notstandsverfassung, sondern zugleich deren wesentlicher Bestandteil. Prof. Dr. Ridder (Bonn) schreibt hierzu: „Ohne ein entsprechendes politisches Strafrecht von hohem Abschreckungsgehalt wird die Verwirklichung der vorgesehenen Notstandsregelungen, die eine vollständige Mobilmachung der Nation ermöglichen sollen und vor allem im Frieden Anwendung finden würden, kaum denkbar sein.“3 Der vorliegende Entwurf würde den Anforderungen des geplanten Notstandsfalles weitgehend gerecht werden. Worauf man im Entwurf der Notstandsverfassung aus taktischen Gründen verzichtet hat, das wird mit der Strafrechtsreform wieder eingeführt. So wird die Bonner Regierung nicht müde zu behaupten, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache IV/891) das Streikrecht unangetastet läßt, weil Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) auch im Notstandsfall gelten solle. Mit Hilfe des § 370 des StGB-Entwurfs aber wird jeder Teilnehmer auch eines gewöhnlichen Lohnstreiks zum Staatsfeind und mithin zum Verbrecher gestempelt, wenn er sich dadurch in den Dienst von „Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze“ stellt. Der Nachweis der „verfassungsfeindlichen“ Zielsetzung des Streikenden würde den westdeutschen Sonderrichtern gewiß keine Schwierigkeiten bereiten. Wäre aber die Notstandsverfassung erst einmal in Kraft,’ dann wäre man auch dieser Mühe enthoben, weil dann die „Verfassungsgrundsätze“ des Bonner Grundgesetzes durch die Notstandsverfassung ersetzt sein würden. Jedes Opponieren im Notstandsfalle aber würde automatisch als „notstandsverfassungsfeindlich“ angesehen werden. Ein beliebiger Streik würde dann mit Hilfe der neuen Staatsschutzbestimmungen immer als „staatsgefährdende Sabotage“ gemäß § 370 strafrechtlich unterdrückt werden können. Massenverhaftungen wie in der Nazizeit stünde nichts mehr im Wege. Dafür würde die Notstandsverfassung sorgen und die prozessualen Voraussetzungen schaffen. 2 Schwarz / Dreher, Strafgesetzbuch und Nebengesetze (Kommentar), 27. Auf!., München und (West-)Berlin 1965, Anm. 2 B zu § 105 (S. 366). 3 Ridder, Grundgesetz, Notstand und politisches Strafrecht* Frankfurt a. M. 1965, S. 42. 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 177 (NJ DDR 1966, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 177 (NJ DDR 1966, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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