Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 172 (NJ DDR 1966, S. 172);  sprechend ihren Erfahrungen, ihrer besonderen Verantwortung und der stundenmäßigen Beteiligung. An diesen Beispielen zeigt sich das Bestreben der PGH, die materielle (und disziplinarische) Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder im Interesse der Festigung der Genossenschaft durchzusetzen. Andererseits werden bestimmte Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit verletzt, indem z. B. für einen entstandenen Schaden nicht die betreffenden Mitglieder, sondern die Angehörigen der gesamten Brigade verantwortlich gemacht wurden. Aufschlußreich sind auch Auszüge aus Betriebsordnungen anderer PGHs. So wurde z. B. festgelegt, daß demjenigen, der durch einen Verstoß gegen die sozialistischen Arbeitsprinzipien Schaden anrichtet und daraufhin vom Vorstand einen schriftlichen Verweis erhält, automatisch für drei Monate die Prämie entzogen wird. Eine andere PGH schließt sogar diejenigen Kollegen, die wiederholt durch minderwertige Arbeit der PGH Schaden zufügen, vom Wettbewerb aus! Mit solchen Festlegungen wird offensichtlich die Rolle der materiellen Verantwortlichkeit verkannt. Es ist fehlerhaft, wenn ein Schädiger genossenschaftlichen Eigentums vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Andererseits genügt es nicht, erzieherische Maßnahmen nur bei Qualitätsverletzungen einzuleiten. Unterschiedlich ist aber nicht nur die inhaltliche Ausgestaltung der materiellen Verantwortlichkeit in den Betriebsordnungen, sondern auch das Verfahren ihrer Durchsetzung So hat eine PGH z. B. festgelegt, daß bei schuldhaften Schädigungen des genossenschaftlichen Eigentums Prämien ganz oder teilweise entzogen werden können, daß die Gewinnausschüttung pro Tag um 10 % geschmälert werden kann und daß Abzüge von der Leistungsvergütung erfolgen können. Abzüge bis zu 5 % kann der Vorsitzende allein vornehmen, Abzüge bis zu 10 % können zwei Vorstandsmitglieder, Abzüge bis zu 15 % der Vorsitzende und zwei Vorstandsmitglieder veranlassen; Abzüge über 15% bedürfen der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung. Diese Beispiele zeigen, daß die von den PGHs selbst getroffenen Regelungen sowohl von den arbeits- als auch den LPG-rechtlichen Vorschriften der materiellen Verantwortlichkeit abweichen und die Praxis auf diesem Gebiet uneinheitlich ist. Auffällig ist insbesondere auch, daß in der Regel nicht zwischen den Rechtsfolgen bei fahrlässig und vorsätzlich verursachten Eigentumsverletzungen unterschieden wird. Vorschläge zur analogen Anwendung der Grundsätze des LPG-Reehts Zur einheitlichen Regelung der materiellen Verantwortlichkeit der PGH-Mitglieder wäre es erforderlich, entweder durch eine Präzisierung des Musterstatuts, durch die Veröffentlichung einer Musterbetriebsordnung3 oder durch ein Gesetz über die PGHs neue Vorschriften zu erlassen. Solange dies noch nicht geschehen ist, müßten u. E. die Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen analog auch für die Mitglieder der PGHs angewendet werden. Die analoge Anwendung von Gesetzen ist, sofern sie nicht, wie im Strafrecht, ausgeschlossen ist, eine zulässige Methode der Verwirklichung des Rechts. Die Notwendigkeit, gesetzliche Bestimmungen in gewissen Fällen analog anzuwenden, ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber wegen der Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens nicht alle gesellschaftlichen Verhältnisse vollständig regeln kann. 3 Es sei darauf hingewiesen, daß es eine staatlich autorisierte Musterbetriebsordnung (wie für die LPGs) für die PGHs nicht gibt. Bei der Gesetzesanalogie geht es darum, einen Kreis rechtlich nicht geregelter gesellschaftlicher Verhältnisse zu bestimmen, auf die gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, deren Gegenstand diesen gesellschaftlichen Verhältnissen ähnlich ist. Daraus ergibt sich eine gewisse Unsicherheit für die betreffenden Bürger und Kollektive, weil sie oft nicht genau wissen, welches Verhalten im jeweiligen Einzelfall von ihnen gefordert wird4. Aus diesem Grunde sollten die mit der Anleitung der PGHs betrauten Organe insbesondere die Handwerkskammern und die Räte der Kreise, aber auch die Rechtspflegeorgane die Möglichkeit der analogen Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen beachten und die PGHs dazu veranlassen, analog diesen Regelungen entsprechende Bestimmungen in ihre Statuten und Betriebsordnungen aufzunehmen. Erst nach Beschlußfassung können diese Bestimmungen für die PGH-Mitglieder gültig sein. Diese Beschlüsse wären juristisch eine Konkretisierung des Abschn. V Ziff. 8 des PGH-Musterstatuts. Aus der Tatsache, daß bisher in den Betriebsordnungen der PGHs bei der Festlegung der Schadenersatzleistungen nicht zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Schadensverursachern unterschieden wird, könnte der Schluß gezogen werden, daß die Bestimmungen des BGB über die unerlaubten Handlungen oder die vertragliche Verantwortlichkeit bewußt oder unbewußt der betrieblichen Regelung zugrunde gelegt worden sind, denn das BGB kennt die für das Arbeits- und LPG-Recht charakteristische Unterscheidung nicht. Eine solche analoge Anwendung der Bestimmungen des BGB entspricht jedoch nicht dem Wesen der gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den PGHs und ihren Mitgliedern. Das BGB ist nicht auf die Regelung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse der Werktätigen zugeschnitten. Für eine analoge Anwendung bieten sich vielmehr die §§ 15 ff. LPG-Ges. an. Diese Bestimmungen entsprechen den Besonderheiten, die sich aus dem genossenschaftlichen Gruppeneigentum und den von ihm abhängigen Organisationsformen der Tätigkeit der Genossenschaften ergeben. Für die Ausgestaltung der materiellen Verantwortlichkeit von PGH-Mitgliedern bei schuldhafter Verletzung des genossenschaftlichen Eigentums oder Vermögens (auch für Produktionsausfäile) sollten folgende Grundsätze bestimmend sein: 1. Der Umfang der Schadenersatzpflicht sollte sich nach der Höhe des direkten Schadens richten und darin seine Höchstgrenze haben, es sei denn, er ist vorsätzlich herbeigeführt worden. Hat das Genossenschaftsmitglied den Schaden fahrlässig und bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit verursacht, so sollte bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht neben der Höhe des direkten Schadens auch der Grad der Fahrlässigkeit (leichte oder grobe Fahrlässigkeit), die materielle Lage des Mitglieds und seine bisherige Einstellung zum genossenschaftlichen Eigentum berücksichtigt werden. Es muß deutlich gemacht werden, daß die Ersatzleistung der Erziehung des Mitglieds untergeordnet ist. Für unrichtig würden wir halten, bei fahrlässiger Schadensverursachung den Schadenersatz auf die Höhe des monatlichen Einkommens des PGH-Mitglieds zu beschränken. Eine solche Regelung verbietet sich deshalb* weil die Mitglieder der PGH als Miteigentümer am Gruppeneigentum und teilweise als Eigentümer von Produktionsmitteln unmittelbar an der Realisierung des 4 So auch T. Schönrath, Die Methoden für die Auslegung der Rechtsnormen der DDR, unveröffentlichte Dissertation, Leipzig 1957, S. 88. 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 172 (NJ DDR 1966, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 172 (NJ DDR 1966, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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