Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 161 (NJ DDR 1966, S. 161); NUMMER 6 JAHRGANG 20 ZEITSCHRI NEUflUSTl7 FT FÜR RECHT w UND RECHTSWI BERLIN 1966 2. M A R Z H E FT UND RECHTSWISSENSCHAFT WALTER SCHOSTOK, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz WOLFGANG PELLER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Rationalisierung der Arbeit der Gerichte Das Hauptanliegen des Rechtspflegeerlasses ist die höchstmögliche gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtspflege bei der Lösung ihrer spezifischen Aufgaben, der Festigung des Bewußtseins der Bürger und der Beseitigung von begünstigenden Bedingungen der Rechtsverletzungen im Interesse der Weiterentwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Gerichte bemühen sich im allgemeinen erfolgreich, die Forderungen des Rechtspflegeerlasses in ihrer gesamten Tätigkeit zu verwirklichen. Gleichwohl gibt es in der Arbeit der Gerichte noch Mängel, die einer vollen gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtspflege im Wege stehen. Zu ihren Ursachen zählen die noch nicht ausreichende Qualifikation mancher Kader oder deren mitunter noch ungenügende Anleitung durch die Direktoren der Gerichte einschließlich der Bezirksgerichte. Eine hohe Qualifikation der Kader und ihre ständige Weiterbildung sind jedoch die wesentlichsten Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Arbeit. Auch die Dokumentation und die Information, die Grundlage jeder wissenschaftlichen Leitung sind, befinden sich in der Rechtspflege erst in der Entwicklung. Auf diese beiden Komplexe soll hier jedoch nicht eingegangen werden. Vielmehr geht es in diesem Beitrag darum, das Mißverhältnis zwischen den gewachsenen Aufgaben der Gerichte und der gegenwärtigen Organisation ihrer Arbeit das durch verschiedene Fakten, z. B. durch unzulängliche Ausstattung der Gerichte, durch das Fehlen technischer Hilfsmittel und durch die Arbeitskräfte-situation, noch verschärft wird darzulegen und Wege zu seiner Überwindung zu weisen. Für die Lösung dieses Widerspruchs tragen die zentralen Rechtspflegeorgane eine große Verantwortung: das Oberste Gericht von der Leitung der Rechtsprechung aus, das Ministerium der Justiz durch die Sicherung der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen der gerichtlichen Tätigkeit. Diese beiden zentralen Leitungsaufgaben müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß sie die Voraussetzungen für eine hohe Effektivität der gesamten gerichtlichen Tätigkeit schaffen. Der Minister der Justiz hat bereits vor einiger Zeit Grundsätze für eine neue Arbeitsorganisation der Gerichte entwickelt und dargelegt, daß die neue Qualität der gerichtlichen Aufgaben auch die komplexe Ausarbeitung einer neuen Arbeitsweise gewissermaßen eine neue Technologie der Arbeit erfordert1. Im Ministerium der Justiz wurde die Bedeutung dieser komplexen Aufgabenstellung jedoch anfangs nicht erkannt. Es wurden lediglich einzelne Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation eingeleitet, erprobt und ausgewertet. Sie wurden vor allem durch Schwierig- 1 Vgl. H. Benjamin. „Arbeiter-und-Bauem-Macht und sozialistische Rechtspflege“, Staat und Recht 1964, Heft 10, S. 1706 ff. (insb. S. 1718 ff.). , keiten bei den Bezirks- und Kreisgerichten bestimmt, waren aber noch nicht das Ergebnis von Überlegungen zur Entwicklung eines komplexen Rationalisierungsprogramms. Bereits die 5. Plenartagung des Zentralkomitees der SED hat zur Entwicklung der Organisations- und Leitungswissenschaft und zur Ausnutzung ihrer Erkenntnisse in allen gesellschaftlichen Bereichen wichtige Hinweise gegeben2, die jetzt auf der 11. Plenartagung vertieft wurden. Es ist deshalb an der Zeit, diese Hinweise für die Lösung des Widerspruchs zwischen den gewachsenen Aufgaben der Gerichte und der gegenwärtigen Organisation ihrer Arbeit zu nutzen. Dabei steht für den Bereich der Justiz prinzipiell die gleiche Aufgabe, die Alfred Neumann in seinem Referat auf der 11. Plenartagung für die Produktion stellte: „1. Die kurzfristige Rationalisierung, d. h. die Einführung von Maßnahmen auf vorwiegend organisatorischem, technologischem und arbeitsökonomischem Gebiet, die im laufenden Planjahr wirksam werden und einen geringen Aufwand an Mitteln erfordern; 2. die langfristige Rationalisierung, die zu umfangreichen fertigungstechnischen Veränderungen, der weitestgehenden Modernisierung der vorhandenen Anlagen und Ausrüstungen sowie der umfassenden Rekonstruktion nach Gesichtspunkten des wissenschaftlich-technischen Höchststandes der Betriebe führt.“3 Exakte Feststellung der Verantwortlichkeit Die wichtigste Voraussetzung für die Rationalisierung der Arbeit der Gerichte ist die exakte Feststellung der Verantwortungsbereiche und die Analyse der Arbeitsstruktur und -auslastung jedes Mitarbeiters unter Beachtung der Besonderheiten, die sich aus der Größe der Gerichte, ihrer Struktur und den örtlichen Bedingungen ergeben. Bisher wurde die Tätigkeit der Richter im wesentlichen nach ihrer Auslastung mit der Rechtsprechung im engsten Sinne, d. h. mit Gerichtsverfahren entsprechend den Prozeßordnungen, bemessen, und zwar statistisch nach der Zahl der Eingänge, der Erledigungen und der Reste. Dies reicht aber heute nicht mehr aus, weil den Richtern in den letzten Jahren immer neue, zusätzliche Aufgaben übertragen wurden. Zu einer exakten Einschätzung der Arbeitsauslastung müssen deshalb alle Seiten der richterlichen Tätigkeit erfaßt werden. Dazu gehört die Leitungstätigkeit der Direktoren und bei den Bezirksgerichten auch der Senatsvorsitzenden , 2 Vgl. dazu Ziegler, „Die Leitung der Rechtsprechung muß weiter vervollkommnet werden!*4, NJ 1964 S. 257 ff. 3 a. Neumann, Zum Entwurf des Volkswirtschaftsplans 1.966 (Referat auf der 11. Tagung des Zentralkomitees der SED), Ber- lin 1966, S. 18. 1G1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 161 (NJ DDR 1966, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 161 (NJ DDR 1966, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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