Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 16 (NJ DDR 1966, S. 16); deutschen Staatsangehörigkeitsrechts die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie erhalten durch diese Regelung die Möglichkeit, eine Scheidung ihrer Ehe nach dem Recht der DDR zu beantragen. Die Gesetze der DDR sind nach § 17 Abs. 3 EGFGB auch dann anzuwenden, wenn das gemeinsame Heimatrecht ausländischer Ehegatten eine Scheidung der Ehe nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Umständen gestattet. Dies gilt z. B. für das Eherecht solcher Länder wie z. B. Italien und Spanien, die aus religiösen Gründen eine Ehescheidung nicht zulassen. § 17 Abs. 3 EGFGB kann aber nur angewendet werden, wenn nach den Prozeßvorschriften die Zuständigkeit eines Gerichts der DDR gegeben ist. Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe richtet sich gern. § 17 Abs. 4 EGFGB nach den Gesetzen, die für die Eingehung der Ehe nach § 15 maßgebend waren. Dies gilt sowohl für die Folgen der Nichtbeachtung der materiellen als auch der formellen Voraussetzungen. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern Die §§ 18 und 19 EGFGB regeln die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, gleich, ob sie innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren sind. Zum umfassenden Schutz der Interessen des Kindes gelten die Gesetze des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind besitzt. Der Unterschied zwischen den §§ 18 und 19 besteht darin, daß bei der Feststellung der Abstammung eines Kindes unveränderlich an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt angeknüpft wird, um die in Statussachen erforderliche Stabilität zu sichern. Dagegen ist nach § 19 für die Beurteilung der übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern die jeweilige Staatsangehörigkeit des Kindes maßgebend. Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ist also zu berücksichtigen, da sich damit in der Regel auch die Lebensverhältnisse des Kindes geändert haben. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Kindes, die auch in anderen sozialistischen Ländern vorgesehen ist1, kann in manchen Fällen z. B., wenn die Abstammung erst festgestellt werden soll zu Schwierigkeiten führen, da nach den meisten Staatsangehörigkeitsregelungen ihr Erwerb durch Abstammung erfolgt. Andererseits ist zu beachten, daß dann, wenn die Mutter DDR-Bürgerin ist, das Kind auf jeden Fall die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt, auch wenn der Vater Bürger eines anderen Staates ist11. In den anderen Fällen, insbesondere wenn das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen sollte, ist nach der Bestimmung des § 23 EGFGB zu verfahren. Die Annahme an Kindes Statt, ihre Voraussetzungen, Wirkungen und ihre Aufhebung bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dem der Annehmende im maßgeblichen Zeitpunkt angehört (§ 20 EGFGB). Damit wird berücksichtigt, daß das Kind seine künftige Heimat bei seinen Adoptiveltern haben wird, so daß deren Rechtsordnung auch für die Begründung und die Folgen der Annahme an Kindes Statt maßgeblich ist. Ist das anzunehmende Kind Bürger der DDR, so bedarf es der in § 20 Abs. 2 EGFGB genannten Zustimmungserklärungen. 8 * * 11 8 In § 17 Abs. 2 EGFGB wird also absichtlich der Begriff „deutsche Staatsangehörigkeit“ verwandt, da die Staatsbürgerschaft der DDR nach Maßgabe der AO vom 30. August 1954 durch die Eheschließung nicht verlorengeht. Nur dieser Fall fällt unter die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1. Ist ein Ehegatte Bürger der DDR, so Anden stets die Vorschriften des FGB Anwendung, to So z. B. in der CSSR und der Volksrepublik Polen. 11 Vgl. § 3 der AO über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. August 1954. Vormundschaft und Pflegschaft Entsprechend dem die Regelung des Kollisionsrechts bestimmenden Staatsangehörigkeitsprinzip sind auch für die Anordnung oder Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft die Gesetze des Staates maßgebend, dem die zu betreuende Person angehört (§ 21 Abs. 1 EGFGB). Die Organe dieses Staates sind auch für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zuständig. Zum Schutze der Interessen hilfs- oder pflegebedürftiger Bürger anderer Staaten kann von den zuständigen Organen der DDR eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft nach den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs angeordnet werden, falls die Person Wohnsitz oder Aufenthalt in der DDR hat (§ 21 Abs. 2 EGFGB)1. Die prinzipielle Zuständigkeit der Heimatorgane wird dadurch nicht berührt. Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund, Pfleger und dem Mündel oder Pflegebedürftigen bestimmt sich entsprechend der allgemein international üblichen Praxis nach den Gesetzen des Organs, das den Vormund oder Pfleger bestellt hat (§ 21 Abs 3). Allgemeine Vorschriften Die §§ 22 bis 25 EGFGB enthalten Bestimmungen allgemeiner Art. § 22 bestimmt, daß die Rüdeverweisung des Rechts eines anderen Staates auf die Gesetze der DDR anzunehmen ist. Dies kann in allen Fällen praktisch werden, in denen auf Grund des Staatsangehörigkeitsprinzips fremdes Recht zur Anwendung gelangt, welches seinerseits vom Wohnsitz ausgsht. Wie sich daraus ergibt, bedeutet die kollisionsrechtliche Verweisung auf das Recht eines anderen Staates nicht nur die Verweisung auf die Sachnormen, sondern auch auf das Internationale Privatrecht dieses Staates. Eine Bestimmung über die sog. Weiterverweisung enthält das EGFGB nicht, so daß diese nicht in Betracht kommt. § 23 Abs. 1 bestimmt zunächst in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht (Art. 29 EGBGB), daß in bezug auf staatenlose Personen die Gesetze desjenigen Staates Anwendung finden, in dem die Person Wohnung oder ständigen Aufenthalt hat. Neu ist die Vorschrift des § 23 Abs. 2 EGFGB. Sie macht sich erforderlich, weil nach den Gesetzen einer großen Anzahl von Staaten1 die Eheschließung keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehefrau zur Folge hat. Sie behält ihre bisherige Staatsangehörigkeit weiter, kann dazu jedoch möglicherweise eine weitere Staatsbürgerschaft erwerben. Auch die Kinder aus Ehen, deren Partner eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft besitzen, erwerben als Folge dieses Zustandes häufig eine doppelte Staatsangehörigkeit. Auf Grund dieser Entwicklung werden die Gerichte künftig häufiger vor die Frage gestellt werden, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn eine Person die Staatsbürgerschaft mehrerer Staaten besitzt. Eine Antwort hierauf gibt die Regelung des § 23 Abs. 2. Ist die Person auch Bürger der DDR, so finden danach die Gesetze der DDR Anwendung. In den anderen Fällen ist festzustellen, zu welchem Staat die Person auf Grund ihrer Herkunft, Sprache, Lebensverhältnisse usw. die engsten 12 13 12 Die Regelung erweitert also in Ergänzung der §§ 99 und 104 FGB die gesetzlichen Möglichkeiten der Anordnung vorläufiger Vormundschaften und Pflegschaften. 13 Das gilt z. B. für alle sozialistischen Staaten; aber auch andere Staaten folgen dieser Regelung. Das unter den Auspizien der Vereinten Nationen entstandene New Yorker Abkommen über die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau vom 20. Februar 1957 geht davon aus, daß weder die Eheschließung noch die Auflösung der Ehe, noch ein Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemannes während der Ehe sich automatisch auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau auswirkt (Art. 1). 16;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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