Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 156 (NJ DDR 1966, S. 156); lichkeit dieser Straftat muß berücksichtigt werden, daß das geschädigte Mädchen, wie dem Angeklagten bekannt war, erst wenige Monate vor der Tat das 14. Lebensjahr beendet hatte, d. h. also in seiner Lebensentwicklung in einem Stadium war, die kurze Zeit vorher noch unter dem Schutz des § 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB stand. Die Eltern des Mädchens hatten dem Angeklagten, nachdem er diese aufgesucht und mit ihnen gesprochen hatte, ihr Kind anvertraut, weil sie sich darauf verlassen haben, daß der ihnen bekannte Angeklagte positiven erzieherischen Einfluß ausüben wird. Dieses Vertrauen hat er ausgenutzt und mißbraucht. Als Übungsleiter der Sportgemeinschaft hat er, da er seine Straftat in unmittelbarer Verbindung mit seiner gesellschaftlichen Tätigkeit beging, im besonderen Maße verwerflich gehandelt. Er hat vom ersten Übungsabend an, nachdem seine Bemühungen bei der Zeugin H. erfolglos geblieben waren, zielstrebig sein Vorhaben verfolgt und die Geschädigte K. durch Zärtlichkeiten und unzüchtige Berührungen geneigt gemacht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuführen. Diese Umstände charakterisieren sein Verhalten als schwerwiegend und müssen ihren Ausdruck in einer im Strafrahmen des § 182 StGB hohen Strafe finden. Die mit dem Kassationsantrag angeführten Faktoren das Lebensalter des Angeklagten, seine einwandfreie Gesamtentwicklung und sein Geständnis stehen demgegenüber nicht in einer derartigen Beziehung zur Straftat, daß sie geeignet wären, die Schwere der Tat maßgeblich zu beeinflussen. §211 StGB. 1. Habgierig i. S. des § 211 StGB handelt der Täter* der aus betont egoistischem Streben nach Vermögensvorteilen nicht davor zurückschreekt, ein Menschenleben zu vernichten. Dabei ist unbeachtlich, in welcher Höhe er solche Vorteile erstrebt bzw. erzielt und aus welchem Motiv er die Vorteile erlangen will. 2. Wird bei einem Tötungsverbrechen der Tötungsvorsatz des Täters während der Tatausführung noch durch den Gedanken bestärkt, das Opfer auch deshalb zu töten, damit es den Täter nicht anzeigen kann, so ist das Tatbestandsmerkmal „um eine andere Straftat zu verdecken“ nicht gegeben, weil die Tötung keine andere Straftat i. S. des § 211 StGB ist. 3. Heimtückisch i. S. des § 211 handelt der Täter auch dann, wenn er durch sein Verhalten bewußt die Arglosigkeit seines Opfers verstärkt und dieses dadurch in besonderem Maße wehr- und schutzlos macht. 4. Bei der Prüfung der Frage, ob bei Mord der Ausspruch der Todesstrafe als Ausnahme unumgänglich ist, müssen alle Umstände des Tatgeschehens und auch das Vorleben des Täters berücksichtigt werden. Die Todesstrafe ist nur dann auszusprechen, wenn die Prüfung aller Umstände ergab, daß die Tat von triebhaftem Egoismus, ungehemmtem Sexualtrieb, übersteigerter Habgier oder anderen das Leben der Menschen in hohem Maße verachtenden Einstellungen getragen war. OG, Urt. vom 19. November 1965 - 5 Ust 60 65. Die 27jährige Angeklagte suchte am 25. Februar 1965 kurz nach 19 Uhr das bereits geschlossene Geschäft der 73 Jahre alten Frau J. auf, erreichte durch Erbitten einer Gefälligkeit den Einlaß durch die Korridortür und schlug mit einem mitgebrachten Campingspaten von hinten auf den Kopf der Frau. Obwohl diese darum bat, sie leben zu lassen, schlug die Angeklagte so lange auf die zu Boden Gestürzte ein, bis diese tot war. Aus der Handtasche der Getöteten entwendete sie 230 MDN. Das Stadtgericht hat die Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB) zum Tode verurteilt. Die Berufung der Angeklagten richtete sich gegen den Ausspruch der Todesstrafe. Sie hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ebensowenig wie im Verfahren erster Instanz bot die Prüfung des Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren einen Anlaß für die Beiziehung eines psychologischen Gutachtens. Es war der klaren und überzeugenden Aussage des psychiatrischen Gutachtens zu folgen, daß keine Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB oder einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Aus der Eigenart der subjektiven Bedingungen der Tat sah sich der Sachverständige jedoch verpflichtet, durch den Einsatz aller universitätsklinischen Mittel über die Beantwortung der ihm zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gestellten Fragen hinaus zur Erklärung des gesamten Motivationsprozesses der Angeklagten beizutragen, die sich im bisherigen Leben im wesentlichen einwandfrei verhalten hatte. Das psychiatrische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten völlig normal verlaufen ist. Es findet sich in keinem Bereich der Persönlichkeitsstruktur ein anomaler Befund. Für das Verhältnis zu ihrem Verlobten ist jedoch charakteristisch, daß sie sich an ihn äußerst stark sexuell gebunden fühlte. In diesem Zusammenhang steht auch der Hinweis des Sachverständigen, daß die Angeklagte trotz ihrer Ausgeglichenheit wenig eigene Persönlichkeitssubstanz aufweist, ihre Gefühlslage wenig echt und von einer derartigen Bindung wie zu ihrem Verlobten stark beeinflußt war. Zu Recht hat das Stadtgericht hier einen entscheidenden Ansatz zur Erklärung ihres Verhaltens gesehen, weil die Angeklagte nach der Scheidung ihrer Ehe ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage und ohne Bedenken im Hinblick auf die dadurch aufkommenden persönlichen Schwierigkeiten ihre Lebensweise gestaltete, nur um das Verhältnis zu ihrem Verlobten auch von dieser Seite nicht zu beeinträchtigen. Sie hatte derart hohe finanzielle Ausgaben für Anschaffungen im Haushalt und zum Bestreiten ihrer persönlichen Bedürfnisse gemacht, daß sie nicht nur bei Arbeitskollegen Geld borgte, sondern auch in Geschäfte ging und fremde Menschen um Geldbeträge bat. Wie stark sich in ihrem Verhalten eine Änderung vollzog, zeigte sich auch darin, daß ihre Arbeitskolleginnen darauf aufmerksam wurden, daß die Angeklagte entgegen ihrem sonstigen Verhalten sich immer mehr vom Kollektiv zurückzog und sich nervös und niedergeschlagen zeigte, und sie deshalb zur Rede stellten. Daraus ist zu ersehen, daß ihr Verhältnis zu ihrem Verlobten und die damit verbundenen Fragen ihrer Lebensauffassung sie stark beanspruchten. Aus der Eigenart ihrer Lebensweise resultierte nunmehr eine andere Einstellung zu den ihr bis dahin gewohnten und von ihr beachteten Lebensnormen, insbesondere im Verhältnis zu ihren Mitmenschen. Sie zeigte ein übertriebenes Streben nach Verdeckung ihrer wahren Lebens- und Wirtschaftsart. Dabei wirkte die Befürchtung, ihr Verlobter könnte ihr Verhalten mißbilligen oder sich gar von ihr trennen, ebenso entscheidend mit wie das Bestreben, sich die Achtung ihres ehemaligen Schwiegervaters und ihrfer Arbeitskolleginnen zu erhalten. Sie rückte diese Interessen derart stark in den Vordergrund, war von ihnen so eingenommen, daß sie das Bedürfnis, zu Geld zu kommen, zum Maßstab ihres Verhaltens erhob. Allein dieser Komplex widerstreitender Interessen, Gefühle und Einstellungen erklärt, warum die bisher ein 156;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 156 (NJ DDR 1966, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 156 (NJ DDR 1966, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt, Neueingelieferte Verhaftete kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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