Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 154 (NJ DDR 1966, S. 154); gerade diesen Umstand zum Anlaß nehmen müssen, gegen den Angeklagten nach Zuweisung eines geeigneten Arbeitsplatzes durch den Rat des Kreises, Abteilung Arbeit, die Verpflichtung auszusprechen, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, um damit seine kollektive Erziehung zu sichern. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Kreisgericht zu'prüfen haben, ob der Angeklagte inzwischen eine Tätigkeit aufgenommen hat und ob an seiner Arbeitsstelle ein Kollektiv vorhanden ist, das geeignet ist, einen positiven erzieherischen Einfluß auf ihn auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so wird das Kreisgericht dafür Sorge zu tragen haben, daß dem Angeklagten im Betrieb ein anderer Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb eine geeignete Arbeitsstelle zugewiesen wird. Hierbei wird es die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren sowie über die Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 337) enthaltenen Grundsätze zu beachten haben. Nachdem so die Grundlagen für eine bedingte Verurteilung des Angeklagten geschaffen sind, wird das Kreisgericht den Angeklagten entsprechend zu verurteilen und die Bindung an einen Arbeitsplatz auszusprechen haben. Damit wird gleichzeitig dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, unter Aufsicht und mit Hilfe der Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen, daß er die richtigen Schlußfolgerungen aus seiner Verurteilung gezogen hat. §§ 51 Abs. 2, 44 StGB. 1. Die umfassende Aufklärung des Tatgeschehens, seiner konkreten gesellschaftlichen Auswirkungen, seiner Ursachen, Umstände und Bedingungen objektiver und subjektiver Art, der Persönlichkeit des Täters und aller mit der Tat im direkten Zusammenhang stehenden Widersprüche in seinem Verhalten zur Gesellschaft ist die wichtigste Voraussetzung für die richtige Charakterisierung der Straftat. Die festgestcllten Faktoren bestimmen auch Notwendigkeit, Umfang und Ausgestaltung der Strafe innerhalb des im Gesetz genannten Rahmens. Darin besteht das Wesen der Individualisierung der gesetzlich angedrohten Strafe. 2. Das Prinzip, alle für die Strafzumessung im konkreten Fall bedeutsamen Umstände zu beachten, wird verletzt, wenn im Falle einer notwendigen Strafmilderung zunächst eine Strafe ohne Milderung in Betracht gezogen und von dieser ausgehend die Milderung berechnet wird. Das ist fehlerhaft, weil nicht mehr die im Verfahren erwiesenen Tatsachen für die Festsetzung der individuellen Strafe bestimmend sind. OG, Urt. vom 4. Dezember 1964 5 Ust 59 '64. Der 58jährige Angeklagte unterhielt seit 1956 ein Verhältnis zu einer Frau Sch.; er war ihr sexuell hörig und abnorm eifersüchtig. Es kam deshalb zu Streitigkeiten, weil sich Frau Sch. von ihm lösen wollte. Sie wurde wiederholt vom Angeklagten bedroht und auch gewürgt, so daß die Volkspolizei eingreifen mußte. Am 7. Februar 1964 verlangte Frau Sch. vom Angeklagten ihre Wohnungsschlüssel zurück und erklärte ihm, sie wolle nichts mehr von ihm wissen. Am 14. Februar 1964 erzählte die Zeugin S. dem Angeklagten, daß Frau Sch. ihn angezeigt hätte und behaupte, er sei schon in Untersuchungshaft. Der Angeklagte, der nach wie vor das Verhältnis zu Frau Sch. nicht aufgeben wollte, entschloß sich, zu ihr zu gehen, um Klarheit über ihre Einstellung zu ihm zu gewinnen. Dabei hoffte er immer noch, daß sich Frau Sch. mit ihm aussöhnen werde. Andernfalls wollte er sie töten und anschließend sich das Leben nehmen. Am 16. Februar 1964 nahm der Angeklagte reichlich alkoholische Getränke zu sich. Gegen 22 Uhr ging er in das Haus, in dem Frau Sch. wohnte. In der Jacken- tasche trug er ein Küchenmesser. Von der im 3. Stockwerk gelegenen Toilette stieg er auf das Dach und durch ein Fenster in die Wohnung der Frau Sch. ein. Diese wurde wach und schrie laut um Hilfe. Der Angeklagte hielt ihr den Mund zu und erklärte, er wolle sich mit ihr aussprechen. Frau Sch. rief jedoch weiter um Hilfe. Daraufhin schlug er ihr mehrmals mit der Hand ins Gesicht. Als er feststellte, daß eine Aussöhnung mit Frau Sch. nicht möglich war, stach er ihr das Messer in die linke Seite des Brustkorbs. Frau Sch. konnte noch in den Korridor laufen, wo sie zusammenbrach und verstarb. Zwei Messerstiche hatten das Herz getroffen, so daß der Tod durch innere Verblutung eintrat. Zur Tatzeit betrug der Blutalkobolspiegel des Angeklagten etwa 2,2 bis 2,3 Promille. Das psychiatrische Gutachten weist auf das Zusammentreffen solcher Faktoren wie vor Jahren erlittenes Hirntrauma durch Schlag und Schädelfraktur, offene Lungentuberkulose, vorzeitige Alterung und Herabsetzung der differenzierten Funktionen der höheren Nerventätigkeit, erhebliche Schädigung durch chronischen Alkoholgenuß, hoher Blutalkoholgehalt zur Tatzeit sowie ausgebildetes Wahnsystem hin. Das Bezirksgericht sah deshalb die Voraussetzungen für die Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben an und verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags (§§ 212, 51 Abs. 2 StGB) zu zwölf Jahren Zuchthaus. Der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks hatte eine Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren beantragt. Der Staatsanwalt hat gegen diese Entscheidung Protest eingelegt, mit dem er eine höhere Strafe erstrebt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen; Dem Protest ist darin zuzustimmen, daß das Bezirksgericht gegen den Angeklagten eine Strafe ausgesprochen hat, die der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens nicht gerecht wird. Das Bezirksgericht begründet seine vom Strafantrag des Staatsanwalts abweichende Auffassung damit, daß der Ausspruch einer fünfzehnjährigen Zuchthausstrafe für den Angeklagten keine Strafmilderung über §§ 51 Abs. 2, 44 StGB sei. Da der Staatsanwalt die Notwendigkeit des Ausspruchs einer lebenslangen Zuchthausstrafe jedoch verneint habe, könne die in diesem Fall erforderliche Strafmilderung nur in einer Herabsetzung der höchsten zeitigen Zuchthausstrafe bestehen. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts kann der Senat nicht zustimmen. Sie würde zur Folge haben, der Strafzumessung formale Züge zu verleihen und damit ihre Abhängigkeit von der Tat, ihre dadurch bedingte Wirksamkeit aufzugeben. Daran vermag auch der Hinweis im Urteil des Bezirksgerichts nichts zu ändern, daß die zulässige Strafmilderung ihre Grenzen in der Schwere der Straftat finde, weil er durch das Bezirksgericht selbst keine praktische Verwirklichung erfahren hat. Die Schwere einer Straftat wird durch die in ihr zum Ausdruck kommenden objektiven und subjektiven Faktoren bestimmt, die auch allein die Grundlage der Strafzumessung sind. Die umfassende Aufklärung des Tatgeschehens, seiner konkreten gesellschaftlichen Auswirkungen, seiner Umstände und Bedingungen objektiver und subjektiver Art, der Persönlichkeit des Täters und aller mit der Tat im direkten Zusammenhang stehenden Widersprüche in seinem Verhalten zur Gesellschaft ist deshalb die wichtigste Voraussetzung für die genaue Einschätzung und Charakterisierung der Straftat und ihre strafrechtliche Bekämpfung. Diese konkreten Faktoren, die Besonderheiten des konkreten Verbrechens und der Täterpersönlichkeit bestimmen Notwendigkeit, Umfang und Ausgestaltung der Strafe innerhalb des im Gesetz genannten Rahmens, der hinsichtlich der Mindeststrafe z. B. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gern. § 44 StGB modifiziert sein kann. Gerade darin besteht das Wesen 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 154 (NJ DDR 1966, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 154 (NJ DDR 1966, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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