Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151); Es tritt aber noch ein weiteres Problem auf, das sich nachteilig auf die Wiedereingliederung auswirkt: Verschiedene Strafgefangene bewerben sich bereits während der Haftzeit bei Betrieben in anderen Kreisen. Als Grund dafür geben sie an, daß sie mit früheren Bekannten nicht mehr in Berührung kommen wollen, da sie durch deren Beeinflussung rückfällig wurden bzw. rückfällig werden könnten. Diese Gründe sind natürlich sehr differenziert und keineswegs nur rückschauend zu betrachten. Die Betriebe geben auf Grund des Arbeitskräftemangels oft die Zusage zum Abschluß eines Arbeitsvertrages nach der Haftentlassung. Die Strafvollzugsanstalt übersendet daraufhin die Beurteilung („SV 18“) dem betreffenden Rat des Kreises zur Vorbereitung der Wiedereingliederung. Dieser schickt die „SV 18“ mit dem Vermerk zurück, daß der Strafgefangene in den Kreis zu entlassen ist, in dem er vor seiner Inhaftierung gewohnt hat. Durch solche Umstände wird die „SV 18“ diesem Kreis erst spät zugeleitet, so daß die für die Vorbereitung der Wiedereingliederung zur Verfügung stehende Zeit relativ kurz ist. Bisher ist es uns noch nicht gelungen, diese Frage für alle Beteiligten zufriedenstellend zu lösen. Wir verfahren gegenwärtig so, daß mit den Strafgefangenen, die sich während der Haft in anderen Kreisen um Arbeit bewerben, sofort eine Aussprache geführt wird, daß sie in ihren alten Kreis entlassen und dort arbeitsmäßig eingegliedert werden. Dadurch wollen wir Verärgerung vermeiden und vor allem erreichen, daß die Wiedereingliederung rechtzeitig und ordnungsgemäß vorbereitet werden kann. Wir halten es für erforderlich, die Wiedereingliederungs-VO im Hinblick auf die einheitliche Lösung der hier genannten Probleme zu konkretisieren. KARL-HEINZ MURLOWSKY, Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises Merseburg Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Senkung der Mietschulden Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609) hat den Gerichten wichtige Hinweise gegeben, wie insbesondere auf hartnäckige Mietschuldner erzieherisch eingewirkt werden kann. Uber einige Erfahrungen aus der Praxis soll hier berichtet werden. Im Kreis Aue ist mit der Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) vereinbart worden, daß bereits in der Klageschrift angegeben wird, ob sich gesellschaftliche Kräfte bemüht hatten, den Schuldner zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu bewegen, und wer als Vertreter der Hausgemeinschaft oder eines anderen Kollektivs zur Verhandlung hinzugezogen werden kann. Das zwingt die Leitung der KWV, sich nicht auf die Versendung von Mahnschreiben zu beschränken, sondern insbesondere die Hausgemeinschaften mehr in ihre Arbeit einzubeziehen. Die Bereitschaft unserer Bürger, auch auf diesem Gebiet zur Überwindung von Rechtsverletzungen beizutragen, ist vorhanden. Sie muß nur genutzt werden. Wiederholt haben Vertreter der Hausgemeinschaften darauf hingewiesen, daß wegen einer fehlenden Information durch die KWV eine erzieherische Einflußnahme auf den Mietschuldner nicht möglich war. Aus den in Ziff. 6 des Beschlusses des Obersten Gerichts dargelegten Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO kann m. E. die Schlußfolgerung abgeleitet werden, daß die Besorgnis einer künftig nicht rechtzeitigen Mietzahlung dann nicht gegeben ist, wenn bisher weder eine gesellschaftliche noch eine gerichtliche Einwirkung erfolgte und im Ergebnis der Verhandlung durch die Stellungnahmen des Schuldners und des Vertreters des Kollektivs die Gewähr für künftige regelmäßige Mietzahlungen gegeben ist. Das erscheint notwendig, um insbesondere solchen Anträgen der KWV begegnen zu können, die gestellt werden, ohne daß sich bisher ihre eigenen Angestellten oder andere Kollektive um die Erziehung des Mietschuldners bemühten. Etwaigen Bestrebungen, einer notwendigen erzieherischen Einflußnahme dadurch auszuweichen, daß ein Schuldtitel erwirkt wird, muß entgegengetreten werden. Dabei muß jedoch erkennbar sein, daß sich der Mieter der Einflußnahme nicht verschließt und künftig mit seinem pflichtgemäßen Verhalten zu rechnen ist. Zu diesem Ergebnis bei Prüfung eines Antrages nach § 259 ZPO muß man selbst dann kommen, wenn zwar der Verklagte dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, jedoch ein Vertreter des Kollektivs an der Verhandlung teilnimmt und die Hauptforderung inzwischen beglichen worden ist. Nicht selten glauben Mieter, das Ver- fahren habe sich nach Begleichung der Forderung erledigt, oder s'e erscheinen aus Scham nicht zum Termin. Zur Aufklärung aller Umstände ist jedoch die Anwesenheit des Vertreters eines Kollektivs erforderlich, sofern nicht überhaupt die Verhandlung wiederholt wird, um ungerechtfertigte Verurteilungen zu vermeiden. Wir haben festgestellt, daß durchaus nicht alle erlassenen Schuldtitel im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden mußten. Die Besorgnis der künftig nicht rechtzeitigen Zahlung war also bei Erlaß des Urteils möglicherweise gar nicht begründet, und es hätte bei rechtzeitiger gesellschaftlicher Auseinandersetzung wahrscheinlich ein Verfahren überhaupt vermieden werden können. Ein Mietrechtsprozeß ist aber nur dann in hohem Maße gesellschaftlich wirksam, wenn es gelingt, den verklagten Mieter zur Einhaltung seiner Pflichten zu erziehen, und wenn darüber hinaus auch andere ähnliche Widersprüche in den gesellschaftlichen Beziehungen überwunden werden können. Dazu kann u. a. die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit beitragen. Auf diese Möglichkeit weist der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts in Ziff. 4 bin. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren ist vor allem an diejenigen Wohnbezirke zu denken, in denen sich Fälle von Mietrückständen häufen. Das Kreisgericht muß deshalb die Entwicklung der Mietschulden in den verschiedenen Wohnbezirken genau kennen. In Aue hat es sich bewährt, daß das Gericht vierteljährlich von der KWV über die Höhe der Mietschulden in den einzelnen Wohnbezirken informiert wird. Auf diesem Teilgebiet der gerichtlichen Tätigkeit bestehen auch günstige Voraussetzungen zur Durchsetzung eines wissenschaftlichen Arbeitsstils. Eine Häufung von Mietschulden und entsprechenden Verfahren zwingt dazu, festzustellen, welche Ursachen und Umstände den Mietrückständen zugrunde liegen, welche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Erziehung bisher genutzt wurden bzw. welche Form der Einflußnahme künftig notwendig ist. In Aue wurden hierzu in einer Beratung des Ortsausschusses der Nationalen Front mit Vertretern aller Wohnbezirke sowie mit Schöffen konkrete Maßnahmen festgelegt. Abgeordnete, Vertreter der Hausgemeinschaften und Schöffen führten mit denjenigen Mietschuldnern, deren Namen und Adresse die KWV milgeteilt hatte, Gespräche über die Gründe, die zum Mietrückstand ge- 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit eine neue Dorm der Zusammenarbeit mit den Werktätigen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die inoffiziellen Mitarbeiter - Kernstück zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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