Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151); Es tritt aber noch ein weiteres Problem auf, das sich nachteilig auf die Wiedereingliederung auswirkt: Verschiedene Strafgefangene bewerben sich bereits während der Haftzeit bei Betrieben in anderen Kreisen. Als Grund dafür geben sie an, daß sie mit früheren Bekannten nicht mehr in Berührung kommen wollen, da sie durch deren Beeinflussung rückfällig wurden bzw. rückfällig werden könnten. Diese Gründe sind natürlich sehr differenziert und keineswegs nur rückschauend zu betrachten. Die Betriebe geben auf Grund des Arbeitskräftemangels oft die Zusage zum Abschluß eines Arbeitsvertrages nach der Haftentlassung. Die Strafvollzugsanstalt übersendet daraufhin die Beurteilung („SV 18“) dem betreffenden Rat des Kreises zur Vorbereitung der Wiedereingliederung. Dieser schickt die „SV 18“ mit dem Vermerk zurück, daß der Strafgefangene in den Kreis zu entlassen ist, in dem er vor seiner Inhaftierung gewohnt hat. Durch solche Umstände wird die „SV 18“ diesem Kreis erst spät zugeleitet, so daß die für die Vorbereitung der Wiedereingliederung zur Verfügung stehende Zeit relativ kurz ist. Bisher ist es uns noch nicht gelungen, diese Frage für alle Beteiligten zufriedenstellend zu lösen. Wir verfahren gegenwärtig so, daß mit den Strafgefangenen, die sich während der Haft in anderen Kreisen um Arbeit bewerben, sofort eine Aussprache geführt wird, daß sie in ihren alten Kreis entlassen und dort arbeitsmäßig eingegliedert werden. Dadurch wollen wir Verärgerung vermeiden und vor allem erreichen, daß die Wiedereingliederung rechtzeitig und ordnungsgemäß vorbereitet werden kann. Wir halten es für erforderlich, die Wiedereingliederungs-VO im Hinblick auf die einheitliche Lösung der hier genannten Probleme zu konkretisieren. KARL-HEINZ MURLOWSKY, Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises Merseburg Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Senkung der Mietschulden Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609) hat den Gerichten wichtige Hinweise gegeben, wie insbesondere auf hartnäckige Mietschuldner erzieherisch eingewirkt werden kann. Uber einige Erfahrungen aus der Praxis soll hier berichtet werden. Im Kreis Aue ist mit der Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) vereinbart worden, daß bereits in der Klageschrift angegeben wird, ob sich gesellschaftliche Kräfte bemüht hatten, den Schuldner zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu bewegen, und wer als Vertreter der Hausgemeinschaft oder eines anderen Kollektivs zur Verhandlung hinzugezogen werden kann. Das zwingt die Leitung der KWV, sich nicht auf die Versendung von Mahnschreiben zu beschränken, sondern insbesondere die Hausgemeinschaften mehr in ihre Arbeit einzubeziehen. Die Bereitschaft unserer Bürger, auch auf diesem Gebiet zur Überwindung von Rechtsverletzungen beizutragen, ist vorhanden. Sie muß nur genutzt werden. Wiederholt haben Vertreter der Hausgemeinschaften darauf hingewiesen, daß wegen einer fehlenden Information durch die KWV eine erzieherische Einflußnahme auf den Mietschuldner nicht möglich war. Aus den in Ziff. 6 des Beschlusses des Obersten Gerichts dargelegten Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO kann m. E. die Schlußfolgerung abgeleitet werden, daß die Besorgnis einer künftig nicht rechtzeitigen Mietzahlung dann nicht gegeben ist, wenn bisher weder eine gesellschaftliche noch eine gerichtliche Einwirkung erfolgte und im Ergebnis der Verhandlung durch die Stellungnahmen des Schuldners und des Vertreters des Kollektivs die Gewähr für künftige regelmäßige Mietzahlungen gegeben ist. Das erscheint notwendig, um insbesondere solchen Anträgen der KWV begegnen zu können, die gestellt werden, ohne daß sich bisher ihre eigenen Angestellten oder andere Kollektive um die Erziehung des Mietschuldners bemühten. Etwaigen Bestrebungen, einer notwendigen erzieherischen Einflußnahme dadurch auszuweichen, daß ein Schuldtitel erwirkt wird, muß entgegengetreten werden. Dabei muß jedoch erkennbar sein, daß sich der Mieter der Einflußnahme nicht verschließt und künftig mit seinem pflichtgemäßen Verhalten zu rechnen ist. Zu diesem Ergebnis bei Prüfung eines Antrages nach § 259 ZPO muß man selbst dann kommen, wenn zwar der Verklagte dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, jedoch ein Vertreter des Kollektivs an der Verhandlung teilnimmt und die Hauptforderung inzwischen beglichen worden ist. Nicht selten glauben Mieter, das Ver- fahren habe sich nach Begleichung der Forderung erledigt, oder s'e erscheinen aus Scham nicht zum Termin. Zur Aufklärung aller Umstände ist jedoch die Anwesenheit des Vertreters eines Kollektivs erforderlich, sofern nicht überhaupt die Verhandlung wiederholt wird, um ungerechtfertigte Verurteilungen zu vermeiden. Wir haben festgestellt, daß durchaus nicht alle erlassenen Schuldtitel im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden mußten. Die Besorgnis der künftig nicht rechtzeitigen Zahlung war also bei Erlaß des Urteils möglicherweise gar nicht begründet, und es hätte bei rechtzeitiger gesellschaftlicher Auseinandersetzung wahrscheinlich ein Verfahren überhaupt vermieden werden können. Ein Mietrechtsprozeß ist aber nur dann in hohem Maße gesellschaftlich wirksam, wenn es gelingt, den verklagten Mieter zur Einhaltung seiner Pflichten zu erziehen, und wenn darüber hinaus auch andere ähnliche Widersprüche in den gesellschaftlichen Beziehungen überwunden werden können. Dazu kann u. a. die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit beitragen. Auf diese Möglichkeit weist der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts in Ziff. 4 bin. Bei der Auswahl geeigneter Verfahren ist vor allem an diejenigen Wohnbezirke zu denken, in denen sich Fälle von Mietrückständen häufen. Das Kreisgericht muß deshalb die Entwicklung der Mietschulden in den verschiedenen Wohnbezirken genau kennen. In Aue hat es sich bewährt, daß das Gericht vierteljährlich von der KWV über die Höhe der Mietschulden in den einzelnen Wohnbezirken informiert wird. Auf diesem Teilgebiet der gerichtlichen Tätigkeit bestehen auch günstige Voraussetzungen zur Durchsetzung eines wissenschaftlichen Arbeitsstils. Eine Häufung von Mietschulden und entsprechenden Verfahren zwingt dazu, festzustellen, welche Ursachen und Umstände den Mietrückständen zugrunde liegen, welche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Erziehung bisher genutzt wurden bzw. welche Form der Einflußnahme künftig notwendig ist. In Aue wurden hierzu in einer Beratung des Ortsausschusses der Nationalen Front mit Vertretern aller Wohnbezirke sowie mit Schöffen konkrete Maßnahmen festgelegt. Abgeordnete, Vertreter der Hausgemeinschaften und Schöffen führten mit denjenigen Mietschuldnern, deren Namen und Adresse die KWV milgeteilt hatte, Gespräche über die Gründe, die zum Mietrückstand ge- 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 151 (NJ DDR 1966, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur massenhaften Erzeugung und - Ausprägung feindlich-negativer Einstellungen und zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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