Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 15 (NJ DDR 1966, S. 15); Regelung geht davon aus, daß did DDR ein souveräner Staat ist, und berücksichtigt entsprechend den Prinzipien der friedlichen Koexistenz auch die souveränen Rechte anderer Staaten und die sich daraus ergebende Rechtsstellung ihrer Staatsbürger. Sie ist darauf gerichtet, in Familienverhältnissen mit internationalem Element ein Höchstmaß an Ordnung und Stabilität zu sichern, soweit dies durch eine einstaatliche Gesetzgebung möglich ist. Die Kollisionsnormen regeln nicht 'nur die Verhältnisse, in denen das Recht der DDR zur Anwendung kommt, sondern bestimmen auch generell für jeden Fall die Gesetze des Staates, die anzuwenden sind. Sie geben damit vor allem den Gerichten eine sichere Grundlage für ihre Entscheidung. Ihre Anwendung entfällt, wenn zwischen der DDR und anderen Staaten Rechtshilfeverträge, die diese Fragen mit umfassen, abgeschlossen sind. Solche Abkommen bestehen z. Z. mit der UdSSR, der Volksrepublik Polen, der CSSR, der Ungarischen Volksrepublik, der Volksrepublik Bulgarien, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Volksrepublik Albanien*. Im Verhältnis zu diesen Staaten gelten deshalb primär die Festlegungen der Rechtshilfeverträge. Nur soweit diese Verträge keine Regelung enthalten, sind die allgemeinen Vorschriften des EGFGB anzuwenden. Eheschließung Die kollisionsrechtliche Regelung der Eheschließung (§ 15 EGFGB) unterscheidet zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen der Eheschließung. Die Ehefähigkeit, einschließlich der Eheverbote, bestimmt sich für jeden der beiden Eheschließenden nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt. Diese Regelung ist darauf gerichtet, sog. hinkende Ehen zu verhindern, d. h. Ehen, die in einem Staat wirksam und in anderen Staaten unwirksam wären. Bei der Bedeutung, die einer Eheschließung für das künftige gemeinsame Leben beider Ehegatten zukommt, muß von vornherein gesichert werden, daß die Existenz der Ehe nicht in Frage gestellt oder von den Möglichkeiten einer Nichtigkeitsklage bedroht ist. Dabei müssen die Organe des Personenstandswesens allerdings Ehehindernisse anderer Rechtsordnungen, die auf Verschiedenheit von Rasse, Religion usw. beruhen, unberücksichtigt lassen (§ 24 EGFGB). Eheschließungen zwischen Bürgern der DDR und Bürgern anderer Staaten bedürfen, um wirksam zu werden, der Genehmigung der zuständigen Organe für Angelegenheiten des Personenstandswesens (§15 Abs. 1 Satz 2. EGFGB). Dies gilt für Eheschließungen innerhalb wie außerhalb der DDR. Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach den Gesetzen, die am Ort der Eheschließung gelten. In der DDR können demnach Ehen nur vor dem Standesamt wirksam geschlossen werden (§ 6 FGB)4 5 6 * 6 7 *. Für Eheschließungen außerhalb der DDR gilt ebenfalls primär 4 Rechtshilfevertrag mit der UdSSR vom 28. November 1957 (GBl. I 1958 S. 242), mit der Volksrepublik Polen vom 1. Februar 1957 (GBl. 1 S. 414); mit der CSSR vom 11. September 1956 (GBl. I S. 1188), mit der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. I 1958 S. 278), mit der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Januar 1958 (GBl. I s. 713), mit der Sozialistischen Republik Rumänien vom 15. Juli 1958 (GBl. I S. 741), mit der Volksrepublik Albanien vom 11. Januar 1959 (GBl. I S. 295). Vgl. dazu Wiemann, „Fragen des internationalen Familienrechts in den Rechtshilfeverträgen der DDR mit der Sowjetunion und den europäischen Ländern der Volksdemokratien“; in: Familiengesetze sozialistischer Länder, Berlin 1959, S. 9 fl. 6 Auf Grund der Konsularverträge der DDR mit anderen Staaten, die gern. § 25 EGFGB als Spezialvorschriften Vorgehen, be- steht die Möglichkeit der Eheschließung vor der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Entsendestaates, falls beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind. ■ die dort vorgeschriebene Form. Wirksam ist eine Eheschließung aber auch dann, wenn die Formvorschriften des Staates erfüllt sind, dem einer der Eheschließenden angehört. Das Gesetz erkennt also auch nur kirchlich geschlossene Ehen als wirksam an, wenn dies dem Ortsrecht des jeweiligen Landes entspricht. Es genügt auch die zivile Form oder die Eheschließung vor einer dazu ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Vertretung, falls einer der Eheschließenden Bürger der DDR ist. Die Bestimmungen sind deshalb so großzügig, weil eine Ehe nicht an Formfragen scheitern soll, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderliche staatliche Genehmigung vorliegt. Persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten Im Gegensatz zur bisherigen Regelung (Art. 14 und 15 EGBGB) werden die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten einem einheitlichen Recht unterstellt. Die Kollisionsregelung berücksichtigt die Tatsache, daß nach dem FGB die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten eng miteinander verbunden sind. Die organische Einheit der Familiengemeinschaft verbietet es, komplexe Verhältnisse einem unterschiedlichen Recht zu unterstellen. Ein weiterer Grundzug ist die Gleichstellung von Mann und Frau. An Stelle der bisherigen einseitigen Anknüpfung an das Recht des Ehemannes (Art. 15 EGBGB) wird festgelegt, daß sich die persönlichen Beziehungen, die Unterhaltsansprüche und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach den Gesetzen des Staates bestimmen, dem die Ehegatten gemeinsam angehören®. Besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so sind die Verhältnisse nach dem FGB der DDR zu beurteilen. Diese Regelung wird im wesentlichen nur wirksam, wenn nach den prozessualen Vorschriften die Zuständigkeit der Gerichte der DDR gegeben ist. Die Regelung dient dem umfassenden Schutz der Rechte der DDR-Bürger, da in allen Fällen, in denen ein Ehegatte Bürger der DDR ist, von den Gerichten die Bestimmungen des FGB anzuwenden sind. Das Familienrecht eines anderen Staates findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind. Ehescheidung und Ehenichtigkeit Auch die Beendigung einer Ehe durch Scheidung richtet sich entsprechend den Prinzipien der Kollisionsregelung nach der Rechtsordnung des Staates, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung angehören (§ 17 Abs. 1 EGFGB). Fehlt es an diesem beide Ehegatten gleichermaßen verbindenden Moment, so sind die Bestimmungen des FGB anzuwenden. Diese sind auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend, wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und sie auf Grund früheren Rechts durch die Eheschließung verloren hat (§ 17 Abs. 2 EGFGB). Diese Bestimmung liegt insbesondere im Interesse der Frauen, die vor der Verwirklichung des Gleichberechtigungsprinzips’ auf Grund des bis dahin geltenden 6 und zwar in dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt, insbesondere also dem der Entscheidung. Im Unterschied zum bisherigen Recht, das an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpfte (vgl. Art. 15 Abs. 1 EGBGB), ist das durch § 16 EGFGB begründete Statut wandelbar. Wechseln ausländische Ehegatten ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ändert sich auch das maßgebliche Familienrecht. 7 Vgl. AO über die Gleichberechtigung der Frau im Staats- angehörigkeitsrecht vom 30. August 1954 (ZB1. S. 431). 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 15 (NJ DDR 1966, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 15 (NJ DDR 1966, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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