Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 146 (NJ DDR 1966, S. 146); beschränkungen als Fälle der Unmöglichkeit zu berücksichtigen23. Unter diesen Bedingungen müßte eine.kom-plexe Regelung traditionell zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Materien zwangsläufig die Gefahr begründen, daß das Außenhandelsgesetz auch bei kollisionsrechtlicher Verweisung auf das Recht der DDR durch Gerichte nichtsozialistischer Staaten insgesamt nicht angewandt werden würde. Will man nicht auf diese Weise die Anwendung des Gesetzes im Ausland von vornherein gefährden, so muß man die Trennung zivil-rechtlicher und staats- bzw. verwaltungsrechtlicher Materien konservieren. Die Aufrechterhaltung einer solchen dualistischen Regelung macht es dann allerdings erforderlich, die entstehende Kluft mit herkömmlichen zivilrechtlichen Formen soweit wie möglich zu schließen. So wird im Außenhandelsgesetz zu regeln sein, welche Folgen der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot nach sich zieht24, wie hinsichtlich der Sekundärfolgen zu entscheiden ist, wenn die betreffende Vorschrift bereits bei Vertragsabschluß existierte bzw. wenn sie erst später erlassen wurde, welche Folgen aus der mangelnden Aktivität eines Vertragspartners bei Einholung erforderlicher Genehmigungen resultieren usw. Wie dem auch sei zu regeln sind im Außenhandelsgesetz jedenfalls nur traditionell zivilrechtliche Materien. Bedeutet dies, daß sämtliche die Außenhandelsoperationen betreffenden und mit zivilrechtlichen Methoden zu regelnden Fragen in das Gesetz aufgenommen werden sollten? Diesen Weg hat im wesentlichen das tschechoslowakische Außenhandelsgesetz beschritten. Dort werden nicht nur im großen und ganzen alle (schuldrechtlichen) Fragen der unmittelbaren Warenbewegung, sondern auch (eigentumsrechtliche und personenrechtliche). Voraussetzungen der Warenbewegung?5 26 geregelt. Begründet worden ist diese Lösung damit, daß sie in- und ausländischen Geschäftspartnern und Gerichten eine zusammengefaßte und übersichtliche Regelung präsentiere und ihnen die Mühe umfangreicher Verweisung auf andere Gesetze erspare. Allerdings ließ die Realisierung dieser Konzeption das Gesetzbuch dann auch auf 726 Paragraphen anwachsen. Uns überzeugen die für eine solch breite Regelung vorgebrachten Argumente offen gestanden nicht völlig. Einmal schreckt natürlich der Umfang einer solchen Regelung ab20. Zum anderen erübrigt auch ein solches Gesetz wie das Beispiel des CSSR-Gesetzes beweist durchaus nicht die Anwendung weiterer zivilrechtlicher Gesetze27. In das andere Extrem tendieren jene Vorschläge; die das Außenhandelsgesetz lediglich als lose Zusammenfassung einiger das ZGB ergänzender Vorschriften akzeptieren. Selbst wenn auf diesem Wege Lösungen gefunden würden, die nicht die Konzeption des ZGB in Frage stellen wovon bereits oben die Rede war 23 Vgl. die Analyse dieser Praxis bei Bär, Kartellreclit und Internationales Privatrecht, Bern 1965. 24 Wobei die Primärfolge (Nichtigkeit des Vertrages) je nachdem, ob man sich für die gegenwärtig überwiegende Praxis oder für die neuerdings überwiegende Theorie (kumulative Anwendung der Vorschriften aller Staaten, deren Märkte durch die betreffenden Operationen berührt werden) entscheidet, entweder auf Vorschriften der DDR beschränkt bleibt oder für die Gesetze aller tangierten Staaten gilt (vgl. dazu Bär, a. a. O.). 25 im § 20 ist z. B. der Inhalt der Sachenrechte, in den §§ 8 ff. und 636 ff. sind (kollisionsrechtlich wie materiellrechtlich) Fragen der juristischen Person geregelt. 26 Man überlege sich, daß die gegenwärtige Fassung des Entwurfs unseres ZGB (abgerechnet die Bestimmungen über das internationale Zivilrecht) insgesamt nur 549 Paragraphen umfaßt. 27 so verweist § 7 des Außenhandelsgesetzes der CSSR bezüg- lich der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Bürger beispiels- weise ausdrücklich auf das ZGB: so ist die Rechtsstellung tschechoslowakischer juristischer Personen im Gesetz durchaus nicht erschöpfend geregelt. Die Weitergeltung des Gesetzes über die Aktiengesellschaft, der Wechsel- und Scheckgesetze und des Gesetzes über die Seeschiffahrt wird ausdrücklich erwähnt (§ 725). dürften sie die konzeptionelle Geschlossenheit der einzelnen, die internationalen Ware-Geld-Verhäilnisse regelnden Rechtsinstitute gefährden, eine umständliche Verweisung innerhalb dieser Institute erfordern und nicht in jedem Fall das funktionelle Synallagma gewährleisten. Die richtige Lösung liegt u. E. in der Mitte zwischen beiden Extremen. Im Prinzip nicht geregelt werden müssen im Außenhandelsgesetz jene Voraussetzungen der internationalen Warenbewegung, die wenn auch unter Berücksichtigung der internationalen Erfordernisse entsprechend den innerstaatlichen Bedingungen übereinstimmend für innerstaatliche wie für internationale Operationen geregelt werden müssen. Das betrifft insbesondere das Eigentumsrecht sowie die Rechtsstellung der Bürger und juristischen Personen. Insoweit brauchte das Gesetz allenfalls bestimmte, für den internationalen Handel spezifische Randfragen zu berücksichtigen28. Nicht geregelt zu werden brauchten ferner sämtliche in speziellen Gesetzen erfaßten Materien29 *. Materien, die im Außenhandelsgesetz zu regeln sind Im Mittelpunkt des Außenhandelsgesetzes sollten die für die Außenwirtschaftsbeziehungen charakteristischen (schuldrechtlichen) Vertragstypen stehen. Seiner ökonomischen Bedeutung entsprechend wird an erster Stelle der Außenhandelskaufvertrag zu regeln sein. Die Regelung muß von den verschiedenen bran-chen- und marktbedingten Formen und Arten der Kaufverträge abstrahieren, gleichzeitig aber durch einige Bestimmungen praktisch bedeutsame Sonderformen des Außenhandelskaufvertrages berücksichtigen, z. B. Ausschreibungen, Kauf auf Probe, u. U. auch den Mietkauf. Es sollten ferner die Fälle erfaßt werden, bei denen die Herstellung des Kaufgegenstandes nach Weisungen bzw. Unterlagen des Käufers (Bestellers) erfolgt. Im internationalen Handel hat sich insbesondere auf dem Gebiet des Kaufvertrages eine Vielzahl von Bräuchen, Vertragsklauseln usw. herausgebildet, und von internationalen Organisationen (vor allem der ECE, der IHK) wurden allgemeine Auslegungsregeln für bestimmte Vertragsklauseln, Allgemeine Lieferbedingungen und Standardverträge ausgearbeitet39. Diese Formen wird man wie unten näher dargelegt in differenzierter Weise bei der inhaltlichen Gestaltung des Gesetzes zu berücksichtigen haben. Wie an anderer Stelle bereits erörtert31, sollten auch die Haager Kaufgesetze bei der Regelung des Außenhandelsgesetzes beachtet werden. Dem Außenhandelsvertrag an Bedeutung fast gleichwertig und hinsichtlich der ökonomischen Funktion eng mit ihm verbunden ist die Gruppe derjenigen Verträge, die man als Vermittlungsverträge bezeichnen könnte. Zu ihr gehört der Vertretervertrag sowohl im engeren Sinne (Vertreter auf Provisionsbasis) als auch im weiteren Sinne (sog. Vertreter auf Selbstkäuferbasis) , der Kommissions- und der Maklervertrag. Entweder im Zusammenhang mit diesem Vertragstyp oder gesondert sollten Verträge mit „Ausschließlichkeitsrechten“ geregelt werden; das sind Verträge, wonach Vertretern auf Provisions- oder Selbstkäuferbasis die ausschließliche Vertretung (Verkauf) für ein bestimmtes Gebiet übertragen wird. Derartige Verträge haben im Außenhandel relativ große Bedeutung. Regelungsbe-dürflig ist ferner der Mietvertrag, der nach dem Modell 28 Als Beispiel sei der Eigentumserwerb auf Grund von Traditionspapieren angeführt. 29 Wechsel- und Scheckoperationen, Eisenbahn-, Luft- und Posttransport usw. 30 Dazu gehören z. B. die Incoterms, die Trade Terms, die Allgemeinen Lieferbedingungen der ECE für bestimmte Waren oder Warengruppen und die Standard-Verträge der ECE. 31 Vgl. dazu im einzelnen Kemper / Rudolph, RIA 1966, Nr. 3, S. 1 ff. 146;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 146 (NJ DDR 1966, S. 146) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 146 (NJ DDR 1966, S. 146)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X