Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 14 (NJ DDR 1966, S. 14); Erbrecht des Ehegatten In der Diskussion über den FGB-E*twurf wurde vielfach eine Verbesserung der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten gefordert. Das war Veranlassung, ohne umfassende Umgestaltung des noch geltenden Erbrechts eine entsprechende Regelung vorzunehmen. Nach § 10 Abs. 1 EGFGB soll der überlebende Ehegatte als Erbe erster Ordnung gelten und besonders bei kinderloser Ehe gegenüber den Eltern des Erblassers bevorrechtigt sein. Nur wenn der Erblasser seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig war, erben diese zur Hälfte. Soweit hier eine Erweiterung des Ehegattenerbrechts erfolgt, wird schon die Regelung des Zivilgesetzbuch-Entwurfs vorweggenommen. Ausgeschlossen wird dagegen nicht, daß im Zivilgesetzbuch die erbrechtliche Stellung des Ehegatten weiter ausgebaut wird, wenn sich das als erforderlich erweisen sollte. Eigentumsrecht an Grundstücken Das Anliegen der §§ 11 bis 13 EGFGB besteht darin, im Interesse der Rechtssicherheit den, öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§§ 891 ff. BGB) als wesentliches Prinzip unseres Bodenrechts zu garantieren. Werden nach Inkrafttreten des FGB Grundstücke oder Häuser, die im Alleineigentum standen, gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten (§ 13 FGB, § 4 EGFGB), so vollzieht sich dieser Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs, das dadurch unrichtig wird. Damit die Grundbucheintragung unverzüglich mit der wirklichen Rechtslage in Einklang kommt, verpflichtet § 11 EGFGB die Ehegatten, einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Die große Bedeutung dieser Bestimmung, insbesondere für LPG-Mitglieder, hob der Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates Hans Rietz bei der Beratung des neuen Familienrechts hervor®. Der als Alleineigentümer eingetragene Ehegatte wird, den Erfordernissen der §§ 19, 29, 82 Grundbuchordnung (GBO) entsprechend, zur Mitwirkung am Berichtigungsverfahren verpflichtet. Weigert er sich, so kann seine Einwilligung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Wird die Berichtigung des Grundbuchs von den Ehegatten bis zum 30. September 1966 gemeinsam beantragt, so ist die Eintragung gebühren- 5 Rietz. „Neues Antlitz der bäuerlichen Familie“, Neues Deutschland vom 2. Dezember 1965, Ausg. B, S. 4. frei (§ 11 Abs. 2 EGFGB). Damit wurde im Interesse baldiger Grundbuchberichtigung ein Anreiz zur unverzüglichen Antragstellung geschaffen. In § 12 EGFGB werden die Rechte des Ehegatten gesichert, der beim Erwerb eines Grundstücks oder Hauses durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsversteigerung nicht mitgewirkt hat. Die Auflassung gern. § 925 BGB soll in diesen Fällen stets an beide Ehegatten erfolgen, oder es soll, wenn dies nicht zweckmäßig ist bzw. übersehen wurde, der Erwerber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form die Eintragung beider Ehegatten als gemeinschaftliche Eigentümer im Grundbuch beantragen. Diese gesetzliche Regelung wird künftig sowohl bei der Beurkundung als auch bei der Zwangsversteigerung (§§ 19, 22, 29 GBO bzw. 130 ZVG) besonders beachtet werden müssen, wenn lediglich ein Ehegatte auftritt. Da gern. §§ 13 Abs. 2, 14 oder 41 FGB schon während bestehender Ehe Alleineigentum entstehen kann, ist auch der Erwerb von Häusern oder Grundstücken zu Alleineigentum möglich. In diesen Fällen hat der Erwerber seire Berechtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärung des anderen Ehegatten oder durch rechtskräftige Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nachzuweisen (§ 12 Abs. 2 EGFGB). Zur Abgabe der erforderlichen Erklärung für die Eintragung des Alleineigentümers im Grundbuch ist der andere Ehegatte nach § 12 Abs. 3 EGFGB verpflichtet. Liegen die erforderlichen Erklärungen des anderen Ehegatten bzw. der Nachweis darüber, daß Alleineigentum entstehen soll, nicht vor und bezieht sich der Eintragungsantrag bzw. das Abschlußersuchen in der Zwangsversteigerung nicht auf Eintragung gemeinschaftlichen Eigentums, so wird der Antrag durch die Abteilung Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes entsprechend § 18 GBO zurückzuweisen sein. In ähnlicher Weise regelt § 13 EGFGB die Aufhebung bzw. Wiederherstellung gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken und Häusern bei der Vereinbarung gern. § 14 FGB, bei der Beendigung der Ehe gern. § 39 Abs. 3 FGB oder bei der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gern. § 41 Abs. 2 FGB. In allen Fällen sind beide Ehegatten zur Mitwirkung und zur Beurkundung ihrer Erklärungen gemäß den Erfordernissen der Grundbuchordnung verpflichtet. GUSTAV-ADOLF LVBCHEN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neuregelung des Internationalen Familienrechts Die im Abschnitt III des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch (EGFGB) enthaltenen Bestimmungen des Internationalen Familienrechts* treten an die Stelle der Art. 13 bis 23 EGBGB. Auch die Art. 27, 1 Die Bezeichnung „Internationales Familienrecht“ soll nicht die Quelle oder Herkunft der Normen charakterisieren, denn beim Einführungsgesetz handelt es sich wie beim Familiengesetzbuch selbst um innerstaatliches Recht. Sie soll vielmehr den Gegenstand dieser Normen, d. h. die durch ihre Regelung erfaßten Verhältnisse, näher kennzeichnen. Diese unterscheiden sich dadurch von üblichen Familienverhältnissen, daß in ihnen ein ausländisches Element enthalten ist, sei es, daß ein Ehegatte oder beide Ehegatten Angehörige eines anderen Staates sind, daß der Ort der Eheschließung in einem anderen Lande liegt, usw. Insoweit sind diese Verhältnisse international, d. h.; sie weisen Berührungspunkte zur Rechtsordnung anderer Staaten auf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bezeichnung „Internationales Familienrecht“ aussagekräftiger als die mögliche Bezeichnung „Kollisionsrecht“ oder die herkömmliche Bezeichnung „Internationales Privatrecht“. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß ja nur ein Teilgebiet des Kollisionsrechts kodifiziert wird. Die Regelung der Kollisionsnormen für die übrigen Bereiche erfolgt im Zusammenhang mit dem neuen Zivilgesetzbuch. 29 und 30 EGBGB sind in Familiensachen nicht mehr anzuwenden; hier gelten künftig die §§22 bis 24 EGFGB1 2 3 * *. Die Grundsätze unseres sozialistischen Familienrechts bestimmen auch den Inhalt und die Ausgestaltung der Kollisionsnormen des EGFGB und sind Richtlinie für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften durch die Gerichte und die anderen zuständigen staatlichen Organe. Die Kollisionsregeln des EGFGB sind keine bloßen Ordnungsnormen, sondern ein wichtiges Instrument, um unserer sozialistisches Famil'ienrecht auch im internationalen Verkehr durchzusetzen3. Die 2 Vgl. § 27 Ziff. 4 EGFGB. Die Art. 27, 29 und 30 EGBGB gelten damit nur noch für zivilrechtliche Verhältnisse. Die Verweisung in Art. 28 EGBGB auf die Art. 15 und 19 EGBGB wird gegenstandslos. 3 Den Grundprinzipien des sozialistischen Familienrechts kommt deshalb z. B. bei der Durchsetzung der Vorbehalts- klausel des § 24 EGFGB besondere Bedeutung zu. 14;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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