Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 136 (NJ DDR 1966, S. 136); Rechte des nicht schuldenden Ehegatten zu wahren, steht diesem ein Widerspruchsrecht zu. dessen Ausübung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 38). Damit bei der Pfändung einer gemeinschaftlichen Forderung (z. B. eines gemeinsamen Kontos oder einer beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Mietforderung) der nicht schuldende Ehegatte ggf. widersprechen kann, darf zunächst, nur die Pfändung ausgesprochen werden. Eine Überweisung der Forderung darf erst dann erfolgen, wenn nicht widersprochen worden ist (§37 Abs. 3). Gibt sich der Gläubiger nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zufrieden, weil er inzwischen anderweitig befriedigt wurde oder auf eine weitere Vollstreckung verzichtet, so ist die Zwangsvollstreckung endgültig einzustellen. Beantragt er aber deren Fortsetzung, dann hat das Gericht mit "allen'Beteiligten eine Verhandlung durchzuführen. In “dieser ist auf Eine gütliche Einigung hinzuwirken. Entsprechend den Vorschlägen der Beteiligten sind ggf. solche Maßnahmen, wie sie auch für die Vermögensteilung möglich sind, zur Wahrung der Rechte aller Beteiligten zu treffen (§ 39). Der Sekretär des Vollstreckungsgerichts ist für den Erlaß des Pfändungsbeschlusses und des Überweisungsbeschlusses, für die Einleitung der Zwangsvollstreckung und für den Erlaß des Beschlusses zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Widerspruch des nichtschuldenden Ehegatten zuständig (§ 38). Die im Falle des Widerspruchs notwendige mündliche Verhandlung ist von der Kammer für Familiensachen beim Vollstreckungsgericht durchzuführen (§ 39 Abs. 1). Da insbesondere bei Unterhaltsforderungen in erster Linie das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wird und erst dann, wenn auch sein Vermögen für die Befriedigung der Forderungen des Gläubigers nicht ausreicht, eine Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten erfolgen darf* dürfte das vorgesehene Verfahren nur selten zur Anwendung kommen. Es kommt hinzu, daß die der Lebensführung beider Ehegatten und der Familie dienenden notwendigen Gegenstände für die Zwanes-’ Vollstreckung kaum zur Verfügung stehen, weil sie un-'pfändbar im Sinne des § 811 ZPO sind. Unberührt bleibt das Recht eines Ehegatten, Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben, wenn ‘die Zwangsvollstreckung in Gegenstände betrieben wurde, die nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, sondern sein alleiniges Eigentum sind. $ Die FVO stellt einen weiteren Schritt zur Vervollkommnung des sozialistischen Verfahrensrechts dar. Sie wird dazu beitragen, das gerichtliche Verfahren weiterzuentwickeln und Erfahrungen für die endgültige Ausgestaltung des sozialistischen Verfahrensrechts in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen zu sammeln. HELMUT HAUSCHILD, miss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neuregelung des Verfahrens zur Sicherung des Pfandrechts am Arbeitseinkommen Die 2. DB zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen (APfVO) vom 12. Oktober 1965 (GBl. II S. 757) dient der weiteren Sicherung einer Pfändung in Arbeitseinkünfte bei Wechsel der Arbeitsstelle durch den Schuldner1. In ihr wurden die Erfahrungen der Gerichte und Betriebe sowie die Vorschläge der Bürger zur Weiterentwicklung bewährter Prinzipien unseres Vollstreckungsrechts berücksichtigt1 2. Die Neuregelung ist davon bestimmt, daß stärker als bisher moralische Faktoren fördernd auf das Verhalten und die Erziehung eines Schuldners wirken und daß sich der Arbeitsaufwand in den Betrieben ohne Einschränkung der Verantwortlichkeit verringert. Ihre Wirksamkeit hängt entscheidend davon ab, wie die Betriebe die ihnen übertragenen Pflichten bei der Begründung und Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses einhalten. Dabei geht es darum, die sozialistische Gesetzlichkeit im Vollstreckungsverfahren bei entsprechender Mitverantwortung der Betriebe und der gesellschaftlichen Kräfte weiter zu festigen und zu verhindern, daß durch rücksichtslose Schuldner der Unterhalt insbesondere für Kinder gefährdet wird. Neu ist die Möglichkeit, daß der Sekretär des Gerichts auf Antrag des Schuldners gem. § 1 Abs. 2 die Vollstreckung einstellen kann, wenn keine Rückstände bestehen und künftig die Gewähr regelmäßiger Zah- 1 Die 2. DB zur APfVO tritt mit Wirkung vom 2. April 1966 in Kraft. Sie ist sinngemäß auch auf LPG-Mitglieder und Mitglieder anderer Genossenschaften anzuwenden. Die 1. DB zur APfVO vom 18. Februar 1964 (GBl. II S. 195) tritt am gleichen Tage außer Kraft. 2 Vgl. zur Erläuterung der 1. DB zur APfVO Krüger, „Weiter- gelten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Arbeitsplatzwechsel des Schuldners“, NJ 1964 S. 208. Unter Hinweis auf diesen Beitrag werden hier lediglich die Veränderungen der gegenwärtigen Praxis erörtert. lungen gegeben ist. Diese Bestimmung ist ein Anreiz für alle Schuldner, ihren Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen. Der Sekretär muß dabei prüfen, inwieweit bei Würdigung der Interessen des Schuldners das Recht des Gläubigers auf Realisierung seiner Ansprüche gesichert bleibt. Die Anhörung des Gläubigers ist unerläßlich, weil jede Aufhebung der Pfändung in Arbeitseinkünfte zum Rangverlust führt und deshalb bei späterer Geltendmachung nachteilige Folgen eintreten können. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen werden solche Umstände wie die Persönlichkeit des Schuldners, seine Einstellung zur Arbeit, sein Verhalten im Kollektiv sowie seine sonstigen Lebensverhältnisse gebührend zu würdigen sein. Die gute Zusammenarbeit mit den Betrieben und gesellschaftlichen Kräften wird die Entscheidung erleichtern und im gegebenen Fall eine vereinbarte Lohnabtretung gemäß § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA ermöglichen. Außerdem können mit dieser Regelung übereilte und u. U. sogar aus Schikane eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden, wenn die in § 1 Abs. 2 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zukünftig wird auf sog. Negativbescheinigungen, mit denen zur Zeit noch bei jedem Wechsel der Arbeitsstelle erklärt werden muß, daß keine Pfändung vorliegt, verzichtet. Die Betriebe3 haben nur noch dann eine Bescheinigung zu erteilen, wenn bei der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses das Einkommen des Werktätigen gemäß §§ 829 ff. ZPO in Verbindung mit der APfVO gepfändet ist. Zur Kontrolle der Schuldner ist es notwendig, auf der 3 Der Begriff „Betrieb“ ist im weitesten Sinne zu verstehen. Er erfaßt jeden, der bei der Pfändung in Arbeitseinkommen oder in Einkünfte aus Genossenschaftsverhältnissen Drittschuldner sein kann. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 136 (NJ DDR 1966, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 136 (NJ DDR 1966, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und für die allseitige Sicherung, Kontrolle und Betreuung von inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland, Seite. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sollte regelmäßig die Haft-, Vemehmungs-und Prozeßfähigkeit ärztlich bestätigt werden, Es sollten umfangreiche Dokumentationen angefertigt werden. Die Verpflegung der Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die nachrichten-technische Ausrüstung der Dienstobjekte und Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen grundsätzlich nach vorgegebenen Normativen für die nachrichten-technische Ausrüstung der Kreisdienststellen sowie dazu erlassener Anweisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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