Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134); die Entwicklung der Ehe, die Ursachen der Konflikte sowie die Folgen einer Scheidung für die Ehegatten und die Kinder erörtert werden. Dabei soll an diejenigen Umstände angeknüpft werden, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Um alle Möglichkeiten ausz'uschöpfen, kann das Gericht über Tatsachen, die die Aussöhnung begünstigen, ausnahmsweise schon in der Aussöhnungsverhandlung eine Beweisaufnahme durchführen (§ 12 Abs. 2). Es “kann auch die . Verhandlung wiederholen (§ 14) oder das Verfahren für höchstens ein Jahr aussetzen (§ 15). Gegen den Beschluß auf Aussetzung steht den Parteien die sofortige Beschwerde zu; sie können aber auch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, wenn neue Umstände die Aussetzung nicht mehr rechtfertigen. Wird das Verfahren nach Ablauf der im Beschluß bestimmten Zeit fortgesetzt, so bedarf es nicht einer nochmaligen Aussöhnungsverhandlung; hier ist die 'streitige Verhandlung mit den in § 16 genannten Maßnahmen vorzubereiten. Scheitert eine Aussöhnungsverhandlung, so hat das Gericht nach Erörterung des Sachverhalts und nach Belehrung der Parteien über ihre Rechte und Pflichten im weiteren Verfahren und über die gleichzeitig zu verhandelnden Ansprüche in einem Beschluß die für die Durchführung der streitigen Verhandlung erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um das Verfahren möglichst in einem Termin abzuschließen Dieser Beschluß ist gleichzeitig die Grundlage für die streitige "Äferhandlung. Er ist keirTBeweisbeschluß im herkömmlichen Sinne; trotzdem bedarf es, wenn auf Grund dieses Beschlusses in der streitigen Verhandlung sofort die Beweisaufnahme durchgeführt wird, keines besonderen Beweisbeschlusses. Das ergibt sich aus § 358 ZPO, wonach ein Beweisbeschluß nur erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Das schließt nicht aus, daß wegen neuen Vorbringens in der streitigen Verhandlung ein Beweisbeschluß über die Aufnahme weiterer Beweise erforderlich werden kann. Sonstige Familiensachen Bei den sonstigen Familiensachen haben vor allem die Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft sowie die Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung eine wesentliche Änderung gegenüber den Vorschriften der ZPO erfahren, bzw. sind sie überhaupt erst geregelt worden. In diesen Verfahren ist nickt mehr das Kind Prozeßpartei. sondern seine Eltern und, soweit ausdrücklich vorgesehen, der Staatsanwalt. Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft Das FGB geht zutreffend davon aus, daß die weitaus meisten Väter auch dann die Vaterschaft eines Kindes vor den Organen der Jugendhilfe anerkennen und freiwillig Unterhalt zahlen, wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Ein gerichtliches Verfahren wird in der Regel nur erforderlich sein, wenn der Mann der Meinung ist, nicht der Vater zu sein, oder annimmt, die Vaterschaft eines anderen Mannes sei wahrscheinlicher. Die Mutter des Kindes wird in den meisten Fällen die Klage gegen den Mann richten, von dessen Vaterschaft sie überzeugt ist. Entsprechend den in § 54 FGB aufgestellten Grundsätzen wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, stets in einem Verfahren den Vater feststellen zu können. Wird geltend gemacht, daß noch ein anderer Mann mit der Mutter geschlechtlich verkehrt habe, so wird das Verfahren zunächst mit den bisher üblichen Beweiserhebungen, ggf. unter Hinzuziehung des sog. Mehrverkehrszeugen, durchgeführt. Kann dabei der Verklagte als Vater nicht ausgeschlossen werden und ergibt die Beweisaufnahme auch keinen Ausschluß des Sehrverkehrszeugen, aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er mit größerer Wahrscheinlichkeit als der 'Verklagte der Vater ist, so ist der Verklagte als Vater festzustellen. Nur wenn Anhaltspunkte für eine grö-ßere Wahrsch'eTnllchkeii 3er Vaterschaft des Mehrverkehrszeugen gegeben sind, kann die Mutter des Kindes oder ggt. dessen Vormund beantragen, daß der Mehrverkehrszeuge als weiterer Verklagter in das Verfahren einbezogen wird. Wird die Einbeziehung beschlossen, dann wird es in den meisten Fällen auch zur Feststellung der Vaterschaft des weiteren Verklagten kommen. Sollte sich jedoch die höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Einbezogenen nach dem gesamten Beweisergebnis einschließlich einer evtl, weiteren Beweisaufnahme nicht bestätigen, dann ist, der erste Verklagte als Vater festzustellen ~ {§ 29 Abs. 2). In dem Urteil auf Feststellung der Vaterschaft des einen Verklagten ist gleichzeitig das Verfahren gegen den anderen einzustellen: eine Klageabweisung erfolgt insoweit nicht (§ 29 Abs73kWird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so wird das Verfahren in der Berufungsinstanz mit allen bisherigen Parteien fortgesetzt (§ 29 Abs. 4). Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststeiluna Die §§ 59, 60 FGB sehen die Möglichkeit vor, durch eine Klage die Unwirksamkeit der Vaterschaftsaner-kennnne und durch einen Antrag des Staatsanwalts die Aufhebung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung geltend zu machen. Während in dem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung die Beteiligten Partei sind, haben sie in dem nach Antrag des Staatsanwalts eingeleiteten Verfahren zur Aufhebung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung eine solche Stellung im Prozeß nicht. Sie können aber Anträge stellen und sind wie Parteien zu vernehmen. Insoweit hat dieses Verfahren gewisse Ähnlichkeiten mit dem Verfahren nach Einspruch des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen oder mit dem Kassationsverfahren. Erziehungsrechtssachen Ist über das elterliche Erziehungsrecht zu entscheiden, so ist das Organ der Jugendhilfe zur Mitwirkung befugt. Es kann Anträge stellen und selbst dann, wenn es nicht Partei ist, Rechtsmittel einlegen (§ 41 Abs. 1). Das gilt auch hinsichtlich der im Eheverfahren ergangenen Entscheidungen über das Erziehungsrecht. Darüber hinaus kann es selbst Klage erheben, wenn sich eine Übertragung, eine Änderung oder ein Entzug des elterlichen Erziehungsrechts notwendig macht (§§ 33, 34). Bestimmungen über die Kosten Kosten und Gebühren in Ehesachen Die Kostenbestimmungen der FVO entsprechen im wesentlichen denen der EheVerfO. Sie haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts insoweit eine Änderung erfahren* als das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung der im Verfahren festgestellten Umstände und der sonstigen Verhältnisse der Parteien zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1). Ausnahmsweise kann das Gericht den Streitwert herabsetzen, wenn die wirtschaftlichen Ver-hältnisse der Parteien dies erfordern und die Auferlegung der Kosten in voller Höhe zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (§ 43 Abs. 1). Kosten in Vaterschaftssachen Die Verfahren in Vaterschaftssachen bedurften einer neuen kostenrechtlichen Regelung, weil es nunmehr möglich ist, in einem Verfahren zur Feststellung 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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