Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134); die Entwicklung der Ehe, die Ursachen der Konflikte sowie die Folgen einer Scheidung für die Ehegatten und die Kinder erörtert werden. Dabei soll an diejenigen Umstände angeknüpft werden, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Um alle Möglichkeiten ausz'uschöpfen, kann das Gericht über Tatsachen, die die Aussöhnung begünstigen, ausnahmsweise schon in der Aussöhnungsverhandlung eine Beweisaufnahme durchführen (§ 12 Abs. 2). Es “kann auch die . Verhandlung wiederholen (§ 14) oder das Verfahren für höchstens ein Jahr aussetzen (§ 15). Gegen den Beschluß auf Aussetzung steht den Parteien die sofortige Beschwerde zu; sie können aber auch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, wenn neue Umstände die Aussetzung nicht mehr rechtfertigen. Wird das Verfahren nach Ablauf der im Beschluß bestimmten Zeit fortgesetzt, so bedarf es nicht einer nochmaligen Aussöhnungsverhandlung; hier ist die 'streitige Verhandlung mit den in § 16 genannten Maßnahmen vorzubereiten. Scheitert eine Aussöhnungsverhandlung, so hat das Gericht nach Erörterung des Sachverhalts und nach Belehrung der Parteien über ihre Rechte und Pflichten im weiteren Verfahren und über die gleichzeitig zu verhandelnden Ansprüche in einem Beschluß die für die Durchführung der streitigen Verhandlung erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um das Verfahren möglichst in einem Termin abzuschließen Dieser Beschluß ist gleichzeitig die Grundlage für die streitige "Äferhandlung. Er ist keirTBeweisbeschluß im herkömmlichen Sinne; trotzdem bedarf es, wenn auf Grund dieses Beschlusses in der streitigen Verhandlung sofort die Beweisaufnahme durchgeführt wird, keines besonderen Beweisbeschlusses. Das ergibt sich aus § 358 ZPO, wonach ein Beweisbeschluß nur erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Das schließt nicht aus, daß wegen neuen Vorbringens in der streitigen Verhandlung ein Beweisbeschluß über die Aufnahme weiterer Beweise erforderlich werden kann. Sonstige Familiensachen Bei den sonstigen Familiensachen haben vor allem die Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft sowie die Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung eine wesentliche Änderung gegenüber den Vorschriften der ZPO erfahren, bzw. sind sie überhaupt erst geregelt worden. In diesen Verfahren ist nickt mehr das Kind Prozeßpartei. sondern seine Eltern und, soweit ausdrücklich vorgesehen, der Staatsanwalt. Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft Das FGB geht zutreffend davon aus, daß die weitaus meisten Väter auch dann die Vaterschaft eines Kindes vor den Organen der Jugendhilfe anerkennen und freiwillig Unterhalt zahlen, wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Ein gerichtliches Verfahren wird in der Regel nur erforderlich sein, wenn der Mann der Meinung ist, nicht der Vater zu sein, oder annimmt, die Vaterschaft eines anderen Mannes sei wahrscheinlicher. Die Mutter des Kindes wird in den meisten Fällen die Klage gegen den Mann richten, von dessen Vaterschaft sie überzeugt ist. Entsprechend den in § 54 FGB aufgestellten Grundsätzen wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, stets in einem Verfahren den Vater feststellen zu können. Wird geltend gemacht, daß noch ein anderer Mann mit der Mutter geschlechtlich verkehrt habe, so wird das Verfahren zunächst mit den bisher üblichen Beweiserhebungen, ggf. unter Hinzuziehung des sog. Mehrverkehrszeugen, durchgeführt. Kann dabei der Verklagte als Vater nicht ausgeschlossen werden und ergibt die Beweisaufnahme auch keinen Ausschluß des Sehrverkehrszeugen, aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er mit größerer Wahrscheinlichkeit als der 'Verklagte der Vater ist, so ist der Verklagte als Vater festzustellen. Nur wenn Anhaltspunkte für eine grö-ßere Wahrsch'eTnllchkeii 3er Vaterschaft des Mehrverkehrszeugen gegeben sind, kann die Mutter des Kindes oder ggt. dessen Vormund beantragen, daß der Mehrverkehrszeuge als weiterer Verklagter in das Verfahren einbezogen wird. Wird die Einbeziehung beschlossen, dann wird es in den meisten Fällen auch zur Feststellung der Vaterschaft des weiteren Verklagten kommen. Sollte sich jedoch die höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Einbezogenen nach dem gesamten Beweisergebnis einschließlich einer evtl, weiteren Beweisaufnahme nicht bestätigen, dann ist, der erste Verklagte als Vater festzustellen ~ {§ 29 Abs. 2). In dem Urteil auf Feststellung der Vaterschaft des einen Verklagten ist gleichzeitig das Verfahren gegen den anderen einzustellen: eine Klageabweisung erfolgt insoweit nicht (§ 29 Abs73kWird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so wird das Verfahren in der Berufungsinstanz mit allen bisherigen Parteien fortgesetzt (§ 29 Abs. 4). Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststeiluna Die §§ 59, 60 FGB sehen die Möglichkeit vor, durch eine Klage die Unwirksamkeit der Vaterschaftsaner-kennnne und durch einen Antrag des Staatsanwalts die Aufhebung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung geltend zu machen. Während in dem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung die Beteiligten Partei sind, haben sie in dem nach Antrag des Staatsanwalts eingeleiteten Verfahren zur Aufhebung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung eine solche Stellung im Prozeß nicht. Sie können aber Anträge stellen und sind wie Parteien zu vernehmen. Insoweit hat dieses Verfahren gewisse Ähnlichkeiten mit dem Verfahren nach Einspruch des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen oder mit dem Kassationsverfahren. Erziehungsrechtssachen Ist über das elterliche Erziehungsrecht zu entscheiden, so ist das Organ der Jugendhilfe zur Mitwirkung befugt. Es kann Anträge stellen und selbst dann, wenn es nicht Partei ist, Rechtsmittel einlegen (§ 41 Abs. 1). Das gilt auch hinsichtlich der im Eheverfahren ergangenen Entscheidungen über das Erziehungsrecht. Darüber hinaus kann es selbst Klage erheben, wenn sich eine Übertragung, eine Änderung oder ein Entzug des elterlichen Erziehungsrechts notwendig macht (§§ 33, 34). Bestimmungen über die Kosten Kosten und Gebühren in Ehesachen Die Kostenbestimmungen der FVO entsprechen im wesentlichen denen der EheVerfO. Sie haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts insoweit eine Änderung erfahren* als das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung der im Verfahren festgestellten Umstände und der sonstigen Verhältnisse der Parteien zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1). Ausnahmsweise kann das Gericht den Streitwert herabsetzen, wenn die wirtschaftlichen Ver-hältnisse der Parteien dies erfordern und die Auferlegung der Kosten in voller Höhe zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (§ 43 Abs. 1). Kosten in Vaterschaftssachen Die Verfahren in Vaterschaftssachen bedurften einer neuen kostenrechtlichen Regelung, weil es nunmehr möglich ist, in einem Verfahren zur Feststellung 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 134 (NJ DDR 1966, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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