Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 132 (NJ DDR 1966, S. 132); sionen Stellung und begrüßten es, daß Werktätige aus allen Schichten der Bevölkerung als ehrenamtliche Richter oder auch als Mitglieder gesellschaftlicher Organe der Rechtspflege dazu beitragen, das sozialistische Recht durchzusetzen. Der Zentrale Wahlausschuß dankt allen Werktätigen, die durch ihre Mitwirkung in der Vorbereitung und Durchführung zum Gelingen der Wahl der Richter und Schöffen der Kreisgerichte beigetragen haben. Richter und Schöffen der Kreisgerichte lassen sich in ihrer Rechtsprechung von den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses leiten. Sie werden dazu beitragen, die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Volksvertretungen und den Gerichten zu vertiefen, die Rechte und Interessen der Bürger und ihres Staates zu wahren und unser sozialistisches Recht als Recht des Volkes durchzusetzen. Der Minister der Justiz als Vorsitzender des Zentralen Wahlausschusses GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen Die gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch (FGB) in Kraft tretende Familienverfahrensordnung (FVO) paßt die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen dem Familiengesetzbuch an. Sie stellt eine Übergangsregelung dar und kann aufgehoben werden, sobald eine neue ZPO fertiggestellt ist, die das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen einheitlich regelt. Die FVO beruht auf den Erfahrungen der Gerichte in der Anwendung der EheVerfO vom 7. Februar 1956, die sich in der Praxis bewährt hat. Entsprechend den umfassenderen Regelungen des FGB wurde sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Gerichte bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses für die übrigen Familienverfahren ergänzt. Gleichzeitig wurden einige Neuerungen eingeführt, wie z. B. die Einlegung der Berufung beim Kreisgericht, die Einbeziehung eines Dritten als weiteren Verklagten im Vaterschaftsprozeß und ein richterliches Vollstreckungshilfeverfahren für den Fall der Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten. Wegen des Übergangscharakters der FVO war die Beantwortung aller für die Rechtsprechung in Familiensachen bedeutsamen Fragen allein durch die FVO nicht möglich. Das gilt z. B. für die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung, Einzelheiten für die Festsetzung des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens der Ehegatten als Grundlage für die Gebührenberechnung in Ehesachen, für die Mitwirkung und Beiordnung der Rechtsanwälte, die Befreiung vom Anwaltszwang u. ä. Diese Fragen können endgültig erst in einer neuen ZPO beantwortet werden. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich darauf, einige Veränderungen und Neuerungen gegenüber der bisherigen EheVerfO und den durch die FVO berührten Bestimmungen über das Zivilverfahren darzulegen. Grundsätze des Familienverfahrens Zusammenwirken von Gericht und Parteien Das Verfahren wird von dem Grundsatz des Zusammenwirkens des Gerichts mit den Parteien bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in öffentlicher, mündlicher Verhandlung beherrscht (§ 2 Abs. 1). Die Parteien haben durch ihre Teilnahme an der Verhandlung und durch wahrheitsgemäße Erklärungen an der gründlichen Erforschung aller für den Konflikt bedeutsamen Umstände mitzuwirken und zur beschleunigten Durchführung des Verfahrens beizutragen. Diese Forderung schließt das persönliche Erscheinen der Parteien zur mündlichen Verhandlung ein,-so daß es keiner besonderen Anordnung gemäß § 141 ZPO bedarf. Auf diese Pflicht hat das Gericht die Parteien bereits in der Ladung hinzuweisen. Auf das persönliche Erscheinen darf nur dann verzichtet werden. wenn es infolge ernstlicher Krankheit, großen Zeitverlustes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen unzweckmäßig und die Teilnahme entbehrlich ist ürnfr Beweiserhebung von Amts wegen Der Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie durch die Gesellschaft und den daraus folgenden Aufgaben der Gerichte entspricht es, daß das Gericht auch solche Tatsachen berücksichtigen und darüber verhandeln kann, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (§ 2 Abs. 2). Darin zeigt sich die große Verantwortung des Gerichts bei der Prüfung der zur Entscheidung stehenden familienrechtlichen Beziehungen der Parteien. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Gericht nicht an die Sachanträge der Parteien gebunden wäre, soweit solche Anträge für die Entscheidung erforderlich sind. Der Grundsatz des § 308 ZPO, wonach das Gericht nicm befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt worden ist; wird nicht aufgegeben. Er wird nur dort durchbrochen' wo z. B. wegen der Einheitlichkeit des Eheverfahrens ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß im Scheidungsverfahren auch ohne Antrag über das Erziehungsrecht und den Unterhalt der Kinder zu verhandeln und im Falle der Scheidung zu entscheiden ist (§ 18). Konzentration des Verfahrens Der Grundsatz der Konzentration des Verfahrens wird sowohl durch die Einheitlichkeit des Eheverfahrens als auch durch die Bestimmungen über die beschleunigte Durchführung des Verfahrens gekennzeichnet. So ist die Verhandlung zur Aussöhnung der Parteien, innerhalb eines Monats nach Eingang der Klage durchzuführen (§ 11), die streitige Verhandlung mit dem Ziel der Beendigung des Verfahrens in möglichst einem Termin gründlich vorzubereiten und nicht später als drei Wochen nach der Aussöhnungsverhandlung anzuberaumen (§ 16) und die Entscheidung sofort zu verkünden (§ 21). Damit soll erreicht werden, daß die Parteien schnell Klarheit über ihre Beziehungen zueinander gewinnen. Die Konzentration des Verfahrens erfordert eine straffe organisatorische Leitung der gerichtlichen Tätigkeit. Die Direktoren der Gerichte müssen bereits jetzt die Voraussetzungen dafür schaffen, daß mit dem Inkrafttreten der FVO die darin bestimmten Fristen eingehalten werden. Können in Ausnahmefällen die Fristen für die Durchführung der Aussöhnungsverhandlung bzw. der streitigen Verhandlung nicht eingehalten werden, so sind die Gründe dafür vom Vorsitzenden in den Akten zu vermerken (§§ 11 Abs. 1, 16 Abs. 2). Diese Vermerke sind mit dem Ziel auszuwerten, etwa vorhandene Mängel im Arbeitsablauf zu beseitigen. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte In allen Ehesachen haben die Gerichte zu prüfen, ob die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Verfahren notwendig und zweckmäßig ist (§ 2 Abs. 4). Auch in Familiensachen vollzieht sich eine inhaltliche und 132;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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