Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 128 (NJ DDR 1966, S. 128); Betrieb schuldhaft einen Schaden zugefügt. Zwischen dem Verklagten und dem Kläger bestehen jedoch keine arbeitsrechtlichen Beziehungen. Darauf hat das Bezirksgericht richtig hingewiesen und zutreffend festgestellt, daß das Kreisgericht den Verklagten aus diesem Grunde nicht nach den Bestimmungen der §§112 ff. GBA über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen zum Schadenersatz an den Kläger verurteilen durfte. Das Bezirksgericht nahm statt dessen an, daß der Verklagte dem Kläger gemäß § 823 BGB haften müsse. Diese Auffassung geht am Charakter der hier vorliegenden Rechtsbeziehungen und den daraus erwachsenden rechtlichen Konsequenzen vorbei. Nach dem Gesetzbuch der Arbeit tritt die materielle Verantwortlichkeit bei Schäden ein, die vom Werktätigen schuldhaft unter Verletzung von Arbeitspflichten verursacht wurden. Die §§ 112 ff. GBA sehen eine den gesellschaftlichen Arbeitsverhältnissen entsprechende Sanktion gegenüber dem Schadensverursacher vor, die zugleich hilft, die sozialistische Arbeitsdisziplin zu festigen, und das materielle Interesse an künftigen hohen Arbeitsleistungen einschließt. Die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen als spezifisch arbeitsrechtliche Schadenersatzregelung müssen auch dann Anwendung finden, wenn der Schaden bei Erfüllung von Arbeitsaufgaben nicht dem Betrieb, sondern einem Dritten schuldhaft zugefügt wurde. Der einem Dritten in dieser Weise zugefügte Schaden begründet in der Regel keine Schadenersatzpflicht des Schadensverursachers gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach anderen Bestimmungen. Der Geschädigte kann die Schadenersatzpflicht des Schadensverursachers auch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen unmittelbar gegen diesen geltend machen. Damit würden die den Betriebsleitern in § 112 Abs. 1 GBA übertragenen Pflichten zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von Schäden unter Mitwirkung der Werktätigen wie auch die erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer im Betriebskollektiv beeinträchtigt. Der geschädigte Dritte hat nicht die Wahl, ob er sich an den Schadensverursacher selbst, an den Beschäftigungsbetrieb oder an beide hält. Er kann sich wegen des Ersatzes des ihm entstandenen Schadens regelmäßig nur an den Beschäftigungsbetrieb des Schadensverursachers halten. Das Oberste Gericht hat dazu in seinen Urteilen vom 8. September 1964 - 2 Zz 21/64 - (NJ 1965 S. 125) und vom 12. Juni 1965 2 Uz 17/64 Stellung genommen. Es führt darin aus, daß dem Geschädigten mindestens grundsätzlich der Betrieb haftet, wenn ein Arbeiter oder Angestellter durch seine Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses einem nicht zum Betrieb Gehörenden schuldhaft rechtswidrig einen Schaden zufügt. Der Betrieb kann die Einrede des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geltend machen, jedoch den Schädiger nach den §§ 112 ff. GBA materiell verantwortlich machen. Diese Erwägungen können aber nicht gelten, soweit ein Arbeiter oder Angestellter unter Verletzung von Arbeitspflichten einem Dritten vorsätzlich Schaden zugefügt hat, der Betrieb aber auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur beschränkt haftet. Der Geschädigte erhält in diesem Falle vom Betrieb nur einen Teilersatz, und der Schädiger kann auch nur in Höhe dieses Teilersatzes vom Betrieb in Anspruch genommen werden, da der nur in dieser Höhe geschädigt ist. Daraus ist abzuleiten, daß die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Schädiger bei vorsätzlicher Schädigung zulässig ist, soweit der Betrieb auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht haftet. Aus diesen Urteilen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß nur der Betrieb des Verklagten dem Kläger gegenüber haftet. Folglich muß der Kläger seinen Schadenersatzanspruch gegen den früheren Beschäftigungsbetrieb des Verklagten, den VEB Straßenbau, richten. Das Recht des Klägers, Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen, bleibt damit voll gewahrt. Dem VEB Straßenbau seinerseits ist es möglich, die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten unter Beachtung der Bestimmungen der §§112 ff. GBA auf Grund der eigenen Schadenersatzpflicht geltend zu machen, selbst wenn der Werktätige inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sein sollte. Daraus ergibt sich weiter, daß der Kläger mit seinem Schadenersatzanspruch gegen den Verklagten im Anschlußverfahren gemäß § 268 StPO keinen Erfolg haben konnte. Das hätten sowohl das Kreis- als auch das Bezirksgericht feststellen und den Anspruch als unbegründet zurückweisen müssen. Insoweit beruhen beide Urteile auf einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA sowie 268 StPO. Daher war das Urteil des Bezirksgerichts zu ändern, soweit es bezüglich der Schadenersatzforderung des Klägers den Protest des Bezirksstaatsanwalts als unbegründet zurückwies. Auf den Protest des Bezirksstaatsanwalts hatte der Senat gemäß § 9 Abs. 2 AGO in eigener Entscheidung das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Verpflichtung des Verklagten, an den Kläger dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, zu ändern und die Schadenersatzforderung des Klägers als unbegründet abzuweisen, da keine weitere Tatsachenermittlung erforderlich war. Damit wird der Beschluß des Kreisgerichts gegenstandslos, mit dem die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers an die Kammer für Arbeitsrechtssachen verwiesen wurde. Die Verpflichtung des Verklagten, an den Geschädigten K. Schadenersatz zu zahlen, bleibt indessen bestehen, da insoweit der Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts nicht angriff. Anmerkung : Zur materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bei der Schädigung eines Dritten vgl. auch Weiß (NJ 1965 S. 513) und Göhr in g (NJ 1965 S. 645). - D. Red. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 128 (NJ DDR 1966, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 128 (NJ DDR 1966, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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