Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 127 (NJ DDR 1966, S. 127); grundsätzlichen Übereinstimmung kommen sie in ihren Entscheidungen zu verschiedenen Ergebnissen. Die Ursache dafür liegt in der unterschiedlichen Wertung des dem Verklagten gewährten Leistungszuschlages. Das Bezirksgericht hat fehlerhaft einen Teil des gewährten Leistungszuschlages mit der nach seiner Meinung berechtigten Forderung des Verklagten nach Gehalt der Gehaltsgruppe C VII aufgerechnet. Tatsächlich hat es damit nicht über die gestellten Anträge, sondern über den Leistungszuschlag entschieden. Dazu war es nicht befugt, weil nach seiner eigenen und an sich richtigen Auffassung der Rechtsweg für Streitfälle über die Gewährung, die Minderung und den Entzug von Leistungszuschlägen nicht gegeben ist. In seinem Urteil führt das Bezirksgericht aus, daß der Verklagte Anspruch auf Entlohnung nach Gehaltsgruppe C VII habe. Die Forderung des Differenzbetrages zwischen beiden Gehaltsgruppen sei jedoch unbegründet, weil sein jetziges Grundgehalt und der Leistungszuschlag bereits das Grundgehalt der Gehaltsgruppe C VII übersteigen. Damit wird die Bezahlung nach der richtigen Gehaltsgruppe unzulässigerweise von der Gewährung oder Nichtgewährung des Leistungszuschlages abhängig gemacht und nicht von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Der Leistungszuschlag wird dadurch ins Gegenteil verkehrt, weil er als Begründung für eine nicht leistungsgerechte Einstufung angeführt wird. Diese Auffassung verstößt gegen den Grundsatz, daß der Arbeitslohn nach dem ökonomischen Gesetz der Verteilung nach der Arbeitsleistung festgesetzt wird (§ 39 GBA). Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 13. November 1959 - 2 Za 39, 59 - (OG A Bd. 3 S. 143) den Grundsatz aufgestellt, daß einem Beschäftigten, der kollektivvertragswidrig nach einer zu niedrigen Lohnklasse entlohnt worden ist, auf die ihm infolgedessen nachzuzahlende Differenz zwischen den beiden Lohnklassen eine ihm gewährte Leistungszulage nicht angerechnet werden kann. Die Entschließung der Betriebsleitung, ob sie die Leistungszulage in Zukunft weitergewähren will, wird hierdurch nicht berührt. Diese Rechtsauffassung wird beibehalten. Daran hat auch die Regelung der lohnrechtlichen Bestimmungen im Gesetzbuch der Arbeit nichts geändert. Das hat das Bezirksgericht nicht beachtet. Im Zusammenhang mit dem Leistungszuschlag hat es zwar richtig auf den § 47 GBA hingewiesen, ist jedoch bei der rechtlichen Beurteilung zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen. Ihrem Charakter nach sind die Leistungszuschläge ökonomische Hebel in unserem Lohnsystem zur Anerkennung überdurchschnittlicher persönlicher Leistungen, über deren Gewährung, Minderung und Entzug in der Gewerkschaftsgruppe beraten und die durch die Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festgesetzt werden. Der Verklagte erhält den Leistungszuschlag für die guten Arbeitsleistungen und nicht als Ausgleich für eine zu niedrige Einstufung. Das Bezirksgericht durfte deshalb die Forderung des Verklagten nicht mit der Begründung abweisen, daß ihm ein Leistungszuschlag gezahlt wird, der bereits über die geforderte Gehaltsgruppe hinausgeht. §§112 ff. GBA: §§823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB. Fügt ein Werktätiger unter Verletzung seiner Arbeitspflichten einem nicht zum Betrieb gehörenden Dritten schuldhaft einen Schaden zu, so haftet dafür grundsätzlich der Betrieb. Der Betrieb kann die Einrede des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geltend machen, jedoch den Schädiger nach §§ 112 ff. GBA materiell zur Verantwortung ziehen. Diese Grundsätze gelten nicht, soweit der Werktätige unter Verletzung seiner Arbeitspflichten einem Dritten vorsätzlich Schaden zufügt, der Betrieb aber auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht oder nur beschränkt haftet. Die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Schädiger ist bei vorsätzlicher Schädigung zulässig, soweit der Betrieb auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht haftet. OG, Urt. vom 5. September 1965 Za 1/65. ' ■ 'I Der Verklagte wurde vom Kreisgericht zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Weiter wurde er verurteilt, dem Grande nach Schadenersatz an den Kläger zu leisten sowie an den Schlosser K. 52 MDN als Schadenersatz zu zahlen. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Verklagte war beim VEB Straßenbau beschäftigt. Er besaß die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und hatte an der Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 5 teilgenommen, ohne jedoch die Prüfung für diese Klasse abgelegt zu haben. Vom Betrieb wurde er dessenungeachtet häufig beauftragt, eine Zugmaschine zu führen. Im Laufe der Zeit wurde es zur Gewohnheit, daß der Verklagte im öffentlichen Straßenverkehr eine Zug- maschine und gelegentlich auch einen Lkw fuhr. Am 1. März 1964 fuhr er gegen Ende der Arbeitszeit mit einem Kipper zum Tanken. Aus einem Nebenweg kommend, beachtete er beim Einbiegen in die Fernverkehrsstraße F 2 nicht die Vorfahrt des von links kommenden Pkw des Klägers, so daß es zu einem Zusammenstoß kam. Dabei erlitt der Schlosser K., ein Insasse des Pkw, eine Prellung sowie Schürfwunden, die neun Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Der geschätzte Schaden am Pkw betrug 3400 MDN. Dem Geschädigten K. hat der Verklagte bereits die 52 MDN gezahlt. Zur Feststellung der endgültigen Höhe des Schadens des Klägers wurde das Verfahren durch Beschluß an die Kammer für Arbeitssrechtssachen des Kreisgerichts verwiesen'. Der gegen das Urteil eingelegte Protest des Staatsanwalts wurde vom Strafsenat des Bezirksgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Zur Verurteilung zum-Schadenersatz führte der Strafsenat aus, daß das Kreisgericht bei der Entscheidung über die Schadenersatzansprüche fehlerhaft die §§ 112 ff. GBA angewandt habe. Diese Bestimmungen kämen nur zur Anwendung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schadensverursacher arbeitsrechtliche Beziehungen bestünden, was jedoch hier nicht der Fall sei. Die Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz sei zwar im Ergebnis richtig, hätte jedoch aus § 823 BGB erfolgen müssen. Eine Abänderung des Urteils des Kreisgerichts wegen dieser Mängel sei indessen nicht erforderlich. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, soweit das Bezirksgericht den Verklagten zur Schadenersatzleistung an den Kläger verpflichtet hat. Der Antrag hatte Erfolg. Für die Entscheidung über den Kassationsantrag ist der Senat für Arbeitsrechtssachen zuständig, weil sich dieser Antrag ausschließlich gegen die in einem Strafurteil ausgesprochene Verpflichtung des früheren Angeklagten richtet, Schadenersatz wegen des schuldhaft unter Verletzung von Arbeitspflichten verursachten Schadens zu leisten. Der Kläger hatte gemäß § 268 StPO im Strafverfahren beantragt, daß der Verklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt wird. Das Kreisgericht und das Bezirksgericht haben zwar dahingehend entschieden, jedoch nicht geprüft, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verklagten zusteht. Der Verklagte hat dem Kläger unstreitig bei der Ausübung arbeitsrechtlicher Pflichten zu seinem damaligen Aus den Gründen: 12 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Anlage Anlage der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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