Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 123 (NJ DDR 1966, S. 123); dividuellen Wirtschaft seinem Anteil an der Arbeit in dieser Wirtschaft entspricht. Insoweit muß der Auffassung des Kreisgerichts beigepflichtet werden. Ein weiteres Problem besteht in diesem Zusammenhang jedoch darin, nach welchen Kriterien der Anteil der Ehegatten an den Erträgnissen der individuellen Wirtschaft zu bemessen ist. Das Kreisgericht geht davon aus, daß der Anteil der Arbeit der Ehefrau des Verklagten ein Drittel betrage, ohne das näher zu begründen. Diese Feststellung scheint problematisch zu sein. Sollte die Ehefrau voll arbeitsfähig sein und mit der gleichen Intensität wie der Verklagte gearbeitet haben, dann wäre es naheliegend, ihren Anteil an den Erträgnissen* nicht mit einem Drittel, sondern mit der Hälfte zu bemessen. Der Anteil der Bäuerin an der Arbeit in der persönlichen Hauswirtschaft ist in der Regel größer als der des Bauern; dieser beteiligt sich zumeist stärker an der genossenschaftlichen Arbeit. Aus diesen Gründen kann die Arbeitsleistung in der individuellen Wirtschaft nicht das alleinige Kriterium für die Ermittlung des Anteils der Ehegatten an den Erträgnissen der individuellen Wirtschaft sein. Es ist erforderlich, die gesamte Tätigkeit also auch den Anteil an der genossenschaftlichen Arbeit und im Haushalt in Betracht zu ziehen. Der Anteil eines Ehegatten an den Erträgnissen der individuellen Wirtschaft kann folglich nur durch einen Vergleich der gesamten Tätigkeit beider Ehegatten unter Berücksichtigung der Qualifikation und des Grades der Arbeitsintensität beider bestehen. Auf diese Ermittlungen kann nicht verzichtet werden, weil die Erträgnisse aus der individuellen Hauswirtschaft teilweise über den Verbrauch von Naturalien in der Viehwirtschaft entstehen, die überwiegend als Vergütung für die in der LPG geleistete Arbeit erworben werden. Es gehört m. E. zur Aufgabe der Gerichte, sich in Unterhaltsverfahren, an denen LPG-Mitglieder beteiligt sind, an Hand der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und durch Befragung der betreffenden LPG ein exaktes Bild über den Anteil des Unterhaltspflichtigen an den Einkünften aus der individuellen Hauswirtschaft zu verschaffen, um die Höhe des Unterhalts festlegen zu können. Dr. Ernst Schietsch, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin II Die Gerichte verwenden zur Ermittlung des Nettoeinkommens von Genossenschaftsbauern im allgemeinen einheitlich entwickelte Fragebogen, die von den Vorständen auszufüllen sind (vgl. das in NJ 1965 S. 85 veröffentlichte Muster). Diese Fragebogen berücksichtigen jedoch nicht die Arbeitsteilung und Struktur der bäuerlichen Familie. Bei einem ledigen Genossenschaftsbauern dürften die Angaben ohne weiteres verwertbar sein. Ist der unterhaltsverpflichtete Genossenschaftsbauer aber verheiratet, entstehen oftmals Schwierigkeiten bei der Ermittlung seines Anteils an den Einnahmen aus der individuellen Wirtschaft bzw. der persönlichen Hauswirtschaft. Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen die von der Ehefrau in der Genossenschaft geleistete Arbeit nur zugunsten des Mannes verrechnet und auf dem Fragebogen des Gerichts auch nur als solche ausgewiesen wird. Von den Einkünften, die in den individuellen Wirtschaften der Genossenschaftsbauern der LPG Typ I und II und in den persönlichen Hauswirtschaften erzielt werden, muß ein bestimmter Teil für den Wiedereinsatz in der Wirtschaft verwendet werden. Dieser Teil muß natürlich von den Gesamteinkünften abgesetzt werden, ehe der absolute Anteil der Ehegatten ermittelt werden kann. Deshalb müßten die zur Zeit von den Gerichten verwendeten Einkommensfragebogen, deren Ergebnisse Grundlage der Unterhaltsentscheidungen sind, differenzierter ausgestaltet werden. Die Vorstände der LPGs wissen im allgemeinen sehr gut, wie und wo sich die Mitarbeit der Ehefrau eines Genossenschaftsbauern vollzieht, und können beurteilen, welchen Anteil sie durch ihre Tätigkeit in der individuellen Wirtschaft oder in der persönlichen Hauswirtschaft am Gesamtertrag hat. Diese Kenntnisse können sie detailliert den Gerichten aber nur vermitteln, wenn sie auf die Notwendigkeit der Beantwortung solcher Fragen bereits im Fragebogen hingewiesen werden. Arnold Weiß, Direktor des Kreisgerichts Perleberg § 323 ZPO. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht daraut berufen, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, wenn er selbst ohne zwingenden Grund die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. KrG Dresden-Süd, Urt. vom 18. Mai 1965 - Süd F 49/65. Der Verklagte ist das nichteheliche Kind des Klägers. Der Kläger ist mit Urteil vom 23. Dezember 1964 verpflichtet worden, an den Verklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 MDN zu zahlen. Der Kläger arbeitete damals als Kellner. Er hatte einschließlich seiner Umsatzbeteiligung ein monatliches Nettoeinkommen von 450 MDN. Er ist für mehrere Kinder unterhaltspflichtig. Der Kläger begehrt eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung von 50 MDN auf 25 MDN monatlich. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe geheiratet und sei jetzt bei seiner Ehefrau, die eine Gaststätte in Kommission der HO bewirtschafte, als Verkaufshelfer beschäftigt. Sein Nettoeinkommen betrage nur noch 270 MDN. Es könne ihm nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bei seiner Ehefrau wieder aufzugeben. Er betrachte es als seine Pflicht, seine Ehefrau bei der Führung des Geschäfts zu unterstützen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der Kläger dürfe von seinem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht in der Weise Gebrauch machen, daß er ohne zwingenden Grund ein geringer bezahltes Arbeitsverhältnis eingehe und dadurch den Unterhalt seiner Kinder gefährde. Er könne im Geschäft seiner Ehefrau über sein tarifmäßiges Einkommen hinaus weitere für den Unterhalt seiner Kinder zu verwendende Geldbeträge erlangen. Aus den Gründen: Der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, wenn er selbst ohne zwingenden Grund die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Jeder arbeitsfähige Bürger ist moralisch verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seinen Fähigkeiten einzusetzen. Er erhält dafür die seiner Leistung entsprechende Entlohnung, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensbedarf zu befriedigen und ihm gesetzlich obliegende Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Solange ein Bürger diesen Verpflichtungen zur Unterhaltsleistung nachkommt, wird niemand von ihm verlangen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuüben. Ist aber der Unterhalt seiner Kinder gefährdet, so muß von dem Verpflichteten erwartet werden, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten an einem solchen Arbeitsplatz einsetzt, der ihm den größtmöglichen Verdienst gewährt. Das gilt auch für den Kläger, 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 123 (NJ DDR 1966, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 123 (NJ DDR 1966, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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