Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 122 (NJ DDR 1966, S. 122); erschienen waren, von denen die Mehrheit den Beschluß über den Austritt des Klägers bestätigte. Selbst wenn also die Mitglieder, die infolge Alters nicht mehr die Versammlungen besuchen können, nicht von der Gesamtmitgliederzahl abgesetzt werden dürften, wäre der Mangel der Versammlung vom 18. Juni 1964 behoben worden, weil noch einmal mit der erforderlichen Anzahl der Mitglieder über das Austrittsgesuch des Klägers entschieden worden ist. Anmerkung: Vgl. zum Problem der Beschlußfähigkeit der LPG-Mitgliederversammlung auch ArltlHeuer (NJ 1965 S.604), Dannenberg (NJ 1965 S.762) sowie Lusche und G öldner in diesem Heft. D. Red. Familienrecht g 1601 BGB (§ 46 FGB); Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines unterhaltspflichtigen verheirateten Genossenschaftsbauern ist auch der Anteil der Arbeit der Ehefrau an den Erträgnissen aus der individuellen Wirtschaft (LPG Typ I und II) bzw. der persönlichen Hauswirtschaft (LPG Typ III) zu erforschen. Dieser Anteil steht der Ehefrau zu. Er ist daher beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zu berücksichtigen. KrG Perleberg, Urt. vom 30. August 1965 F 226/65. Der Verklagte hatte im Jahre 1951 die Vaterschaft hinsichtlich der Klägerin anerkannt. Er war damals Landarbeiter und hatte sich zur Zahlung von 35 MDN Unterhalt monatlich verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er bisher nach. Später wurde er Genossenschaftsbauer in einer LPG Typ I. Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die noch nicht 12 Jahre alt sind. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte habe jetzt ein erheblich höheres Einkommen als im Jahre 1951. Sie sei 14 Jahre alt und habe größere Bedürfnisse. Sie hat beantragt, den Verklagten unter Abänderung des in der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Rates des Kreises festgesetzten Unterhaltsbeitrages von 35 MDN zu einem Unterhaltsbeitrag von monatlich 85 MDN zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt, soweit der geforderte Betrag 55 MDN monatlich übersteigt. Er könne wegen seiner ehelichen Kinder für die Klägerin nicht mehr aufbringen. Aus den Gründen: Nach § 323 ZPO kann die Erhöhung einer früheren Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, wenn sich die Bedürfnisse eines Kindes oder die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten gegenüber der früheren Festlegung wesentlich verändert haben. Der Verklagte hat ausweislich der Bescheinigung der LPG, deren Mitglied er ist. aus seiner individuellen Wirtschaft im letzten Wirtschaftsjahr 16 000 MDN Einnahmen erzielt. Die geleisteten Arbeitseinheiten und Bodenanteile erhielt er in Naturalien vergütet, die er in seiner Wirtschaft für die Viehfütterung verwendete. Der Wert der Naturalvergütung war daher bei der Berechnung des Gesamteinkommens außer acht zu lassen. Von den Einnahmen waren 600 MDN Sozialversicherungsbeiträge und 920 MDN Betriebskosten für die individuelle Wirtschaft abzusetzen, so daß 14 580 MDN als Erlös verbleiben. Nach der glaubhaften Erklärung des Verklagten ist seine Ehefrau durch die von ihr in der individuellen Wirtschaft aufgewandte Arbeit zu einem Drittel an diesem Erlös beteiligt. Demnach entfallen auf den Verklagten 9720 MDN. Sein monatliches Nettoeinkommen, welches für seinen Lebensunterhalt und den, seiner vier Kinder, zu denen auch die Klägerin gehört, zur Verfügung steht, beträgt somit 810 MDN. Nach der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) hat ein Vater, der 800 MDN monatlich netto verdient und für vier Kinder unterhaltspflichtig ist, für ein Kind über 12 Jahre einen Unterhaltsbeitrag von 85 MDN zu zahlen. Der Verklagte, der sich durch die Förderung der landwirtschaftlichen Genossenschaften in unserer Republik eine sichere Existenz schaffen konnte, muß seine Kinder gleichmäßig an seinem Einkommen beteiligen. Das hat er in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin, die gemäß Art. 33 der Verfassung nicht schlechtergestellt werden darf, als die ehelichen Kinder des Verklagten, nur unzureichend getan. Sein Einwand, er arbeite als Genossenschaftsbauer mehr als acht Stunden täglich, geht fehl, weil nach der Richtlinie Nr. 18 auch die Vergütungen für Überstundenarbeit für den Unterhalt der Kinder mit zu verwenden sind. Anmerkungen: i Die Frage, ob der Anteil der Arbeit der Ehefrau in der persönlichen Hauswirtschaft bzw. in der individuellen Viehwirtschaft bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines unterhaltspflichtigen Genossenschaftsbauern zu berücksichtigen ist, wird in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts nicht ausdrücklich beantwortet. Bei der Klärung dieser Frage muß man von den Prinzipien des Familienrechts ausgehen. Nach der Richtlinie Nr. 18 sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Unterhaltspflichtigen nur diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die dem Unterhaltspflichtigen persönlich zustehen. Wenn, wie das z. B. in der Landwirtschaft noch häufig der Fall ist, die Einkommen der Familienangehörigen ganz oder teilweise ungetrennt in Form gemeinsamer Einkünfte in Erscheinung treten, dann müssen folglich die Anteile des einzelnen daran ermittelt werden. Würde man die gesamten Einkünfte aus der individuellen Wirtschaft für die Unterhaltsfestsetzung berücksichtigen, dann würden faktisch der Ehegatte und ggf. auch andere Familienangehörige des Unterhaltspflichtigen mit zur Unterhaltsleistung herangezogen. Eine derartige Praxis widerspräche jedoch den familienrechtlichen Grundsätzen und ist deshalb abzulehnen. Bei der Entscheidung dieser Frage muß außerdem bedacht werden, daß mit der Einbeziehung der durch die Arbeit des einen Ehegatten geschaffenen Einkünfte in das Einkommen des anderen der Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten verletzt würde. Das Familiengesetzbuch billigt dem Ehegatten nach Beendigung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch gegen das Vermögen des anderen Ehegatten zu (§ 40 FGB). Damit ist gesetzlich fixiert, daß dann, wenn ein Ehegatte teilweise durch seine Arbeit zur Vermögensbildung des anderen beigetragen hat, ihm ein fiktiver Anteil am Vermögen zusteht, der allerdings erst bei Beendigung der Ehe realisiert werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt müssen auch die Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft gesehen werden. Diese Einkünfte stehen dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Wirtschaft ist, zwar allein zu, jedoch wird der andere Ehegatte, wenn die Erträge nicht konsumiert werden, im Falle der Beendigung der Ehe über den Ausgleichsanspruch daran beteiligt. Aus dieser Rechtslage muß u. E. der Schluß gezogen werden, daß für die Ermittlung des Nettoeinkommens eines verheirateten unterhaltspflichtigen Genossenschaftsbauern nur der Teil der Erträgnisse der individuellen Wirtschaft zugrunde gelegt werden kann, der unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der in- 122;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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