Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 120 (NJ DDR 1966, S. 120); 2. Die Bestimmungen des BGB über die Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung sind auch in LPG-recht-lichen Streitigkeiten anwendbar. 3. Mit dem Recht der Mitgliederversammlung, über die Verteilung der Einkünfte zu entscheiden, ist es unvereinbar, wenn ein Mitglied ihm zustehende Ansprüche gegen die LPG auf Lieferung von Naturalien in eine Geldschuld umwandelt, um damit gegen eine Forderung der LPG aufrechnen zu können. BG Gera, Urt. vom 20. August 1965 - BCB 18 65. Die Klägerin (LPG) hat vom Verklagten (Mitglied) mit der Klage die Zahlung rückständiger Hektarumlagen (Produktionsselbstkosten) für die Jahre 1962 bis 1964 in Höhe von insgesamt 1337,46 MDN verlangt. Der Verklagte hatte am 31. März 1964 der Klägerin 500 MDN überwiesen; diese sind von der Klägerin auf die Hektarumlage für das Jahr 1963 verrechnet worden. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, die Forderung der Klägerin sei verjährt; außerdem habe er eine Gegenforderung in Höhe von 1370,82 MDN. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt und dazu ausgeführt: Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, weil sie der Verklagte durch eine Teilzahlung von 500 MDN im Jahre 1964 anerkannt habe. Der Verklagte könne auch nicht aufrechnen. Entgegen dem Statut habe er landwirtschaftliche Nutzflächen anderer Bürger übernommen und bestellt. Deswegen sei die Klägerin berechtigt gewesen, eine genossenschaftliche Verteilung der geernteten Produkte zu fordern. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Dazu hat er vorgetragen: Die Forderungen der Klägerin aus dem Jahre 1962 in Höhe von 465,68 MDN und aus dem Jahre 1963 in Flöhe von 443,13 MDN seien gern. § 18 LPG-Ges. verjährt, da sie erst am 22. Februar 1965 eingeklagt worden seien. Das LPG-Gesetz enthalte keine Bestimmungen über eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung. Da das LPG-Recht ein selbständiger Rechtszweig sei, könnten die Bestimmungen des BGB auch nicht sinngemäß angewandt werden. Die Gegenforderung des Verklagten in Höhe von 1370,32 MDN habe die Klägerin nicht bestritten. Es seien keine stichhaltigen Gründe vorgebracht worden, die den Verlust der Forderung des Verklagten begründen könnten. Diese könne auch nicht damit zu Fall gebracht werden, daß der Verklagte Flächen bearbeitet habe, die nicht der LPG gehören. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und ausgeführt: Ihre Forderung sei nicht verjährt, da die Verjährung erst am Schluß des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden sei. Die Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen sei aber jeweils erst nach der Jahresendabrechnung eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne somit am Schluß des betreffenden Jahres, z. B. für die Forderung aus dem Jahre 1962 nicht vor Ende des Jahres 1963. Durch die Teilzahlung des Verklagten im März 1964 sei die Verjährung der Forderung unterbrochen worden. Hinsichtlich der Aufrechnung sei der Verklagte beweispflichtig: den Beweis habe er aber nicht geführt. Außerdem seien ihm auf seine Gegenforderung 200,70 MDN gutgebracht worden. Die weitergehenden Forderungen müßten bestritten werden. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte ist Mitglied der Klägerin und somit verpflichtet, seinen durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Anteil an den Produktionskosten der Genossenschaft, die sog. Hektarumlage, zu zahlen. Der Verklagte hat zwar die Forderung der Klägerin der Höhe nach anerkannt, jedoch eingewandt, daß der Anspruch, soweit er sich auf die Jahre 1962 und 1963 bezieht, verjährt sei. Diese Einrede ist aber nur hinsichtlich der Forderung der Klägerin aus dem Jahre 1962 begründet. Die Verjährungsfrist nach § 18 Abs. 3 LPG-Ges. beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Verklagten ist der Anspruch aber erst nach Abschluß der Jahresendabrechnung fällig geworden und nicht bereits mit seiner Entstehung. Das ergibt sich daraus, daß es erst dann, wenn die Endabrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres vorliegt, möglich ist, den Umfang und die Höhe der Produktionskosten zu errechnen und festzulegen, in welchem Umfang das einzelne Mitglied zur Deckung der Kosten entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung beizutragen hat. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt daher frühestens nach Bestätigung der Jahresendabrechnung durch die Mitgliederversammlung, die immer erst nach dem 31. Dezember erfolgen kann, ein. Deshalb beginnt die einjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Bestätigung der Endabrechnung erfolgte. Die Forderung aus dem Jahre 1962 ist fällig geworden am 1. März 1963. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar 1964 und endete am 31. Dezember 1964. Da die Forderung der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1962 erst am 22. Februar 1965 geltend gemacht worden ist, ist sie verjährt. Der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, die Verjährung des Anspruchs der Klägerin sei durch die Zahlung des Verklagten im März 1964 in Höhe von 500 MDN gehemmt worden, ist fehlerhaft. Zunächst wäre mit der Teilzahlung des Verklagten nicht eine Hemmung (§§ 202 ff. BGB), sondern eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB eingetreten. Das ist aber nicht der Fall, weil die Klägerin unstreitig diese Teilzahlung auf die Hektarumlage des Jahres 1963 verrech-nete. Allerdings hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken; sie konnte die Zahlung auf die älteste Forderung (1962) verrechnen, weil der Verklagte nicht bestimmt hatte, für welches Jahr die Zahlung erfolgen sollte, und der Klägerin deshalb das Recht zustand, mit dieser Zahlung die älteste Schuld zu tilgen. Da der Anspruch der Klägerin für das Jahr 1963 nach den oben dargelegten Gründen erst am 1. Januar 1966 verjährt, konnte die insoweit vom Verklagten erhobene Einrede nicht durchgreifen. Unrichtig ist aber auch die Rechtsauffassung des Verklagten, die Bestimmungen des BGB hinsichtlich der Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung seien nicht anwendbar. Es ist anerkannte Rechtsprechung, daß die allgemeinen Bestimmungen des BGB nur insoweit nicht anwendbar sind, als in dem speziellen Gesetz eine abweichende Regelung getroffen worden ist. Das trifft im konkreten Fall hinsichtlich der Verjährungsfristen zu (§ 18 LPG-Ges.). Da aber im LPG-Gesetz die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung nicht geregelt sind, gelten hierfür die Normen des BGB. Die Eventualaufrechnung des Verklagten in Höhe von 1370,32 MDN konnte nicht wirksam werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Erste Voraussetzung der Aufrechnung nach § 387 BGB ist, daß die Parteien einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Verklagte genau gesehen die Lieferung von Naturalien aus den Jahren 1959 bis 1962 geltend macht. Der Verklagte kann aber, falls seine den Geldforderungen zugrunde liegenden Naturalforderungen tatsächlich bestehen sollten, diese auch dann nicht ohne Zustimmung der Klägerin in eine Geldschuld umwandeln. Dem stehen die Bestimmungen des Musterstatuts für die LPG Typ I (Ziff. 47 ff.) entgegen. Danach obliegt es der Mitgliederversammlung, auf Grund der Jahresendabrechnung zu beschließen, wie die Einkünfte der Genossenschaft unter 120;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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