Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 119 (NJ DDR 1966, S. 119); ten erfüllen, die sich aus seinem Eigentum ergeben. Aus diesen Gründen kann er weder von bestehenden Verbindlichkeiten generell befreit werden, was für den Berechtigten nicht vertretbare Benachteiligung mit sich brächte, noch kann die LPG verpflichtet werden, Schulden ihrer Mitglieder aus der Zeit der einzelbäuerlichen Wirtschaft zu begleichen. Andererseits kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, zur besseren wirtschaftlichen Entwicklung einzelner LPG-Mitglieder oder zur Behebung ihrer persönlichen Schwierigkeiten Maßnahmen einzuleiten, die sie von der sofortigen Erfüllung fälliger Leistungen entbinden, ohne daß dadurch eine Befreiung von der Schuld selbst erfolgt. Nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. besteht für den verpflichteten Bodeneigentümer die Möglichkeit, mit Hilfe des Gerichts Stundungsmaßnahmen zu erreichen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so sind die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Die Gerichte können nur nach sorgfältiger Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien darüber entscheiden, ob die ökonomische Lage des Schuldners Stundungsmäßnahmen erfordert und diese dem Gläubiger zuzumuten sind. Die Prüfung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten durch das Gericht darf sich dabei nicht nur auf ihr Einkommen erstrecken. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu erforschen. Hierzu ist es erforderlich, zu klären, ob die Parteien sonstiges Vermögen besitzen und welche weiteren Verpflichtungen auch Unterhaltsverpflichtungen sie haben. Es ist aber auch zu untersuchen, welche Möglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu verbessern. Die Klärung dieser Fragen, insbesondere der letzteren, erfordert zugleich eine enge Zusammenarbeit des Gerichts mit den örtlichen Staatsorganen, wie sich das auch aus § 3 Abs. 1 der 1. DVO zum LPG-Ges. ergibt, der die Mitwirkung des Kreislandwirtschaftsrates im Stundungsverfahren vorsieht. Im vorliegenden Verfahren ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bekannt, daß er als Buchhalter ein Nettoeinkommen von monatlich 400 MDN hat. Dieser Verdienst läßt es zu, von ihm angemessene Ratenzahlungen zu fordern, wenn auch nicht in der festgesetzten Höhe von 150 MDN. Ihre Höhe hängt im einzelnen von weiteren beachtlichen und bisher nicht ausreichend aufgeklärten Umständen ab. Unbestritten ist seine Behauptung geblieben, er leiste in der LPG in B. keine Arbeit, für die er eine Vergütung erhalte. Wegen der Einkünfte aus seinem landwirtschaftlichen Eigentum ergibt sich aus der Mitteilung des Rates der Gemeinde B., daß er 1963 für Bodenanteile 250 MDN erhalten hat. Diese Auskunft wird ergänzt durch die des Kreislandwirtschaftsrates, wonach die Bodenanteile vom Rat des Kreises gepfändet wurden. Dieser Hinweis hätte den Gerichten Veranlassung geben müssen, die Frage zu klären, für welche weiteren der Pfändung zugrunde liegenden Verpflichtungen der Antragsteller aufzukommen hat. Es war dazu notwendig, eine entsprechende Auskunft vom Kreislandwirtschaftsrat oder der Abt. Finanzen des Rates des Kreises einzuholen. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als nach § 25 Abs. 2 LPG-Ges. Bodenanteile oder zurückgezahlte zusätzliche Inventarbeiträge in erster Linie zur Deckung der auf dem Grundstück, liegenden Belastungen verwandt werden sollen. In diesem Zusammenhang wäre weiter aufzuklären gewesen, ob der Antragsteller möglicherweise Zurückzahlungen aus zusätzlichen Inventarbeiträgen erhält, die er für die Abdeckung seiner Schulden verwenden könnte. Andererseits durften notwendige Ausgaben für die Erhaltung des Hausgrundstücks, auf die der Antragsteller hingewiesen hatte, nicht unbeachtet bleiben. Hierzu wäre eine geordnete Aufstellung über bereits erfolgte oder dringend notwendige Aufwendungen für das Grundstück vom Antragsteller zu fordern und, falls geboten, vom Rat der Gemeinde zu prüfen gewesen. Hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers war zu berücksichtigen, daß das Ein-' kommen seiner Frau aus ihrer Mitarbeit in der LPG bei entsprechender Arbeitsleistung ausreichend ist, ihre eigenen Lebensbedürfnisse zu decken. Demzufolge ist er ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Ob weitere Unterhaltspflichten gegenüber ehelichen oder außerehelichen Kindern bestehen, hätte durch eine Befragung des Antragstellers geklärt werden müssen. Es war auch zu beachten, daß sich durch die Erzeugnisse aus der individuellen Wirtschaft zumindest seine eigene Lebensführung günstiger gestaltet. Weiterhin wäre jedoch auch der Hinweis des Kreislandwirtschaftsrates aufzuklären gewesen, der Antragsteller werde im Winter außerhalb seines jetzigen Wohnorts eine Unterkunft benötigen. Es durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß dadurch für ihn erhöhte Ausgaben für die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und den zusätzlichen Wohnraum entstehen. Schließlich wäre bei der Prüfung des Antrags auch zu berücksichtigen gewesen, welche weiteren Möglichkeiten für eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bestehen. Die Beantwortung dieser Frage hängt sowohl von seinem Gesundheitszustand, der ein wesentlicher Faktor für seine Arbeitsleistungen ist, als auch von seinem Alter ab. Wenn z. B. zu erwarten ist, daß der Antragsteller in einigen Jahren nicht mehr ständig arbeiten wird, weil er dann Rentner ist, so ergibt sich daraus, daß die Aussichten für zukünftige erhöhte Leistungen nicht günstiger werden. Bei einer solchen Aussicht müßten deshalb möglicherweise jetzt strengere Maßstäbe an seine Leistungsfähigkeit angelegt werden. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragsgegners wäre die Höhe seiner Rente und seines Nebenverdienstes festzustellen gewesen. Dabei ist zu beachten, daß ein zusätzlicher Verdienst, solange er besteht, nicht außer acht bleiben kann. Es war aber auch zu untersuchen, welche weiteren Verpflichtungen für den Antragsgegner bestehen oder ob Umstände, wie mietfreies Wohnen, seine Verhältnisse vorteilhafter gestalten. Zur Klärung dieser Frage wäre zumindest eine ausführliche Befragung des Antragsgegners geboten gewesen. Besondere Aufmerksamkeit hätte auch seine Behauptung verdient, er habe für die Hypothek jährlich Vermögenssteuer zu zahlen. Insoweit hätten die Gerichte die Vorlage von Zahlungsbelegen fordern müssen. Selbst bei besonders ungünstigen Verhältnissen des Antragstellers wären von ihm Ratenzahlungen zu fordern, die zumindest zur Begleichung der Steuer ausreichen. Die Aufklärungsbedürftigkeit der dargelegten Umstände hätte das Bezirksgericht erkennen müssen. Indem es die sofortige Beschwerde ohne weitere Überprüfung zurückwies, konnte es weder im Einzelfall zu einer begründeten Entscheidung gelangen noch seiner sich aus dem Rechtspflegeerlaß und dem GVG ergebenden Pflicht, die Rechtsprechung des Kreisgerichts anzuleiten, nachkommen. §18 LPG-Ges.; §§202 ff., 387 BGB; Ziff. 47 ff. LPG-Mustcrstatut Typ I. 1. Ansprüche der LPG gegen Mitglieder auf Zahlung des Anteils an den Produktionskosten (sog. Hektarumlage) werden unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens dann fällig, wenn die Mitgliederversammlung die Jahresendabrechnung bestätigt und die Höhe der Umlage für jedes Mitglied fcstgelegt hat. 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 119 (NJ DDR 1966, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 119 (NJ DDR 1966, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X