Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 118 (NJ DDR 1966, S. 118); tarbeitrag der Mitglieder, also 400 MDN. Dazu kommt das vom Mitglied in die LPG Typ I eingebrachte Inventar in Höhe von 600 MDN. Um zum endgültigen Fondsausgleich zu kommen, hat das Mitglied noch 200 MDN in Form eines Investitionsbeitrags zu bringen. Anspruchslegitimation und Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß nur die sozialistischen Genossenschaften die Anteile am Grundmittelfonds verrechnen können. Daraus folgt, daß die übertretenden Genossenschaftsmitglieder nicht aktiv legitimiert sind, den Anspruch auf Übertragung von Fondsanteilen geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn sie die Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Genossenschaft Typ III fordern. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Überweisung von Fondsanteilen beim Übertritt von einzelnen Mitgliedern aus der LPG Typ I ist nur die LPG Typ III berechtigt. Den Kreislandwirtschaftsräten obliegt es, dahin zu wirken, daß die LPGs den Fondsausgleich vertraglich vereinbaren. Schlagen ihre Bemühungen jedoch fehl, dann muß der Weg zu einer für beide LPGs verbindlichen Entscheidung gesucht werden. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ist nach § 14 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (SVGVO) vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Eine CHecktsywackuHCj LPG-Recht §25 LPG-Ges.; §§ 2, 3 der 1. DVO zum LPG-Ges.; § 139 ZPO. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine gemäß § 25 Abs. 3 LPG-Ges. beantragte Stundung von Forderungen aus Grundstücksbelastungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien in ihrer Gesamtheit umfassend zu erforschen. OG, Urt. vom 15. Juli 1965 - 1 Zz 3/65. Der Antragsteller, der mit seiner Ehefrau Mitglied der LPG in B. ist, hat im Jahre 1951 vom Antragsgegner einen landwirtschaftlichen Betrieb erworben. Ein Teil des Kaufgeldes in Höhe von 30 000 MDN wurde gestundet und zu seiner Sicherung das Grundstück zugunsten des Antragsgegners mit einer Hypothek belastet. Da der Antragsteller mit den dafür zu erbringenden Zinsleistungen und den Naturalverpflichtungen in Rückstand geriet, verklagte ihn der Antragsgegner. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an den Antragsgegner 11 500 MDN zu zahlen. Da er seine Verpflichtung nicht erfüllte, leitete der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung ein. Im Jahre 1964 erließ das Kreisgericht einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß. Der Antragsteller hat unter Berufung auf § 25 Abs. 3 LPG-Ges. beantragt, ihm die Forderung von 11 500 MDN zu stunden, und dazu vorgetragen: Er habe bis zum April 1962 nur Invalidenrente bezogen und danach während eines zehnmonatigen Lehrgangs ein monatliches Stipendium von 80 MDN erhalten. Seit April 1964 arbeite er bei der LPG in R. als Buchhalter. Sein monatliches Einkommen betrage 400 MDN netto. Er sei zwar bisher noch Mitglied der LPG in B., könne jedoch dort keine Arbeit leisten und habe demzufolge keine weiteren Einnahmen. Seine Ehefrau habe als Mitglied der LPG ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 500 MDN. Eine individuelle Wirtschaft werde von ihnen nicht mehr betrieben. Er habe für das Grundstück Grundsteuern, Reparaturkosten und andere Ausgaben zu bestreiten. Bei diesen wirtschaftlichen Verhandlung dieser Streitfälle vor den Zivilgerichten ist deshalb unzulässig. Das Staatliche Vertragsgericht wird die LPG Typ I grundsätzlich dann zur Zahlung eines Fondsausgleichs verpflichten können, wenn dieser bereits vertraglich vereinbart war und eine Zahlungsverzögerung vorliegt. Ist mit Zustimmung des Kreislandwirtschaftsrates ein Übertritt bereits vollzogen und nur noch die Frage des Grundmittelausgleichs offen, dann ist das Staatliche Vertragsgericht verpflichtet, im Wege des Gestaltungsverfahrens auch die notwendige Einigung über den Grundmittelausgleich zu erzwingen. Die rechtliche Grundlage dafür ist Ziff. 5 Abs. 3 MSt Typ II. Diese Entscheidung ist kein Eingriff in die innergenossenschaftliche Demokratie, sondern die Feststellung der zwingenden ökonomischen Folge des Übertritts einzelner Genossenschaftsmitglieder der LPG Typ I in die LPG Typ III. Da es in der Praxis Fälle gibt, in denen eine Einigung über die Übertragung der Fondsanteile nicht zustande kommt, muß der berechtigten LPG eine Möglichkeit gegeben werden, ihren Anspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die gegenteilige Auffassung Arlts", berücksichtigt m. E. nicht, daß in der Praxis nach vollzogenem Übertritt die Probleme des Grundmittelausgleichs häufig offen bleiben, wodurch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern nachteilig beeinflußt wird. 6 6 Arlt, a. a. O. Verhältnissen sei er nicht imstande, seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nachzukommen. Der Antragsgegner wohne hingegen mietfrei auf dem Grundstück und erziele neben seiner Rente noch Arbeitseinkommen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Stundungsantrag abzuweisen. Der Antragsteller lebe mit seiner Familie nicht in besonders ungünstigen Verhältnissen. Er selbst müsse von seiner Rente und gelegentlichen, keineswegs ständigen Nebeneinnahmen die Steuern für die Hypothek aufbringen, für die er noch nicht einmal Zinsen erhalte. Das Kreisgericht hat die Forderung des Antragsgegners mit der Maßgabe gestundet, daß der Antragsteller monatliche Raten von 150 MDN an den Antragsgegner zu zahlen habe. Dazu sei er unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage. Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung habe das Kreisgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Entscheidung zutreffend beachtet. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 25 LPG-Ges. in Verbindung mit §§ 2, 3 der 1. DVO zum LPG-Ges. sowie § 139 ZPO. Beim Eintritt eines Bauern in eine LPG bleiben nach § 25 Abs. 1 LPG-Ges. alle bisherigen auf dem Grundstück ruhenden Belastungen weiterhin bestehen. Diese Regelung ergibt sich aus der Tatsache, daß mit dem Eintritt in die LPG der Boden weiterhin Eigentum des Mitglieds bleibt. Wenn deshalb einerseits die LPG an ihre Mitglieder je nach dem Umfang des eingebrachten Landes Bodenanteile zahlt, muß d . Grundstückseigentümer andererseits auch seine Pflichten gegenüber Drit- 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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