Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 116 (NJ DDR 1966, S. 116); den LPGs Typ I wird häufig noch ein verhältnismäßig hoher Anteil der Einkünfte bis zu 40 °/o auf Bodenanteile verteilt. Für nicht voll arbeitende Mitglieder kann die LPG durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Höhe der diesen Mitgliedern zustehenden Bodenanteile beschränken. Ein solcher Beschluß ist Ausdruck der Durchsetzung des Leistungsprinzips. Verschiedene LPGs haben in diesen Fällen die Bodenanteile auf 25 bis 40 MDN je ha herabgesetzt6. Diese in der Entscheidungsbefugnis der Genossenschaft liegende Regelung berücksichtigt, daß Mitglieder, die ihr Vieh bereits in die LPG eingebracht haben, künftig nicht mehr zur Zahlung von Hektarumlagen oder erneuten Investitionsbeiträgen in Anspruch genommen werden können. 6 Vgl. dazu „Prsbleme alter Mitglieder im Typ I“, a. a. O. Dr. INGEBORG LANGE, luiss. Mitarbeiterin am Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Grundmittelausgleich beim Übertritt einzelner LPG-Mitglieder vom Typ I nach Typ III Der Übertritt von Mitgliedern der LPG Typ I in eine LPG Typ III ist zwar nur ein Randproblem der allgemeinen Entwicklung, verdient aber Beachtung, weil es gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe zum Übertritt gibt. Er ist nicht mit dem Ausscheiden aus einer LPG und dem Eintritt in eine andere LPG gleichzu-- setzen. Jeder Übertritt ist insbesondere auch für die beteiligten LPGs mit oft erheblichen wirtschaftlichen Veränderungen verbunden. Die neuen Mitglieder bringen Land in die LPG ein. Daraus ergeben sich Flächenveränderungen, die u. U. sehr erheblich sein können. Oft ist eine Veränderung der Fruchtfolge damit verbunden. Es ändert sich auch die Auslastung der Maschinen. Auch auf die Viehbestände und deren Leistungen können Auswirkungen eintreten. Die Arbeitskräftelage kann beeinträchtigt werden, wenn die übertretenden Genossenschaftsbauern nicht mehr voll arbeitsfähig sind. Mit dem Übertritt ist auch stets eine Veränderung der Höhe und der Zusammensetzung der genossenschaftlichen Fonds verbunden. Wegen dieser Veränderungen bedarf es deshalb stets einer sehr gründlichen Prüfung aller Umstände, ehe die beteiligten LPGs einem Übertritt zustimmen. Dabei Sind sowohl die Interessen der LPG Typ I als auch die der LPG Typ III zu beachten. Ein Übertritt kann deshalb nur auf der Grundlage einer Einigung zwischen den Genossenschaften erfolgen. Ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlungen eine solche Einigung zustande gekommen, so haben die Vorstände nach Ziff. 5 Abs. 3 MSt Typ II zu vereinbaren, wie mit dem Boden und dem bereits eingebrach ten Inventar des Mitglieds zu verfahren ist. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Übertritt von Mitgliedern einer LPG Typ I in eine LPG Typ III ist wegen des Fehlens spezieller Bestimmungen in den Musterstatuten für die LPGs Typ I und III gerechtfertigt1. Das entspricht auch den gegenwärtig praktischen Bedürfnissen. Die Vorstände sind verpflichtet, nach der generellen Einigung über den Übertritt die gegenseitigen Rechte und Pflichten abzustimmen1 2. Es empfiehlt sich, diese Festlegungen schriftlich in Form von Verträgen zu treffen. Das ermöglicht eine Kontrolle der Vereinbarungen sowohl durch die Genossenschaften selbst als auch durch die staatlichen Leitungsorgane. Solche Verträge werden auch nicht dadurch überflüssig, daß einige Produktionsleitungen Beschlüsse über den einzubringenden Inventarbeitrag und den Grundmittelausgleich gefaßt haben3. Diese Beschlüsse sind Leitungs- 1 Bönninger / Hähnert, „Rechtsfragen der Anwendung des Musterstatuts für LPG Typ II in den LPG Typ I und II“, Zeitschrift für Agrarökonomik 1964, Heft 3, S. 75. 2 Dabei gilt es zu beachten, daß eine Abstimmung über den Boden auch immer den Grundmittelbesatz je Hektar, der sich aus der eigenen Akkumulation der LPG entwickelt hat, erfaßt. 3 Beispielsweise Beschluß der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates Geithain vom 26. Januar 1965 über den Grundmittelausgleich beim Einzelübertritt. 116 dokumente der Kreislandwirtschaftsräte zur Unterstützung der Genossenschaften und haben nur empfehlenden Charakter. Verrechnung von Fondsanteilen Aus der Vielzahl der zwischen den Genossenschaften beim Übertritt zu regelnden Fragen ragt das in einem Verfahren vor dem Kreisgericht Altenburg aufgetretene Problem des Fondsausgleichs heraus. Mehrere Genossenschaftsbauern waren am 1. Januar 1963 von einer LPG Typ I in eine LPG Typ III übergetreten. Im Zusammenhang mit ihrem Übertritt forderten sie einen Anteil am Grundmittelfonds der LPG Typ I. Ihren Antrag begründeten sie damit, daß sie verpflichtet seien, auf den eingebrachten Boden einen Inventarbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der LPG Typ III festgesetzt sei. Der Inventarbeitrag gehe in den Grundmittelfonds der LPG Typ III über. Daraus ergebe sich, daß die LPG Typ I der LPG Typ III einen entsprechenden Anteil am Grundmittelfonds zur Verfügung stellen müsse. Die LPG Typ I beantragte die Abweisung der Klage. Sie vertrat die Auffassung, daß der unteilbare Fonds nicht anteilmäßig an ausscheidende Mitglieder aufzuteilen sei. Darüber bestünden keine gesetzlichen Bestimmungen. Da in der Praxis Streitfälle bezüglich der Übertragung der Fondsanteile öfter auftreten, erweist sich eine einheitliche Orientierung als erforderlich. Eine vergleichbare und m. E. auch auf den Übertritt von Genossenschaftsbauern anzuwendende Regelung ist die für den Zusammenschluß von Genossenschaften geltende. Sowohl beim Übertritt als auch beim Zusammenschluß von Genossenschaften wird Land in die neue Genossenschaft eingebracht. Dieses Land muß bewirtschaftet werden. Die Intensität der Bewirtschaftung ist weitgehend von den vorhandenen Grundmitteln abhängig.' Deshalb muß das neu eingebrachte Land zu dem Grundmittelbesatz je Hektar der aufnehmenden Genossenschaft ins Verhältnis gesetzt werden. Die Höhe der Fonds und der Fondsbesatz je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche sind Ausdruck der spezifischen Wirtschaftsweise der jeweiligen Genossenschaft. In ihr spiegelt sich wider, wie die Genossenschaft das Verhältnis zwischen Akkumulation und Konsumtion gestaltet. Es liegt an jeder Genossenschaft selbst, ob sie hohe Prozentsätze von den Bruttoeinnahmen an die Fonds abführt, ob sie Kredite aufnimmt oder nicht, wie sie diese zurückzahlt, wie pfleglich sie die Produktionsmittel behandelt, wie sie sie auslastet und dergleichen. Bei einem Zusammenschluß von Genossenschaften findet deshalb eine Zusammenlegung der Fonds statt1. Das muß auch geschehen, wenn beim Übertritt eines Genossenschaftsmitglieds, das Land eingebracht hat, ein Teil der genossenschaftlichen Fläche Vgl. Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 211 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht umfassend voraussehbaren Realisierungsbedingungen und Wirkungen ein sofortiges Handeln der Organe Staatssicherheit zur Unterbindung tatsächlicher oder möglicher Gefahrenmomente für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten unterstützt wird. Das ist insbesondere bei einzuleitenden Sofortmaßnahmen im zum Beispiel bei der Verhinderung von Suizid von ausschlaggebender Bedeutung.

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