Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 109 (NJ DDR 1966, S. 109); Einbehaltung der Jahresendauszahlung bei Ausschluß oder bei unberechtigtem Verlassen der LPG Die Bestimmungen des Musterstatuts (Ziff. 25, 26 Typ I, Ziff. 6 Typ II und Ziff. 28, 29 Typ III) geben den Genossenschaftsbauern die Möglichkeit, bei Ausschluß eines Mitglieds oder wenn es die Arbeit zur Unzeit einstellt, die Restauszahlung als Wiedergutmachung für entstandenen Schaden ganz oder teilweise zurückzubehalten. Die Erfahrung zeigt, daß die meisten LPGs hiervon ohne jede Differenzierung Gebrauch machen. Ar 11 und Mückenberger13 14 legen ausführlich und überzeugend den Charakter und die Bedeutung dieser Form normierten Schadenersatzes dar, der einen besonderen Schadensnachweis nicht erfordert. Der in einem Urteil des Kreisgerichts Apolda und von Lusche vertretenen Auffassung11, daß bei Ausschluß eines Mitglieds die Einbehaltung der Restauszahlung gar nicht oder nur unter den Voraussetzungen eines konkreten Schadensnachweises möglich sei, kann nicht beigepflichtet werden, da sie mit den Bestimmungen, der Musterstatuten nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis, daß die Einbehaltung der Jahresendauszahlung als Wiedergutmachung für entstandenen Schaden geschieht und weitere Schadenersatzansprüche nicht ausschließt, deutet darauf hin, daß der Eintritt eines Schadens von Gesetzes wegen zumindest bis zur Höhe der Restauszahlung unterstellt wird. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb zwischen Ausschluß und unberechtigtem Verlassen der LPG ein Unterschied gemacht werden soll, da in den Musterstatuten für beide Fälle die gleichen materiellen Sanktionen vorgesehen sind. Da es sich um Schadenersatzansprüche handelt, ist der Rechtsweg zulässig. Die Gerichte haben auch zu prüfen, ob überhaupt ein Fall vorliegt, der Schadenersatzansprüche rechtfertigt. Ist das Mitglied mit Zustimmung der Genossenschaft ausgeschieden oder hat die Mitgliederversammlung der schriftlichen Austrittserklärung nicht rechtzeitig widersprochen15 und hat das Mitglied erst nach Abschluß der Ernte die Arbeit eingestellt, so ist die Einbehaltung der Restauszahlung unzulässig. Wendet das Mitglied ein, daß der Ausschluß zu Unrecht erfolgt oder daß der Kündigung zu Unrecht widersprochen worden sei, so kann das Gericht hierüber nicht selbst entscheiden, sondern hat eine Entschließung des Kreislandwirtschaftsrates herbeizuführen, der in der Regel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zu befinden hat16. Ist klargestellt, daß das Mitglied zu Recht ausgeschlossen wurde oder daß es unbefugt die Arbeit in der Genossenschaft eingestellt hat, so erhebt sich die Frage, 13 Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, S. 332 Pf.; Mückenberger, a. a. O., S. 62 ft. 14 KrG Apolda, Urteil vom 16. Januar 1964 - C 13/63 - (NJ 1964 S. 573); Lusche, NJ 1964 S. 554. 15 Vgl. OG, Urteil vom 13. August 1963 - 2 Uz 13/63 - (NJ 1963' S. 571)., 16 vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - 1 Zz 1/65 - (NJ 1963 S. 430). ob das Gericht überprüfen darf, ob überhaupt und in welcher Höhe der LPG ein Schaden entstanden ist. Wenn davon ausgegangen wird, daß es sich um einen gesetzlich unterstellten, normierten Schaden handelt, der durch die Höhe der Restauszahlung begrenzt wird, dann kann ein konkreter Schadensnachweis von der LPG nicht verlangt werden. Sie ist jedoch nicht berechtigt, ohne Beachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls immer die gesamte Restauszahlung einzubehalten. Das Gericht muß daher befugt sein, die Angemessenheit des einbehaltenen Teils der Restauszahlung nachzuprüfen und diesen ggf. niedriger zu bemessen. Die LPG ist demnach zwar nicht verpflichtet, einen eingetretenen Schaden rechnerisch nachzuweisen. Sie hat jedoch bei der Festlegung der Einbehaltungsquote etwa folgende Umstände zu berücksichtigen, die das Gericht nachprüfen kann: den Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Arbeitseinstellung, die Ursachen des Ausschlusses oder der unberechtigten Arbeitsniederlegung, die Funktion oder Beschäftigungsart des ausgeschiedenen Mitglieds und damit im Zusammenhang stehende Probleme des Ersatzes dieser Arbeitskraft, die bisherige Arbeits- und Verhaltensweise des Ausgeschiedenen, den Grad der Arbeitsfähigkeit des ausgeschiedenen Mitglieds unter Beachtung seiner Eignung für landwirtschaftliche Arbeit. Ein Absehen von der Einbehaltung der Restauszahlung könnte danach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das ausgeschiedene Mitglied aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung landwirtschaftlicher Arbeiten nicht mehr in der Lage war. Bedenklich ist es auch, wenn Genossenschaften ihre Zustimmung zum Ausscheiden eines Mitglieds von seinem ausdrücklichen Verzicht auf die Restauszahlung abhängig machen. Damit wird in vielen Fällen die für die Einbehaltung notwendige Entschließung der Mitgliederversammlung umgangen. Es ist aber auch möglich, daß Mitglieder zum Verzicht auf ihnen zustehendes Arbeitseinkommen veranlaßt werden, obwohl sie berechtigte Gründe für das Ausscheiden haben. Derartige Vereinbarungen sind, da sie vermögensrechtlicher Natur sind, im Rechtsstreit daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung stehen. Fordert die LPG Schadenersatz, der über die einbehaltene Summe der Restauszahlung hinausgeht, so muß sie diesen konkret nachweisen. Auf den festgestellten Schaden muß sie sich den Betrag der einbehaltenen Restauszahlung anrechnen lassen. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Charakter dieser Maßnahme. In der Praxis der Gerichte wird das nicht immer beachtet, so daß ausgeschlossene oder zur Unzeit ausgeschiedene Mitglieder unzulässigerweise doppelt in Anspruch genommen werden. Dr. ERICH KRAUSS, Leiter des Lehrstuhls „LPG- und Bodenrecht“ im Institut für die Weiterbildung leitender Mitarbeiter staatlicher Organe der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Berechnung des Schadenersatzes nach § 15 LPG'Gesetz In den LPGs setzt sich immer mehr das Bestreben durch, im Zusammenhang mit der weiteren Vervollkommnung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung das sozialistische Leistungsprinzip strikt anzuwenden und gute Leistungen der Mitglieder materiell anzuerkennen. Das bedeutet andererseits, daß undisziplinierte Mitglieder, die ihren genossenschaft- lichen Pflichten nicht gewissenhaft nachkommen und damit der LPG einen Schaden zufügen, auch materiell zur Verantwortung gezogen werden. So werden Mitglieder bei Nichterfüllung ihrer Arbeitspflichten ganz oder teilweise von der Prämiengewährung ausgeschlossen, sie müssen bei mangelhafter Qualität der Arbeit Abzüge von der Grundvergütung hinnehmen, oder es 109;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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