Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 106 (NJ DDR 1966, S. 106); der Gesamtzahl der Mitglieder begegnet''*. So lassen die Gerichte bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung die wegen Alters und Gebrechlichkeit fehlenden Mitglieder unberücksichtigt5. Das ist eine zulässige Auslegung der Musterstatuten. Allerdings muß hierbei ein objektiver Maßstab angelegt werden. So sind z. B. nicht generell alle Mitglieder von einem bestimmten Alter an von dem Erscheinen zur Mitgliederversammlung befreit, weil auf die Erfahrungen alter Genossenschaftsbauern nicht verzichtet werden sollte. Voraussetzung für eine Befreiung müßte sein, daß dem alten Mitglied wegen seines Gesundheitszustandes die Teilnahme nicht mehr zuzumuten ist. Ebenso könnte verfahren werden, wenn ein Mitglied aus anderen objektiven Gründen, z. B. Lehrgangsteilnahme, Delegierung, Urlaub oder Krankheit, nicht an der Vollversammlung teilnehmen kann. Das muß jedoch im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten werden. In der Rechtsprechung hat sich ferner die Praxis durchgesetzt, daß das Gericht in Fällen, in denen es festgestellt hat, daß nicht zwei Drittel der Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend waren, das Verfahren aussetzt und die Genossenschaft ersucht, einen statutengemäßen Beschluß zu fassen. Die Erfahrungen zeigen, daß in der zweiten Mitgliederversammlung stets ein gültiger Beschluß zustande gekommen ist. Der in der Wiederholung der Mitgliederversammlung liegende erzieherische Zweck trägt nicht zuletzt auch zur Stärkung des Verantwortungsbewußtseins aller Mitglieder für ihre Genossenschaft bei. Die LPG-Musterstatuten lassen offen, wie zu verfahren ist, wenn die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversamm- 4 Die Praxis hat sich hier an die Ausführungen bei Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, Berlin 1959, S. 230, angelehnt. Vgl. ferner Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 126. f Vgl. Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 3. Dezember 1964 - 5 BCB 97/64 in diesem Heft. lung nicht erreicht wird. Sie sind also insoweit aus-legungsfähig. Deshalb wäre bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an eine analoge Anwendung anderer Vorschriften über Beschlußfähigkeit zu denken. So legt z. B. Abschn. V Ziff. 2 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks (VO vom 18. August 1955, GBl. I S. 597) fest, daß bei Beschlußunfähigkeit der PGH-Mitgliederversammlung innerhalb von acht Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen ist, deren Beschlüsse dann bindend sind. Ebenso gilt nach § 10 der Geschäftsordnung der Tagungen der örtlichen Volksvertretungen (Richtlinie vom 28. August 1957, GBl. I S. 473) im Falle der Beschlußunfähigkeit die erneute Versammlung der Volksvertretung unabhängig von der Zahl der Erschienenen als beschlußfähig8. Wenn Arlt und Heuer meinen, daß eine solche Handhabung für die LPGs abzulehnen ist, weil sie wegen ihrer Allgemeingültigkeit die differenzierte Lage in den LPGs nicht berücksichtigt, so überzeugt das nicht. Die von den örtlichen Volksvertretungen gefaßten Beschlüsse sind in ihrer Auswirkung im allgemeinen bedeutungsvoller als Entscheidungen der Mitgliederversammlung einer LPG und erfassen dazu noch einen weitaus größeren Personenkreis. Der differenzierten Lage in den LPGs könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß im Interesse der genossenschaftlichen Demokratie an die nachgeholten Beschlüsse gewisse Anforderungen gestellt werden. So sollten nur solche Beschlüsse anerkannt werden, denen mehr als ein Drittel der Mitglieder zugestimmt hat. Ferner sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Fristen die neue Versammlung einzuberufen ist und welche formellen Voraussetzungen vorliegen müssen. ELFRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht 6 Auch nach dem durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 (GBl. I S. 92) aufgehobenen § 14 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65) war bei Beschlußunfähigkeit der Volksvertretung eine neue Tagung einzuberufen, die in jedem Falle als beschlußfähig galt. HELMUT LATKA, Richter am Obersten Gericht Probleme der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern Dem Ziel, alle Genossenschaftsbauern zu hohem persönlichen Einsatz bei der Erfüllung der Produktionsaufgaben anzuregen und ihre ständige Teilnahme an der sachkundigen und planmäßigen Leitung der Genossenschaft zu sichern, dienen die bessere Differenzierung der Vergütungsnormen für die genossenschaftliche Arbeit nach Quantität und Qualität, der Ausbau der Dis-ziplinarmaßnahmen und, im Falle der Schädigung der Genossenschaft, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Untersuchungen des Obersten Gerichts in verschiedenen Bezirken haben ergeben, daß Schadenersatzansprüche gegen Genossenschaftsbauern wegen schuldhafter Verletzung genossenschaftlichen Vermögens oder grober Vernachlässigung genossenschaftlicher Pflichten nach § 15 LPG-Ges. meist nur gegen ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder geltend gemacht werden, während sonst oft eine den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufende Zurückhaltung geübt wird. Das ist darauf zurückzuführen, daß die Leitungsorgane der Genossenschaften teilweise ungerechtfertigt Rücksicht auf den der Genossenschaft noch angehörenden Schädiger nehmen. Zum anderen hat sich gezeigt, daß in den Genossenschaften nicht nur subjektive, sondern auch objektive Schwierigkeiten bestehen, den nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. erforderlichen Beschluß der Mitgliederversammlung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen herbeizuführen* 17 1. Diesen Schwierigkeiten könnte unter Beachtung des gewachsenen sozialistischen Bewußtseins der meisten Genossenschaftsbauern de lege ferenda m. E damit begegnet werden, daß bei kleineren und mittleren Schadensbeträgen dem Vorstand oder der Arbeitsbrigade das Recht eingeräumt würde, über die Geltendmachung von Schadenersatz zu beschließen. Es kommt auch noch vor, daß LPGs keine Klage erheben, weil es z. B. bei grober Verletzung der Arbeitspflicht oft schwierig ist, den tatsächlich eingetretenen Schaden nachzuweisen sowie seinen Umfang richtig zu bemessen. Dazu haben teilweise auch die Gerichte beigetragen, indem sie überspitzte Anforderungen an die Beweispflicht der Genossenschaft gestellt und von der freien Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht ausreichend und sachkundig Gebrauch gemacht haben. Wegen der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses wird ein konkreter Schadensnachweis meist sehr schwierig oder sogar unmöglich l Vgl. zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung Arlt'/ Heuer, NJ 1965 S. 604; Dannenberg, NJ 1965 S. 762; Lusche, in diesem Heft. 106;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 106 (NJ DDR 1966, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 106 (NJ DDR 1966, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Möglichkeit des Auftretens von sozial negativen Faktoren im Zusammenhang mit Entwicklungsproblemen sowie im Prozeß des Entstehens, der Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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