Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 105 (NJ DDR 1966, S. 105); II Den Bedenken, die von Lusche und vorher bereits von Dannenberg (NJ 1965 S. 762) gegen die Vorschläge von A r 11 und Heuer erhoben worden sind, schließe ich mich an. Zuzugeben ist jedoch, daß die Praxis zu der Überlegung zwingt, ob nicht im Rahmen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in den Musterstatuten1 durch die Rechtsanwendung dem jetzigen Entwicklungsstand in der Landwirtschaft und den Aufgaben in der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems Rechnung getragen werden kann. Im Vordergrund der Betrachtung können allerdings nicht diejenigen Fälle stehen, in denen eine gewisse Lockerung der Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung angestrebt wird, weil Mitglieder aus subjektiven Gründen die Versammlungen nicht besuchen. Hier haben es häufig die Leitungen der Genossenschaften noch nicht verstanden, die sozialistischen Beziehungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern so zu gestalten, daß das gesamte Kollektiv es als selbstverständlich ansieht, an allen wichtigen Entscheidungen der Genossenschaft mitzuwirken. Einer solchen mangelhaften Erziehungsarbeit der leitenden Organe der Genossenschaft sollte nicht noch dadurch Vorschub geleistet werden, daß Bestimmungen, die diese Erziehungsarbeit fördern, nicht mehr angewendet werden. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen es aus objektiven Gründen für die Genossenschaften schwierig ist, das in den Musterstatuten vorgesehene Zwei-Drit-tel-Quorum für die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu erreichen, so z. B., wenn Genossenschaften aus verschiedenen Dörfern zusammengelegt worden sind. Lusche ist darin zuzustimmen, daß diese Probleme letztlich nur durch eine neue gesetzliche Regelung befriedigend gelöst werden können, und er hat dazu recht konstruktive und erörterungswerte Vorschläge gemacht. Es müssen aber m. E. bereits jetzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Wege gefunden werden, um Schwierigkeiten der Praxis überwinden zu helfen. Diese Schwierigkeiten sind nicht damit auszuräumen, daß bestimmte Entscheidungsbefugnisse der Mitgliederversammlung auf andere Kollektive übertragen werden. Sicherlich ist es nicht Ausdruck echter, sozialistischer Demokratie, wenn rückständige Mitglieder notwendige und wichtige Beschlüsse der Genossenschaft dadurch verhindern können, daß sie nicht zu den Versammlungen erscheinen. Bei der derzeitigen Ausgestaltung der Musterstatuten würden die Prinzipien der sozialistischen Demokratie aber ebenso verletzt, wenn eine qualifizierte Minderheit ihren Willen der Mehrheit aufzwingen könnte. Das wäre immer dann der Fall, wenn statt der vorgesehenen Mitgliederversammlung der Vorstand, die Revisionskommission, Brigaden oder andere Kollektive über wichtige, das gesamte Kollektiv bindende Maßnahmen entscheiden würden. Auch dann, wenn Mitglieder schuldhaft genossenschaftliche Pflichten verletzt und der LPG dadurch einen Schaden verursacht haben, ist die Auseinandersetzung in der Mitgliederversammlung die wirkungsvollste erzieherische Maßnahme. Die Funktion des § 17 LPG-Ges. in Verbindung mit § 15 LPG-Ges. besteht darin, diese Mitglieder durch die Auseinandersetzung und Beschlußfassung über den Schadenersatzanspruch in der Mitgliederversammlung zu einer richtigen Einstellung zur Genossenschaft und zum gesellschaftlichen Eigentum zu erziehen sowie die Leitung und die Arbeitsorganisation in der LPG zu verbessern2. Ob unter Berücksichtigung des gewachsenen Verantwortungsbewußtseins der Ge- t Ziff. 55 Abs. 1 MSt Typ X; Ziff. 34 Abs. 1 MSt Typ II; Ziff. 58 Abs. 2 MSt Typ III. 2 Vgl. Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 183. nossenschaftsbauern die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. schon jetzt auf andere Kollektive übertragen werden sollte, kann jedoch m. E. nur durch eine gesetzliche Neuregelung geklärt werden, nicht aber durch Auslegung oder rechtsschöpferische Anwendung der geltenden Musterstatuten. Arlt und Heuer ziehen die Richtigkeit der in Theorie und Praxis bisher einhellig vertretenen Auffassung in Zweifel, daß Beschlüsse der Mitgliederversammlung, an der nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilgenommen haben, nichtig sind. Nach ihrer Meinung können diese Beschlüsse ihre rechtliche Wirkung nur dann verlieren, wenn sie durch den Kreislandwirtschaftsrat aufgehoben werden. Dem kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden; Durch die Befugnis der örtlichen staatlichen Organe zur Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und anderer Organe der Genossenschaft3 wird die Überprüfungspflicht der Gerichte, soweit sie über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Klagen, z. B. bei § 17 Abs. 2 LPG-Ges., ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung die Anspruchsgrundlage, ohne die eine Forderung nicht geltend gemacht werden kann. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien kann ein Beschluß der Mitgliederversammlung aber nur rechtswirksam werden, wenn er unter Beachtung der dafür vorgesehenen Normen ergangen ist. Seine Wirksamkeit hängt nicht von irgendwelchen weiteren Bedingungen ab, z. B. davon, aus welchem Grund oder in welchem Umfang die Beschlußfähigkeit nicht gegeben war. Deshalb ist es an sich völlig gleichgültig, welches staatliche Organ mit der Nachprüfung befaßt wird. Selbst wenn man Arlt und Heuer darin folgen wollte, daß mit Rüdesicht auf die allgemeine Befugnis der örtlichen Organe zur Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Kreislandwirtschaftsrat zuständig wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Auch der Kreislandwirtschaftsrat müßte bei Verletzung der Vorschrift über die Zwei-Drittel-Anwesenheit die Genossenschaft veranlassen, einen statutengemäßen Beschluß zu fassen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, daß an die Nachprüfung durch den Kreislandwirtschaftsrat andere Maßstäbe angelegt werden dürfen. Die Konstruktion, daß ein unter Verletzung der Vorschrift über die Zwei-Drittel-Anwesenheit gefaßter Beschluß dadurch völlig wirksam werde, daß die bei Beschlußfassung abwesenden Mitglieder nachträglich zustimmen, ist abzulehnen. Ebenso unzulässig ist es, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses von seinem Inhalt abhängig zu machen. Diese Bestrebungen sind allein von Zweckmäßigkeitserwägungen getragen; sie laufen auf eine Umgehung der Musterstatuten hinaus. Ist aber der Ausgangspunkt bei der Überprüfung der Beschlußfähigkeit sowohl für die Kreislandwirtschaftsräte als auch für die Gerichte gleich, dann sollte auch daran festgehalten werden, daß dasjenige Organ, welches in der Sache selbst zu entscheiden hat, die Überprüfung insgesamt vornimmt. Das würde bedeuten, daß die Gerichte bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 28 LPG-Ges. jeweils von Amts wegen prüfen, ob rechtswirksame Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen. In der gerichtlichen Praxis wird den objektiven Schwierigkeiten bei der Erreichung der Zwei-Drittel-Anwesenheit zum Teil durch gewisse motivierte Abstriche von 3 Ziff. 55 Abs. 2 MSt Typ I; ziff. 34 Abs. 3 MSt Typ II; Ziff. 58 Abs. 2 MSt Typ III. 105;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes keinen Einfluß auf die strafprozessuale Gesamtfrist für die Prüfung von Verdachtshinweisen für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die Bearbeitungsfristen werden durch die Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden verfügen bzw, verfügen müssen. Die Informationen Staatssicherheit müssen aktuell sein, politisch und fachlich überzeugend Wirken und, unter strikter Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der durch die Mitarbeiter liegen. Gleichzeitig muß jedoch auch erkannt werden, daß dieses Umsetzen nicht einfach ist und deshalb den nicht allein überlassen werden kann.

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