Dokumentation Neue Justiz (NJ), 20. Jahrgang 1966 (NJ 20. Jg., Jan.-Dez. 1966, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 144 (NJ DDR 1966, S. 144); ?Trrucfcu. ela? Qas&tzOfcbuHCj Dr. habil. MANFRED KEMPER und Dr. HELGA RUDOLPH, Dozenten am Institut fuer Wirtschafts- und Internationales Wirtschaftsrecht der Hochschule fuer Oekonomie, Berlin Zur Konzeption eines Aussenhandelsgesetzes der DDR In den vergangenen Jahren hat der soweit wir sehen erstmals von dem sowjetischen Professor Mai im Jahre 1957 unterbreitete Vorschlag, ein die internationalen Austauschverhaeltnisse materiell und speziell regelndes Gesetz (Aussenhandelsgesetz) zu kodifizieren1,-unterschiedliches Echo gefunden. In der CSSR ist 1964 ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten1 2. In der DDR hatte der Vorschlag zunaechst Zustimmung gefunden3. Spaeter als von einigen Juristen aus der Konzeption des ?einheitlichen Zivilrechts? eine Zeitlang sogar die Konsequenz der weitestgehenden Erfassung dieses einheitlichen Zivilrechts im ZGB hergeleitet wurde trat voruebergehend die Auffassung in den Vordergrund, auch die Vermoegensverhaeltnisse zwischen auslaendischen und inlaendischen Partnern seien im ZGB zu regeln4. Dass dies nicht generell moeglich ist und zumindest einige dieser Materien ausserhalb des ZGB zu regeln sein werden, duerfte inzwischen unbestritten sein. Verschiedentlich wird noch der Standpunkt vertreten, es handle sich dabei lediglich um einige ?Besondere Schuldverhaeltnisse?, waehrend z. B. die ?Allgemeinen Bestimmungen ueber Schuldverhaeltnisse? durchaus so gestaltet werden koennten, dass sie auch den Erfordernissen des Aussenhandels genuegen. Zu Recht geht jedoch die wohl ueberwiegende Meinung dahin, dass die Realisierung einer solch weitgehenden Abstraktion das sozialistische Recht seiner vornehmlichsten Funktion, bewusstseinsbildend und mobilisierend zu wirken, entkleidet5 6. Gesichert sein duerfte folglich, dass die internationalen Ware-Geld-Verhaeltnisse im Prinzip nicht im ZGB geregelt werden. Diese Negation allein fuehrt jedoch nicht unbedingt zu einem Aussenhandelsgesetz, und in der Tat ist zumin- dest in Erwaegung gezogen worden, fuer die Regelung der Aussenhandelsgeschaefte einfach BGB und HGB weitergelten zu lassen0 bzw. ein neues, sowohl auf innerstaatliche wie auf internationale Beziehungen anwendbares Handelsgesetzbuch zu kodifizieren7. Auch inso- 1 Mai, Wissenschaftliche Schriften des Instituts fuer Aussenhandel, Moskau 1957, S. 27 f. (russ.). 2 Das Gesetz 101/1963 betr. die Rechtsbeziehungen im internationalen Handelsverkehr (Gesetzbuch des internationalen Handels) vom 4. Dezember 1963 trat am 1. April 1964 in Kraft (es wird im folgenden Aussenhandelsgesetz genannt). Zur Erlaeuterung vgl. Rudolph, ?Das tschechoslowakische Aussenhandelsgesetz?, Recht im Aussenhandel (RIA) 1965, Nr. 8, S. Iff.; Kalensky / Kopaec, ?The New Czechoslovak Code of International Trade?, Bulletin of Czechoslovak Law 1964, Nr. 3/4, S. 145 ff. (Dort ist auch der Gesetzestext in englischer Sprache veroeffentlicht, S. 189 ff.). 3 Vgl. u. a. Enderlein / Kemper / Wiemann, ,,Aufgaben der Gesetzgebung im Bereich des Aussenhandels mit dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet?. Staat und Recht 1960, Heft 1, S. 61 ff.; Wagner, ?Die Bedeutung der Aussenhandelskonferenz fuer die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts im Aussenhandel?, RIA 1960, Nr. 8, S. 3. 4 So in der Literatur u. a. Drews / Schumann. ?Zu den Diskussionen ueber die Fragen des Wirtschaftsrechts?, Staat und Recht 1962, Heft 9, S. 1566 ff. (1572 f.). Voruebergehend ging deshalb die Konzeption fuer die Ausarbeitung des ZGB davon aus, dass das ZGB in seiner Gesamtheit auch den Anforderungen entsprechen muesse, die im Kollisionsfall an das anzuwendende nationale Recht der DDR in unseren Aussenhandelsbeziehungen gestellt werden muessen. 5 Am Beispiel des Kaufrechts z. B. weist dies Posch (?Probleme des Kaufrechts in der Konzeption des kuenftigen ZGB?, Staat und Recht 1965, Heft 10, S. 1663 ff.) nach. 6 Diese von uns entschieden abgelehnte Forderung darf nicht verwechselt werden mit dem Vorschlag von Luebchen / Panzer (?Das neue Vertragsgesetz und einige Fragen des Wirtschaftsund Zivilrechts?, NJ 1965 S. 379), BGB und HGB sollten auch nach Inkrafttreten des ZGB bis zur Inkraftsetzung des Aussenhandelsgesetzes voruebergehend weitergelten. Diesen Vorschlag unterstuetzen wir unbedingt. 7 So Posch, a. a. O., S. 1668, was um so erstaunlicher anmutet, als . gerade er ueberzeugend die Nachteile einer inhaltsleeren Abstraktion von der gesellschaftlichen Realitaet nachweist und daraus fuer das ZGB Konsequenzen zieht. weit duerfte es sich nunmehr jedoch um Ausnahmemeinungen handeln. Ueberwiegend wird der Standpunkt vertreten, dass die Regelung der internationalen Aus-tauschbeziehungen nur durch ein spezielles Aussenhandelsgesetz erfolgen koenne8. Wir halten uns deshalb der Aufgabe enthoben, ein weiteres Mal9 den Nachweis zu fuehren, dass die objektiv gegebene Spezifik der internationalen Ware-Geld-Verhaeltnisse eine spezielle Regelung erfordert,-die soweit und solange sie nicht von den betroffenen Staaten gemeinsam und einheitlich in der Form internationaler Abkommen geschaffen ist durch den einzelnen Staat getroffen werden muss. Unseres Erachtens geht es nunmehr bereits um die detaillierte Konzeption einer solchen Regelung. Dazu einige Gedanken darzulegen, ist das Anliegen dieses Beitrags. Der Anwendungsbereich des Aussenhandelsgesetzes Wenn von spezifischen internationalen Ware-Geld-Verhaeltnissen die Rede ist, so sind damit nur diejenigen echten internationalen Beziehungen angesprochen, die die Reproduktionsprozesse zweier Staaten miteinander verbinden, also die Ware-Geld-Verhaeltnisse des Aussenhandels im weiteren Sinne (Aussenhandelsoperationen ueber materielle und geistig-schoepferische Leistungen sowie Aussenhandelshilfsoperationen). Jene Verhaeltnisse hingegen, die zwar unter Beteiligung von Auslaendern zustande kommen, jedoch auf die Befriedigung der materiellen und kulturellen Beduerfnisse dieser Auslaender in der DDR gerichtet sind, weisen keine wesentlichen Unterschiede zu den Zivilrechtsverhaeltnissen zwischen Buergern/Organisationen der DDR auf. Entsprechende auslaendische Buerger sind in der Regel Gaeste der DDR und geniessen von den ausdruecklich geregelten Ausnahmen abgesehen die gleichen Vorrechte wie Buerger und Organisationen der DDR. Daraus folgt u. E., dass auf die zuletzt genannten Verhaeltnisse (Verhaeltnisse mit blossem internationalem Element) die Bestimmungen des ZGB angewandt werden muessen, waehrend die zuerst erwaehnten Verhaeltnisse (echte internationale Verhaeltnisse) Gegenstand der Regelung des zu schaffenden Aussenhandelsgesetzes sein muessen10. Den traditionell auf Grund kollisionsrechtlicher Verweisung angewandten innerstaatlichen Zivilgesetzen gegenueber zeigt sich die einzelstaatliche Spezialregelung internationaler Austauschverhaeltnisse auch deshalb ueberlegen, weil sie die Spezifik dieser oekonomischen Beziehungen exakter erfasst. Eine jede solche einzelstaatliche Spezialregelung, auch die beste, weist jedoch gegenueber der international einheit- 8 Vgl. u. a. Ranke, ?Einige Ergebnisse soziologischer Untersuchungen zur Vorbereitung des Entwurfs eines Zivilgesetzbuches?, NJ 1965 S. 376; Luebchen / Panzer, a. a. O. 9 Vgl. Enderlein / Kemper / Wicmann, a. a. O., und Wagner; a. a. O. 10 ? 2 des Aussenhandelsgesetzes der CSSR grenzt seinen Geltungsbereich im Prinzip ebenso ab (insbesondere ? 2 Abs. 2). Ausnahmsweise naemlich, wenn das zur persoenlichen Beduerfnisbefriedigung eingegangene Rechtsverhaeltnis fuer die Partner erkennbar ein Ganzes mit einem Handelsgeschaeft bildet findet auch auf dieses Verhaeltnis das Aussenhandelsgesetz Anwendung. Die Entwuerfe der Haager einheitlichen Kaufgesetze hingegen sehen zwar die Anwendung ihrer materiellrechtlichen Bestimmungen nur bei Vorliegen spezifischer internationaler Elemente vor (Partner aus unterschiedlichen Staaten und internationaler Transport oder Vertragsabschluss), eliminieren damit jedoch nicht ihre Anwendung fuer alle Verhaeltnisse persoenlicher Beduerfnisbefriedigung (z. B. internationaler Versandhandel!). Vgl. dazu Kemper / Rudolph, ?Zum gegenwaertigen Stand der Haager Kaufrechtsvereinheitlichung?,.RIA 1966, Nr. 3, S. 1 ff. 144;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die Ijungshaftanstalten Staatssicherheit das heißt alle Angriffe des weitere Qualifizierung der SGAK. Anlaß des Jahrestages der ster unter anderem aus: Wichtiger Bestandteil und eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Staaten oder gegen die Volksbewegung für Frieden und Demokratie in den kapitalistischen Ländern und demokratischen Nationalstaaten darstellen.

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