Dokumentation Neue Justiz (NJ), 20. Jahrgang 1966 (NJ 20. Jg., Jan.-Dez. 1966, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 88 (NJ DDR 1966, S. 88); ?Am 10. Januar 1965 schlug der Angeklagte nach dem Genuss von etwa 20 Glas Bier und einigen Schnaepsen ohne erkennbaren Grund so auf den Zeugen B. ein, dass dieser erhebliche Verletzungen im Gesicht und an den Zaehnen erlitt und drei Wochen arbeitsunfaehig war. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Koerperverletzung (8 223 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Gefaengnisstrafe von acht Monaten und verpflichtete den Angeklagten, waehrend der Dauer der Bewaehrungszeit seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Der Praesident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Er hat Verletzung des ? 200 StPO geruegt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gruenden: Das Kreisgericht ist mit der vorliegenden Entscheidung seinen sich aus dem Rechtspflegeerlass des Staatsrates und aus ? 200 StPO ergebenden Pflichten nicht gerecht geworden. Es hat zwar das objektive Tatgeschehen hinreichend aufgeklaert und richtig festgestellt, jedoch ist es bei der Erforschung der Beweggruende zur Tat nicht mit der gleichen Sorgfalt vorgegangen. Das war aber erforderlich, weil nur die Aufklaerung aller Umstaende eine allseitige Einschaetzung der Gefaehrlichkeit der Tat und den Ausspruch der richtigen Strafe ermoeglicht. Gleichzeitig unterliess das Kreisgericht die Einleitung solcher Massnahmen, die die Wirksamkeit des Urteils sichern. Bei der Einschaetzung der Gefaehrlichkeit der Tat des Angeklagten hat das Kreisgericht zutreffend auf die eingetretenen Verletzungen sowie darauf hingewiesen, dass der Geschaedigte neben den Schmerzen, die er zu erdulden hatte, auch noch mehrere Wochen arbeitsunfaehig war. Richtig hat es auch erkannt, dass der Angriff erfolgte, ohne dass der Geschaedigte dem Angeklagten fuer ein solches Verhalten einen Anlass gegeben hatte. Das Kreisgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sich in Anbetracht der vielfaeltigen Moeglichkeiten der sozialistischen Gesellschaft zur erzieherischen Einflussnahme auf den Taeter und unter Beachtung der mit dem Rechtspflegeerlass des Staatsrates geschaffenen Moeglichkeit der staerkeren und wirksameren Teilnahme der Werktaetigen an der Rechtspflege der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung erweitert hat. Der Ausspruch einer bedingten Verurteilung ist auch im vorliegenden Verfahren moeglich. Ihre Anwendung verpflichtet aber das Gericht, alle Voraussetzungen fuer eine erfolgreiche erzieherische Einwirkung auf den Taeter durch die gesellschaftlichen Kraefte zu schaffen, weil in der Regel nur dann der mit der bedingten Verurteilung erstrebte erzieherische Erfolg erreicht werden kann. Das Kreisgericht stellt fest, dass die Ursache fuer die Straftat des Angeklagten in dem uebermaessigen Alkoholgenuss zu suchen ist. Seine Aufgabe musste also darin bestehen, solche gesellschaftlichen Kraefte einzubeziehen, die in der Lage sind, den Alkoholmissbrauch des Angeklagten zu verhindern und kuenftig eine positive Beeinflussung zu sichern. Dazu ist das Arbeitskollektiv des Angeklagten nur teilweise in der Lage, weil dieser ueberwiegend auf Montagestellen eingesetzt ist. Der Vertreter des Kollektivs hat in der Hauptverhandlung erklaert, dass sich das Kollektiv nur waehrend der Arbeitszeit fuer ein kuenftiges verantwortungsbewusstes Verhalten des Angeklagten einsetzen wolle. Waehrend der Arbeitszeit verhaelt er sich im wesentlichen aber tadelsfrei. Aus dem Ermittlungsverfahren ergeben sich jedoch Hinweise dafuer, dass der Angeklagte seine Freizeit mit Angehoerigen der Sportgemeinschaft in W. verbringt und mit diesen gemeinsam Gaststaetten aufsucht. Er ist offenbar in dieser Sportgemeinschaft auch organisiert, was aber noch festzustellen sein wird. Es waere deshalb erforderlich gewesen, aus diesem Kreis oder aus dem Wohnbezirk gesellschaftliche Kraefte in das Verfahren einzubeziehen, weil sie moeglicherweise besser als das Arbeitskollektiv in der Lage sind, den Alkoholmissbrauch des Angeklagten zu verhueten. Die Massnahmen des Arbeitskollektivs koennen dabei unterstuetzend wirken. Ohne die Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte aus dem Wohnbezirk, die in der Lage sind, massgeblichen Einfluss auf die Freizeitgestaltung des Angeklagten zu nehmen, ist nicht gesichert, dass mit einer bedingten Verurteilung das Ziel des vorliegenden Strafverfahrens erreicht wird. ? 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB; ?? 172, 174 a StPO; ? 4 JGG. 1. Im Interesse des nachhaltigen Schutzes unserer Buerger vor Gewalt- und Sexualdelikten kann eine gewaltsame Unzucht grundsaetzlich nicht als geringfuegige Straftat im Sinne des ? 174 a StPO angesehen werden. Die Uebergabe eines derartigen Delikts an die Konflikt-bzw. Schiedskommission ist nur bei Vorliegen besonderer, die Gefaehrlichkeit der Tat ausserordentlich mildernder Umstaende moeglich. 2. Bei der Uebergabe einer Sache an die Konflikt- bzw. Schiedskommission hat das Gericht in seinem Beschluss neben den sonstigen Voraussetzungen der Uebergabe zu begruenden, weshalb cs zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei der Straftat um ein geringfuegiges Delikt handelt. 3. Vor der Uebergabe einer durch Jugendliche begangenen geringfuegigen Straftat an die Konflikt- bzw. Schiedskommission ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Jugendlichen (? 4 JGG) exakt zu pruefen und im Uebergabebeschluss zu begruenden. 4. Die Uebergabe einer Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission ist eine selbstaendige Entscheidung des Gerichts nach ? 172 Ziff. 3 StPO; es bedarf deshalb keiner Ablehnung der Eroeffnung des Hauptverfahrens. OG, Urt. vom 23. November 1965 5 Zst 18 65 und 5 Zst 26, 65. Gegen die fuenf Beschuldigten, von denen drei noch minderjaehrig sind, wurde Anklage erhoben, weil sie, gemeinschaftlich handelnd, zwei Maedchen gewaltsam mehrfach an die Brust gefasst und versucht hatten, auch das Geschlechtsteil eines Maedchens zu beruehren. Das Kreisgericht hat durch Beschluesse die Sache den Konfliktkommissionen der Betriebe uebergeben, in denen die Beschuldigten beschaeftigt sind, und gleichzeitig die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Waehrend die Konfliktkommission des VEB BKK eine Beratung durchfuehrte, hat die Konfliktkommission des VEB S. gegen den Uebergabebeschluss Einspruch eingelegt und diesen damit begruendet, dass die den Beschuldigten zur Last gelegte Straftat nicht als geringfuegig angesehen werden koenne. Diesen Einspruch hat das Kreisgericht mit Beschluss zurueckgewiesen. Der Praesident des Obersten Gerichts hat die Kassation der rechtskraeftigen Uebergabebeschluesse hinsichtlich aller Beschuldigten zu deren Ungunsten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gruenden: Die angefochtenen Beschluesse verletzen das Gesetz (?? 174 a, 176 StPO). Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, dass das Kreisgericht die Gefaehrlichkeit der von den Beschuldigten begangenen Straftat unterschaetzte und deshalb zu einer Entscheidung kam, die im Ergebnis den Interessen des nachhaltigen Schutzes unserer Buerger vor derart schwerwiegenden Straftaten, wie sie Sittlichkeitsdelikte im allgemeinen darstellen, nicht gerecht wird. Der Rechtspflegeerlass des Staatsrates legt fest, dass die Konflikt- bzw. Schiedskommission ueber in der Regel erstmalig begangene, geringfuegige Straftaten entschei- 88;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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