Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 99 (NJ DDR 1965, S. 99); Schlußfolgerungen für die Rechtsprechung in ihrem Bezirk ziehen. Außerdem werden die Bezirksgerichtsdirektoren darüber in gewissen Abständen vor dem Präsidium des Obersten Gerichts berichten Da der Rechtspflegeerlaß ausdrücklich bestimmt, daß das Bezirksgericht die Tätigkeit der Kreisgerichte auch auf der Grundlage der Beschlüsse des Obersten Gerichts leitet, wird durch eine straffere Kontrolle über die Durchsetzung der Ergebnisse der Plenartagungen des Obersten Gerichts die Verantwortung des Bezirksgerichts als Leitungsorgan erhöht werden. Auf diese Weise wird eine einheitliche Rechtsprechung vom Obersten Gericht bis zu den Kreisgerichten erreicht werden, z. B. hinsichtlich der Kriterien für die Strafzumessung, die Ehescheidung, die Unterhaltsfestsetzung usw. Eine Ursache dafür, daß manche Bezirksgerichtsdirektoren in den Plenartagungen des Obersten Gerichts nicht aktiv auftreten, liegt in der mangelhaften Kollektivität der Leitung. Dies zeigt z. B. der Arbeitsplan des Bezirksgerichts Leipzig. Danach müssen die beiden Familienrechtssenate zur Vorbereitung des Direktors auf das Familienrechtsplenum des Obersten Gerichts im März 1965 die entsprechenden Probleme aus ihrer Rechtsprechung zusammenstellen. Das ist nützlich. Nach dem Arbeitsplan ist aber nicht vorgesehen, daß sich das Präsidium des Bezirksgerichts mit diesen Problemen beschäftigt. Es darf jedoch nicht dem Direktor allein überlassen bleiben, die Schlußfolgerungen aus der Analyse der Rechtsprechung der Senate zu ziehen und dem Plenum des Obersten Gerichts vorzutragen. Damit würde er seiner Verantwortung, die er als Mitglied des Plenums des Obersten Gerichts trägt, nicht gerecht werden. Überdies erhöht die Beratung im Kollektiv des Präsidiums die Qualität des Beitrags für das Plenum des Obersten Gerichts. Eine weitere Ursache für die mangelhafte Vorbereitung mancher Bezirksgerichtsdirektoren auf die Plenartagungen des Obersten Gerichts scheint mir darin zu liegen, daß sie sich mangels Spezialisierung der Senate des Bezirksgerichts nicht schnell genug einen umfassenden Überblick über das im Plenum zur Diskussion stehende Rechtsgebiet verschaffen können. Die Spezialisierung der Senate verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit. Die Spezialisierung der Senate der Bezirksgerichte Das 7. Plenum des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands unterstreicht erneut die Notwendigkeit einer sachkundigen, verantwortungsbewußten und wissenschaftlichen Leitungstätigkeit auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens. Diese Sachkunde, die auch der Rechtspflegeerlaß von allen Gerichten fordert, kann nur erreicht werden, wenn die Bezirksgerichte zur Bildung von Spezialsenaten übergehen. Das folgt überdies aus der Arbeitsordnung der Bezirks- und Kreisgerichte vom 13. August 1964 (Ziff. 33), und auch das Oberste Gericht hat immer wieder darauf orientiert7. Bei der Spezialisierung der Senate handelt es sich nicht darum, die Leitung der Rechtsprechung ebenso wie die Leitung der Volkswirtschaft nach dem Produktionsprinzip zu organisieren. Die Leitung der Rechtsprechung ist staatliche Leitung und beruht auf dem Territorialprinzip. Das zwingt jedoch nicht dazu, auch die Geschäftsverteilung der Senate nach dem Territorialprinzip zu regeln. Im Interesse einer von hoher Sachkunde getragenen, einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk müssen vielmehr die Grundgedanken des neuen 7 Vgl. z. B. von EhrenwaU, „Über die Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte bei der Bekämpfung der Handelskriminalität“, NJ 1964 S. 677 ff. ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der Leitung nach dem Produktionsprinzip sinnvoll auf die Leitung der Rechtsprechung angewendet werden. Das Oberste Gericht hat bereits mit dem Inkrafttreten des Rechtspflegeerlasses Spezialsenate geschaffen, die für bestimmte Sachgebiete, teilweise in Anlehnung an die Struktur unserer Volkswirtschaft, zuständig sind. Diese Maßnahme hatte keineswegs nur organisatorische, sondern eine echte inhaltliche Bedeutung, wie die Praxis dieser Spezialsenate bestätigte. Das zeigte sich z. B. beim 2. und beim 4. Strafsenat in der oben dargestellten qualifizierten Vorbereitung zweier Plenartagungen des Obersten Gerichts und in einer Reihe wissenschaftlich begründeter Entscheidungen auf dem Gebiet der Industrie und des Bauwesens, insbesondere zu Fragen des Arbeitsschutzes, sowie auf dem Gebiet des Handels8. Auch die Bezirksgerichte müssen jetzt entsprechend ihren konkreten Verhältnissen den Weg zu einer sinnvollen Spezialisierung der Senate finden. Die Aufgaben der einzelnen Richter oder Senate müssen so festgelegt werden, daß sie sich nicht pauschal über alle Rechtsbereiche erstrecken, sondern auf bestimmte Sachgebiete beschränken. Traditionsgemäß gibt es überall die Aufteilung in Straf- und Zivilrichter. Darüber hinaus hat ein großer Teil der Bezirksgerichte weiter spezialisiere und z. B. Senate für die Bekämpfung von Straftaten in Industrie und Bauwesen, in der Landwirtschaft und im Handel sowie für die Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität geschaffen oder einzelne Richter dafür verantwortlich gemacht und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt. Da die Spezialisierung zu einer höheren Qualität der Rechtsprechung führen soll, wäre es verfehlt, schematisch zu verfahren und z. B. die Spezialisierung der Senate des Obersten Gerichts einfach zu übernehmen. Die für die einzelnen Senate festgelegten Aufgaben brauchen sich auch nicht immer auf die ökonomische Struktur des Bezirks zu beziehen. Die Spezialisierung kann vielmehr auch nach Rechtsgebieten bzw. nach Deliktsarten geschehen, z. B. nach Verkehrsdelikten, Gewaltverbrechen, Jugendkriminalität usw. Es gibt eine solche Vielfalt von Möglichkeiten der Spezialisierung, daß vom kleinsten bis zum größten Bezirksgericht eine sinnvolle Festlegung getroffen werden kann. Bisher haben das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt und das Stadtgericht von Groß-Berlin hier gute Erfolge erzielt. Demgegenüber hat das Bezirksgericht Halle trotz ständiger Hinweise noch nicht mit der Spezialisierung der Senate begonnen. Auch der vom Präsidium dieses Gerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für 1965 hält an der territorialen Aufgabenverteilung fest. Dabei werden objektive Schwierigkeiten zu geringe Anzahl von Richtern, zu wenig Beisitzer u. a. vorgeschoben. Auch die Kreisgerichte sollten mit Hilfe der Bezirksgerichte zu einer Spezialisierung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse übergehen. Hier darf es aber keinen Schematismus geben. Jedoch wird die territoriale Geschäftsverteilung, die überwiegend üblich ist, nicht die Qualität der Rechtsprechung bringen wie eine möglichst weitgehende Spezialisierung der Richter nach Rechtsgebieten oder ökonomischen Schwerpunkten9. Es wäre falsch, von der Spezialisierung zu erwarten, daß sie etwa zu einer Verminderung der Arbeit führt. Sie ermöglicht vielmehr eine größere Sachkunde bei der Entscheidung. Die inhaltliche Beschränkung erleichtert es dem Spezialsenat des Bezirksgerichts, sich auf sei- 8 Vgl. z. B. die Urteile in NJ 1964 S. 282 ff. und S. 761 ff. 9 Vgl. zur Geschäftsverteilung’ bei den Kreisgerichten auch Baumgart/Baumann in NJ 1965 S. 34. 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 99 (NJ DDR 1965, S. 99) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 99 (NJ DDR 1965, S. 99)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen und es keine Hinweise auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X