Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 96 (NJ DDR 1965, S. 96); resendabrechnung zu zahlen, konnte der Senat nicht folgen. Grundsätzlich muß zunächst festgestellt werden, daß der Unterhalt im voraus zu entrichten ist. Auch LPG-Mitglieder sind verpflichtet und berechtigt, den Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten im vor-; aus zu entrichten. In der überwiegenden Mehrzahl werden sie auch dazu in der Lage sein, denn neben der Vorschußzahlung für die geleisteten AE verfügen sie gewöhnlich über regelmäßige nicht unbeträchtliche Einnahmen aus der individuellen Hauswirtschaft. Für den Unterhaltsberechtigten wäre es in diesen Fällen eine nicht vertretbare Härte, wollte man ihm einen Teil des laufenden Unterhalts erst etwa ein Jahr nachträglich gewähren. Gern. § 1612 BGB ist der Unterhalt für unterhaltsbedürftige Verwandte durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Die Höhe dieses Unterhaltsbetrages ist in jedem Fall konkret ziffernmäßig festzulegen. Dadurch wird eine unkomplizierte Vollstreckung und einfache Berechnung des etwaigen Unterhaltsrückstandes möglich. Die Veruretilung zu einer Unterhaltszahlung, deren Höhe jeweils nach dem Einkommen an Hand eines festgesetzten Prozentsatzes zu errechnen wäre, ist nach § 1612 BGB nicht zulässig und in der Praxis der Gerichte auch nicht üblich gewesen. Die konkrete Festsetzung der Höhe des Unterhalts sichert vor allen Dingen, daß der Unterhaltsberechtigte immer in den Besitz des ihm zustehenden Unterhalts gelangt. Es wird dadurch verhindert, daß der Unterhaltsverpflichtete durch Spekulation oder dadurch, daß er durch geringe Arbeitsleistungen sein Einkommen bewußt niedrig hält, einen ungerechtfertigt niedrigen Unterhalt zahlt. Das könnte aber nicht verhindert werden, wenn eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung in der Weise erfolgt, daß ein bestimmter prozentual festgesetzter Teil des Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist. Das würde dazu führen, daß dann, wenn das Einkommen bewußt niedrig gehalten wird, auch nur der festgesetzte prozentuale Anteil des niedrigen Einkommens als Unterhalt gezahlt zu werden braucht. Eine Ausnahme von dieser Regel kann auch nicht für Genossenschaftsmitglieder gemacht werden. Bei ihnen ist das gesamte Jahreseinkommen (Vorschußzahlung, Prämien, Jahresendauszahlung, Einnahmen aus der individuellen Hauswirtschaft und der Naturalverbrauch im eigenen Haushalt) festzustellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können dadurch exakt ermittelt werden, und danach ist die Höhe des Unterhalts zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, daß die Unterhaltsregelung für ein Kind die Zeit bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit umfaßt und nach Möglichkeit endgültig sein soll. Schon aus diesen Gründen konnte dem Antrag der Parteien, den Verklagten zu verurteilen, neben einem laufend zu zahlenden Unterhaltsbeitrag auch einen prozentual zu errechnenden Betrag der Jahresendauszahlung als Unterhalt an die Kinder zu entrichten, nicht gefolgt werden. Von den Parteien wurde offensichtlich angestrebt, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Verklagte einen beträchtlichen Teil seihes jährlichen Einkommens erst nach der Jahresendabrechnung durch die Jahresendauszahlung in Empfang nimmt. Dieser Umstand muß bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten berücksichtigt werden. Sollte das Gericht aber dem Antrag der Parteien folgen, so könnte das zu einer Benachteiligung der Kinder führen. Für den Fall, daß die LPG das Verhältnis von Vorschußzahlung zur Nachzahlung am Jahresende zugunsten der Vorschußzahlung verschiebt dazu ist die LPG ja berechtigt würden die Kinder, da die Jahresendauszahlung niedriger würde, insgesamt weniger Unterhalt erhalten, als ihnen nach dem gesamten Einkommen des Verklagten zusteht. Der monatlich zu zahlende Unterhaltsbeitrag würde sich nämlich nicht erhöhen, aber gleichzeitig würde sich der nach der Jahresendabrechnung zu zahlende Betrag verringern. Der gleiche Fall würde eintreten, wenn der Verklagte durch eigenes Verschulden in der LPG weniger leistet, als er leisten kann. Dann würde nicht nur sein gesamtes Einkommen, sondern auch die Jahresendauszahlung und damit der an die Kinder zu zahlende Betrag geringer. Im ersten Fall würde also eine positive Veränderung in der LPG und im zweiten Fall eine schlechte Arbeitsmoral des Verklagten zu Lasten der Kinder gehen. Wird aber, ausgehend von den zu erzielenden Jahreseinkünften des Verklagten, der monatlich zu zahlende Unterhalt konkret in der Höhe festgesetzt, dann ist gewährleistet, daß die Kinder immer in den Besitz des ihnen zustehenden Unterhalts gelangen, notfalls mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, die aber auch nur wirksam werden kann, wenn sie sich auf konkrete Summen bezieht. Allerdings wird es noch in Einzelfällen bei LPG-Mit-gliedern notwendig sein, neben der Festsetzung der Höhe des Unterhalts zusätzlich eine besondere Regelung zu treffen, wenn die regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zu seinen monatlichen Einnahmen im Jahresdurchschnitt relativ gering sind. Das trifft für den Verklagten zu. Sein regelmäßiges monatliches Einkommen beläuft sich durch die Vorschußzahlung auf etwa 225 MDN, während durch die Jahresendauszahlung, durch Viehverkäufe und durch Prämienzahlung sein aus dem Einkommen des gesamten Jahres zu berechnendes monatliches Einkommen einschließlich Vorschußzahlung 417 MDN beträgt. Es kann darum für den Verklagten der Fall eintreten, daß er nicht in jedem Monat 120 MDN Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Andererseits kommt er bei Viehverkäufen und bei der Prämienzahlung in den Besitz größerer Summen. Darum muß von ihm verlangt werden, daß er das Geld so einteilt, daß er mindestens jeden Monat 100 MDN Unterhalt für die beiden Kinder zahlen kann, damit die laufenden Ausgaben fürdie Kinder bestritten werden können. Ihm muß aber, weil er zunächst noch nicht monatlich den geplanten Wert der AE ausgezahlt erhält, sondern zum Jahresende eine beträchtliche Nachzahlung in Empfang nimmt und weil er aus der individuellen Hauswirtschaft nicht monatlich regelmäßige Einnahmen erzielt, zugestanden werden, daß er den Betrag des monatlichen Unterhalts nach Auszahlung der Jahresendabrechnung an die Kinder entrichtet, der nicht für die laufenden Ausgaben für die Kinder sofort benötigt wird. Dem Verklagten wurde darum das Recht eingeräumt, von dem festgesetzten Unterhalt je Kind monatlich 10 MDN erst nach der jeweiligen Jahresendabrechnung zu entrichten. Herausgeber: Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktion: Lothar Schibör (Chefredakteur), Dr. Harry Creuzburg (Stellv. Chefredakteur), Dieter Tarruhn (Strafrecht), Wolfgang Schmidt (Zivil-, Familien- und Arbeitsreeht), Christa Läuter. 104 Berlin, Scharnhorststraße 37 - Telefon: 2206 3837, 2206 3725, 2206 3727, 2206 3752. Verlag: VLN 610/62 Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. 102 Berlin, Roßstraße 6. Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1194 des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 MDN, Einzelheft 1,25 MDN. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik. 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 96 (NJ DDR 1965, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 96 (NJ DDR 1965, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X