Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 93 (NJ DDR 1965, S. 93); cherung geltend machen kann. Diese Schlußfolgerungen ergeben sich auch aus dem vom Bezirksgericht ln seiner Entscheidung angezogenen Urteil des Obersten Gerichts vom 31. März 1960 1 ZzF 9/60 , das der Berufungssenat mißverstanden hat. Gerade weil das nichteheliche Kind ab Geburt Unterhalt von seinem Vater fordern kann und dieser Anspruch nicht auf Dritte übergeht, die ihm einstweilen Unterhalt gewährten, kann der Ehemann der Mutter keinen Geldersatz vom Erzeuger des Kindes verlangen, wenn er für dessen Unterhalt einstweilen aufgekommen ist, sondern muß sich dieserhalb allenfalls an das Kind selbst wenden. An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß er bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils als Vater des Kindes vermutet wurde, da seine ursprüngliche Unterhaltspflicht nachträglich mit rückwirkender Kraft in Wegfall kommt. Was die Höhe des festgesetzten Unterhalts anbelangt, so ist der Rechtsmittelsenat seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und hat hierdurch § 1708 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 MKSchG sowie § 139 ZPO verletzt. Im Zusammenhang mit fehlerhaften Entscheidungen in Versäumnisverfahren hat das Oberste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, daß im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes was selbstverständlich in gleicher Weise auch für den Unterhaltsrechtsstreit ehelicher Kinder gilt das Einkommen der Eltern sowie ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch sonstige Unterhaltsverpflichtungen, eingehend zu untersuchen sind (OG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 ZzF 37/62 - NJ 1963 S. 160). Nur dann ist es möglich, Entscheidungen zu treffen, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung beider Elternteile sowie den Interessen des Kindes gerecht werden und zugleich auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gebührend Rücksicht nehmen. Zwar wurden im vorliegenden Fall durch Einholung von Verdienstbescheinigungen des Verklagten die Mutter des Klägers ist nicht berufstätig dessen Einkommensverhältnisse, soweit es die Zeit ab Mai 1963 anbelangt, geklärt. Der Rechtsmittelsenat hat allerdings das gesamte Nettoeinkommen des Verklagten zur Grundlage der Unterhaltsfestsetzung gemacht, ohne zu berücksichtigen, daß er in den Monaten Mai bis Oktober 1963 insgesamt 176,80 MDN, also monatlich etwa 30 MDN, Erschwerniszuschläge bezogen hat. Derartige Sondervergütungen, die für schwierige Arbeitsbedingungen gezahlt werden, haben in der Regel dem Werktätigen zur Erhaltung seiner Arbeitskraft allein zu verbleiben und können daher für die Unterhaltsfestsetzung keine Berücksichtigung finden. Hingegen war der gesondert ausgewiesene Mehrleistungslohn, wie geschehen, in den für die Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Betrag mit einzubeziehen, da er in der Regel auf einer verbesserten Kollektivarbeit im Betrieb beruht (OG, Urteil vom 10. Mai 1960 1 ZzF 54/59 - OGZ Bd. 7 S. 144; NJ 1960 S. 657). Der Berufungssenat hätte demzufolge für die Festsetzung des Unterhalts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Verklagten von 464 MDN ausgehen müssen. Unzureichend hat das Bezirksgericht aufgeklärt, ob und in welchem Umfange der Verklagte seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Eheschließung erfolgte nach der Geburt des Klägers am 16. November 1962. Es hätte untersuchen müssen, ob die Ehefrau des Verklagten berufstätig ist, ob das auch nach der Geburt des Sohnes der Fall war und wie hoch ihr Arbeitseinkommen ist. Erst dann hätte es feststellen können, ob der Verklagte gegenüber seiner Ehefrau in bestimmtem Umfang unterhaltsverpflichtet ist. §§ 13, 25 EheVerfO; §§ 308, 536, 627, 724, 795, 929 ZPO. 1. In dem mit der Scheidungsklage verbundenen Unterhaltsverfahren für die minderjährigen ehelichen Kinder kann in der Rechtsmittelinstanz zuungunsten des Berufungsklägers entschieden werden, ohne daß es der Einlegung der Anschlußberufung und Stellung entsprechender Anträge durch den Berufungsverklagten bedarf. 2. Einstweilige Anordnungen im Eheverfahren bedürfen nicht der Vollstreckungsklausel. Verfahrensrechtlich ist der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts beizupflichten, daß es in dem mit der Scheidungsklage verbundenen Unterhaltsverfahren für die minderjährigen ehelichen Kinder möglich ist, in der Rechtsmittelinstanz zuungunsten des Berufungsklägers zu entscheiden, ohne daß es der Einlegung der Anschlußberufung und Stellung entsprechender Anträge durch den Berufungsverklagten bedarf. Das ergibt sich daraus worauf die Entscheidung des Bezirksgerichts zutreffend hinweist , daß nach § 9 Abs. 1 EheVO und § 13 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO das Gericht unabhängig von Anträgen der Parteien, die als Vorschläge anzusehen sind und mit denen sich das Gericht in seinem Urteil gründlich auseinanderzusetzen hat, die Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung aller Umstände vornimmt, wobei es, ohne an den Vortrag der Parteien gebunden und auf die von ihnen angebotenen Beweise beschränkt zu sein, den Sachverhalt nach bester Möglichkeit sorgfältig aufzuklären hat. Daher kann § 536 ZPO, die dem § 308 Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift für das Berufungsverfahren, der besagt, daß das Urteil erster Instanz nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist (Verbot der Änderung zum Nachteil des Berufungsklägers) insoweit keine Anwendung finden. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, so sind jedoch die materiellen Voraussetzungen eingehend zu prüfen. Das Verfahren gibt Gelegenheit, noch auf folgendes hinzuweisen: Gern. § 627 ZPO hat das Bezirksgericht auf Antrag der Klägerin durch einstweilige Anordnung den Unterhalt für die Zeit vom 1. November 1962 bis zur Entscheidung im Berufungs verfahren geregelt. Auf weiteren Antrag der Klägerin vom 2. Januar 1963 ist dieser Beschluß mit der Vollstreckungsklausel versehen worden (§§ 724, 795 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient dazu, für die Dauer des Eherechtsstreits gegenseitige Ansprüche der Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder gegenüber ihren Eltern einer alsbaldigen abschließenden Regelung zuzuführen, da sie zur Vermeidung weiterer nachteiliger Folgen des eingeleiteten Scheidungsprozesses für alle Familienmitglieder einer schnellen und wirksamen Entscheidung bedürfen. Zugleich soll dem Berechtigten die Möglichkeit einer umgehenden Durchsetzung der ihm auf bestimmte Dauer zugesprochenen Befugnisse eröffnet werden. Das wird vor allem mit dadurch garantiert, daß gegen den Erlaß der einstweiligen Anordnung keine Beschwerde möglich ist (Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 10 Ziff. 8 vom 1. Juli 1957 GBl. II S. 239; NJ 1957 S. 445). § 627 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO enthält über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen keine speziellen Bestimmungen. Gemäß § 1 EheVerfO sind die Vorschriften der ZPO in Übereinstimmung mit dieser Anordnung und im Sinne der EheVO anwendbar, soweit sie in der Eheverfahrensordnung nicht geändert oder aufgehoben worden sind. Letzteres trifft auf Vorschriften OG, Urt. vom 19. März 1964 1 ZzF 6/64. Aus den Gründen: 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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