Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 91 (NJ DDR 1965, S. 91); mitglied verurteilt, für das unterhaltsberechtigte Kind einen nach Prozentsätzen festgelegten Anteil der Jahr resendauszahlung einmalig als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zur Verfügung zu stellen. Das Bezirksgericht Neubrandenburg hat dagegen in dem Urteil vom 14. Oktober 1964 2 BF 42/64 (abgedruckt in diesem Heft) nach Feststellung des voraussichtlich gesamten Jahreseinkommens des Unterhaltsschuldners (einschließlich der noch zu erwartenden Bezüge am Jahresende) den monatlichen Unterhaltsbetrag ermittelt, jedoch dem Schuldner nachgelassen, einen Teil der monatlichen Raten nach der jeweiligen Jahresendabrechnung zu entrichten. Die Bemühungen der Gerichte, der wirtschaftlichen Lage des unterhaltspflichtigen Genossenschaftsbauern gerecht zu werden, sind zu begrüßen. Die Gerichte müssen allerdings auch die Bedürfnisse des Kindes beachten. Zwar bestehen auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren Möglichkeiten, Härten, die durch wesentliche Einkommensschwankungen verursacht wurden, durch Gewährung von Vollstreckungsschutz (Art. 6 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943) zu beheben. Solche Maßnahmen werden auch in begründeten Einzelfällen notwendig sein, wenn sich aus der gern. § 10 der 1. DVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) von der LPG erteilten Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitgliedes oder aus anderen Gründen ergibt, daß der Unterhaltsschuldner wegen derzeit zu geringer laufender Bezüge zeitweilig nicht in der Lage ist, den vollen festgesetzten Unterhaltsbetrag zu leisten, und dies im Erkenntnisverfahren nicht berücksichtigt wurde oder, da nicht feststellbar, unbeachtet bleiben mußte. Sind solche Umstände jedoch vorauszusehen, dann sollte das Gericht zur Vermeidung unnötiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Unterhaltsregelung im Urteil oder in einer Vereinbarung so gestalten, daß sie den jeweiligen ökonomischen Verhältnissen des Schuldners soweit wie möglich entspricht. Eine derartige Rücksichtnahme ist allerdings nur dann ,gerechtfertigt, wenn der unterhaltspflichtige Genossenschaftsbauer wegen der Begrenztheit seines laufenden Einkommens oder des Umfangs weiterer Unterhaltsverpflichtungen bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in üblicher Weise in nicht zumutbare Bedrängnis geraten würde. Dem unterhaltsberechtigten Kinde sollte nach Möglichkeit, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einer LPG Typ III angehört, der Betrag, den es bei gleichbleibendem Einkommen des Verpflichteten zu erhalten hätte, im Laufe des Jahres in regelmäßigen monatlichen Abständen zur Verfügung stehen. Meist kann auch einem Genossenschaftsmitglied bei entsprechendem Einkommen zugemutet werden, solange er nur über laufende Bezüge verfügt, etwas mehr als sonstige Unterhaltsschuldner für das Kind aufzubringen und seine eigenen Anforderungen etwas zu beschränken, wenn das ihm verbleibende Einkommen noch ausreicht, seine und gegebenenfalls die Bedürfnisse anderer Unterhaltsberechtigter noch angemessen zu decken, da ihm später der Betrag der Jahresendauszahlung dann allein zusteht und für die Befriedigung noch nicht erfüllter, aber auf schiebbarer Bedürfnisse verwendet werden kann. Es kommt hinzu, daß in vielen Fällen das Genossenschaftsmitglied in der Lage ist, seine eigenen Bedürfnisse und die seiner Familienangehörigen zum Teil aus den Naturalerträgnissen der persönlichen Hauswirtschaft zu decken. Hat beispielsweise der Unterhaltsverpflichtete einem Kinde nach einem monatlichen Gesamteinkommen von 600 MDN Unterhalt zu zahlen und hat er bis zum Jahresabschluß laufende Bezüge von monatlich 400 MDN, für die der Unterhaltssatz etwa 20 MDN niedriger Hegt, so wäre die Zahlung des vollen Unterhalts, wenn keine weiteren Verpflichtungen vorliegen, noch zumutbar, da dem Schuldner dann noch ein Betrag von über 300 MDN verbliebe, mit dem er seine persönlichen Bedürfnisse decken kann. Hingegen brächte für das Kind ein um 20 MDN niedrigerer Satz unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten bei der Deckung seiner lebensnotwendigen Aufwendungen mit sich. Demnach ist es zwar grundsätzlich als zulässig anzusehen, im Einzelfall Sonderregelungen zu treffen, doch sollten sie auf die Fälle beschränkt werden, in denen sie im Interesse der Erhaltung der Arbeitskraft des Verpflichteten unbedingt geboten sind und dem Kind daher zuzumuten ist, sich an Stelle des Rechts auf Zahlungen gleichbleibender Raten ausnahmsweise mit unterschiedlichen Beträgen zu begnügen. Zu Recht wird der Unterhalt des Kindes nach dem durchschnittlichen Einkommen festgesetzt, das der Verpflichtete vorher in einem bestimmten Zeitraum erzielt hat. Das entspricht den praktischen Bedürfnissen und in der Regel auch den Interessen der Beteiligten, weil damit gerechnet werden kann, daß wesentliche Veränderungen dieser Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind. Allerdings liegen gerade bei Genossenschaftsbauern oft andere Umstände vor, weil die Höhe ihrer Einnahmen weitgehend von dem wirtschaftlichen Ergebnis der LPG abhängt. Daher sind bei ihnen auch die geplanten Einnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr gebührend zu berücksichtigen. Auf Grund der ständigen ökonomischen Festigung der LPGs wird das geplante Einkommen zu einer immer zuverlässigeren Grundlage für die Feststellung des Einkommens der Genossenschaftsmitglieder im laufenden Wirtschaftsjahr. Im Interesse des unterhaltspflichtigen Kindes sollte daher wie in der Entscheidung des Bezirksgerichts Neubrandenburg geschehen ein genau bezifferter Unterhaltssatz nach dem festgestellten Gesamteinkommen des Mitglieds im vergangenen Jahr festgelegt werden. Die Bemessung eines Teils des Unterhalts nach einem Prozentsatz der später tatsächlich ausgezahlten Endvergütung birgt eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren in sich, zumal sie auch durch den Unterhaltsverpflichteten beeinflußt werden könnte. Sie bedeutet überdies eine Rückkehr zu einer schematischen Unterhaltsberechnungsmethode, wie es früher der sog. Verteilungsschlüssel war. Um zu einigermaßen befriedigenden Ergebnissen zu gelangen, müßte die Höhe des Prozentsatzes auch von dem tatsächlich zu erwartenden Endauszahlungsbetrag abhängig gemacht werden. Andernfalls wären schematische Entscheidungen zum Nachteil des Berechtigten oder Verpflichteten nicht zu vermeiden. Wenn aber schon bei einer solchen Berechnungsweise das geplante Einkommen nicht außer Betracht gelassen werden könnte, dann ist es geboten, einen festen Unterhaltsbetrag nach dem vergangenen und voraussehbaren Einkommen des Mitglieds festzusetzen, damit das Kind für die Zukunft mit bestimmten Beträgen rechnen kann. Das schließt nicht aus, daß dem Unterhaltsverpflichteten in begründeten Einzelfällen nachgelassen werden kann, einen Teil des laufenden Unterhalts erst nach Erhalt der Endauszahlung zu begleichen. Eine rechtsgestaltende Fälligkeitsregelung im Erkenntnisverfahren, die beabsichtigt, den Schuldner vor ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen, steht nicht im Widerspruch zum geltenden Recht, vermeidet unnötige Zwangsmaßnahmen und damit verbundene Kosten und liegt im Interesse der Prozeßbeteiligten. Sie wird vor allem notwendig sein, wenn der Unterhaltspflichtige erst während des laufenden Wirtschaftsjahres in die LPG eingetreten ist und daher Einkünfte aus der vorangegangenen Endauszahlung zur Bestrei- 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 91 (NJ DDR 1965, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 91 (NJ DDR 1965, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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