Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 87 (NJ DDR 1965, S. 87); dZeektsprackuHCf Familienrecht § 13 EheVO. 1. Zuschläge, die ein Werktätiger für bestimmte, mit der Arbeitsausführung verbundene Erschwernisse bekommt, sind in seinem Interesse bei der Berechnung seines durchschnittlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen. 2. Bei der Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit ist der dafür gezahlte Lohn dem Einkommen hinzuzurechnen. Hingegen sind die gern. §§ 69 Abs. 3 und 73 Abs. 4 GBA gezahlten Zuschläge als Ausgleich für erhöhte materielle Aufwendungen sowie aus ideellen Gründen für den Verzicht auf arbeitsfreie Zeit nicht einzubeziehen. 3. Beträge, die als Werkzeug- und Wegegeld gezahlt werden, sind nur Ersatz für Vorausleistungen des Werktätigen und deshalb dem Durchschnittseinkommen nicht hinzuzurechnen. 4. Trennungsgelder müssen als Ausgleich für erhöhte Aufwendungen, die durch die auswärtige Arbeit entstehen, dem Unterhaltsverpflichteten allein zugute kommen. 5. Lohnbescheinigungen für Werktätige, die zu ihrem Grundlohn Zuschläge und Zulagen in unterschiedlicher und wechselnder Höhe erhalten, müssen sich auf mehrere Monate erstrecken. Bei Werktätigen, deren Arbeit jahreszeitlich bedingten Schwankungen unterliegt, haben sie sich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. OG, Urt. vom 27. August 1964 - 1 ZzF 17 64. Die Parteien waren seit 1951 miteinander verheiratet. Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Das Gericht hat den Kläger gleichzeitig verurteilt, an die Verklagte auf die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt von 130 MDN zu zahlen. Eine Entscheidung über ihren weitergehenden, nämlich auf insgesamt 200 MDN gerichteten Antrag unterblieb. Zur Begründung hat das Stadtbezirksgericht ausgeführt, die Verklagte sei bereits vor der Eheschließung nicht mehr berufstätig gewesen und habe eine unter der Höhe der jetzigen Mindestrente liegende Witwenrente bezogen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei sie nicht arbeitsfähig. Der Kläger habe ein Einkommen von durchschnittlich 650 MDN und keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Unter Beachtung dieser Umstände sei ein monatlicher Unterhalt von 130 MDN zuzusprechen gewesen. Die Verklagte hat gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts wegen der Entscheidung über den Unterhalt Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr für das Rechtsmittelverfahren einstweilige Kostenbefreiung zu gewähren. Durch Beschluß hat das Stadtgericht diesen Antrag der Verklagten zurückgewiesen. Zur Begründung führt es u. a. aus: Der Kläger habe zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 650 MDN. In diesem Betrag seien Erschwernis-und Überstundenzuschläge, Fahrgelder und Trennungsentschädigung enthalten, die dem Kläger im wesentlichen allein verbleiben müßten. Wenn dem Kläger nach dem vom Stadtbezirksgericht festgesetzten Unterhalt noch 520 MDN verblieben, so sei sowohl für ihn ein entsprechender materieller Anreiz gegeben als auch das Interesse der Verklagten berücksichtigt, deren Lebensstandard sich damit gegenüber ihrem Renteneinkommen vor der Eheschließung nicht gesenkt habe. Gegen 'den Beschluß des Stadtgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Höhe des Unterhalts wird durch die Bedürfnisse der Verklagten sowie wesentlich durch die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Klägers bestimmt, wie sie sich unter Beachtung seiner Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder seines sonstigen Vermögens, seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger beachtenswerter Umstände ergeben. Im Hinblick auf das Arbeitseinkommen des Klägers ist das Stadtgericht richtig vom Nettoeinkommen des Klägers ausgegangen und hat bestimmte Zuschläge und Zulagen zugunsten des Klägers unbeachtet gelassen. Allerdings ist aus dem Beschluß nicht genau erkennbar, in welchem Umfang die einzelnen angeführten Zuschläge für Erschwernisse und Überstunden sowie Wege- und Trennungsgelder nicht einbezogen wurden. Dadurch fehlt ein genauer Ausgangspunkt für den der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Verdienst. Es wäre klarer und übersichtlicher und für die Anleitung des Stadtbezirksgerichts zweckdienlicher gewesen, wenn der Senat bei der Errechnung des für die Unterhaltszahlung zu beachtenden Verdienstes des Klägers jene Zuschläge und Zulagen, die mit der Art der Arbeit oder den durch sie bedingten Besonderheiten Zusammenhängen, außer Ansatz gelassen hatte. Nach der Lohnbescheinigung vom 4. September 1963 handelt es sich insoweit um die Zuschläge für Ruß, Kunstgerüst und Hitze. Diese Zuschläge erhält der Kläger als Ausgleich für besondere Erschwernisse, die bei der Arbeitsausführung für ihn persönlich, besonders in gesundheitlicher Hinsicht, entstehen und die deshalb ausschließlich ihm zugute kommen müssen. Unter ähnlichen Gesichtspunkten sind die Zuschläge für Überstunden- und Feiertagsarbeit zu betrachten. Während der Lohn für Überstunden- oder Feiertagsarbeit dem Einkommen hinzugerechnet werden sollte, sind im persönlichen Interesse des Klägers die darüber hinaus bezahlten Zuschläge von 25 % bzw. 100 % (§§ 69, 73 GBA) nicht in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen, um sie dem Kläger als materiellen Anreiz und Ausgleich für erhöhte Aufwendungen, aber auch aus ideellen Gründen für den Verzicht auf arbeitsfreie Zeit zukommen zu lassen. Schließlich sind von dem in der Lohnbescheinigung angegebenen Verdienst Vergütungen für Werkzeug und Fahrten sowie die Auslösung in voller Höhe abzusetzen, weil sie entweder für vom Kläger verauslagte Beträge oder für Mehrausgaben, die durch die Abwesenheit vom Wohnort entstehen, gezahlt werden. Der Verdienst, der sich nach Abzug der angeführten Zuschläge und Beträge ergibt, muß der Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltshöhe sein, sofern der Kläger nicht noch weitere Einnahmen hat. Allerdings ist die vorliegende Lohnbescheinigung vom 4 September 1963 noch keine ausreichende Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes des Klägers, da sie nur einen Zeitraum von drei Monaten umfaßt. Nach den in der Akte enthaltenen Angaben arbeitet der Kläger als Maurer. Es liegt deshalb die Möglichkeit nahe, daß der Verdienst, bedingt durch jahreszeitliche Witterungsveränderungen, unterschiedlich hoch ist. In solchen Fällen ist es für das Gericht unumgänglich, eine Verdienstbescheinigung einzuholen, die einen längeren Zeitraum zweckmäßigerweise ein ganzes Jahr umfaßt, weil nur auf diese Weise eine richtige Übersicht und Berechnungsgrundlage gewonnen werden kann. Für die Bemessung der Unterhaltshöhe ist im Falle des § 13 EheVO weiterhin zu beachten, daß dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartner für eine Übergangszeit der bisherige, in der Ehe vorhanden gewesene Lebensstandard gesichert bleiben soll, um ihm zu 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 87 (NJ DDR 1965, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 87 (NJ DDR 1965, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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