Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 84 (NJ DDR 1965, S. 84); Zur Feststellung des Nettoeinkommens der Lohn- bzw. Gehaltsempfänger sind noch folgende Einkünfte zu ermitteln: a) Vergütung für Überstunden ohne Zuschläge , b) jährlich einmal gewährte zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Tätigkeit im Betrieb, c) 'Lohnzuschläge, die in Durchführung des Gesetzes über die Abschaffung der Lebensmittelkarten gezahlt werden (GBl. 1958 I S. 417, 419, 425), d) Krankengeld und Ausgleichszahlungen bei Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Krankheit, e) Grenzzuschläge, die dann angerechnet werden sollten, wenn der Berechtigte ebenfalls im Grenzgebiet wohnt, f) Ausgleichszahlungen für Arbeiter, die als Industriearbeiter aufs Land gekommen sind, und für Traktoristen, die im Zuge der Übernahme der Technik von den MTS in der LPG tätig sind. Bei den Betrieben ist weiter zu erfragen, in welchem Umfange im Durchschnittslohn Erschwerniszuschläge enthalten sind, wobei diese dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel voll verbleiben sollen. Die gerichtliche Entscheidung bzw. der Vergleich sollte erklären, warum diese Erschwerniszuschläge dem Unterhaltsverpflichteten selbst verbleiben müssen. Der Durchschnittsnettoverdienst der in der Landwirtschaft Beschäftigten wird, soweit es sich um Arbeitsrechtsverhältnisse handelt, ebenfalls nach diesen Grundsätzen berechnet. Bei der Feststellung des Nettoeinkommens der Genossenschaftsbauern ist die Vielzahl der Einkommensquellen zu beachten. Um das Nettoeinkommen des Genossenschaftsbauern allseitig festzustellen, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen, weil das Einkommen der Genossenschaftsbauern jahreszeitlich bedingten Schwankungen unterliegt und die Berücksichtigung eines kürzeren Zeitraums ein falsches Bild ergeben würde. Zu dem Einkommen gehören neben den ausgezahlten Arbeitseinheiten (AE) alle sonstigen Einnahmen des Genossenschaftsbauern, sowohl aus der genossenschaftlichen Arbeit als auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Genossenschaft (Auszahlungen aus zusätzlichem Inventarbeitrag, Bodenrente usw.). Unbedingt zu berücksichtigen sind auch Jahresendauszahlungen und die Einnahmen aus der individuellen Wirtschaft. Zum sonstigen Vermögen gehören Sparguthaben, mit Einnahmen verbundener Grundbesitz usw. sowie weitere Vermögenswerte, soweit sie finanziell nutzbar sind. Wenn die Lage der Parteien die Berücksichtigung auch des sonstigen Vermögens bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts erfordert, muß aber auch geprüft werden, welche Belastungen und Schulden vorliegen und welche Ausgaben für die Wirtschaftsführung zu erbringen sind*. Zu besonderen Aufwendungen für den eigenen Lebensbedarf sind Ausgaben für die Erhaltung der Gesundheit, für die Qualifizierung und für den Beruf zu rechnen, z. B. regelmäßige und aus eigenen Mitteln zu bestreitende Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ausgaben für Studium oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten (hoher Bedarf an Literatur), soweit sie selbst bestritten werden müssen. 3. Als Durchschnittswerte für eine angemessene Unterhaltsleistung des Unterhaltsverpflichteten können unter Nichtberücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und allein abgestellt auf das Einkommen des Verpflichteten folgende Orientierungsziffern dienen: -* Vgl. die Anlage zu dieser Analyse. D. Red. durchschnittlicher Unterhalt für Nettoeinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder je je je 200 35 25 20 15 250 45 40 30 25 300 55 45 35 30 350 60 50 45 40 400 65 55 45 40 450 70 60 50 45 500 75 65 55 50 600 85 75 65 60 700 90 80 70 65 800 100 90 80 75 900 110 100 90 85 1000 120 110 100 90 Die Besonderheiten jedes einzelnen Falles müssen be- rücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden, damit eine schematische Anwendung dieser Orientierungsziffern vermieden wird. Hinweise für das Unterhaltsverfahren Die Gerichte dürfen sich bei der Erforschung der Einkommensverhältnisse nicht mit den Angaben der Unterhaltsverpflichteten begnügen. In jedem Falle sind von Amts wegen Verdienstbescheinigungen anzufordern. In unübersichtlichen Fällen ist die Befragung der Parteien nach weiteren Einnahmequellen erforderlich, z. B. nach Vermögenswerten usw. Ist in Ehesachen mit über den Unterhalt zu entscheiden, dann sollte ein Vertreter des Arbeitskollektivs über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen gehört werden. Im Versäumnisverfahren muß der Schlüssigkeitsprüfung volle Aufmerksamkeit geschenkt werden. Grundsätzlich sollte falls über eine Unterhaltssache durch Versäumnisurteil entschieden wird von der Möglichkeit der abgekürzten Urteilsform nach § 313 Abs. 3 ZPO kein Gebrauch gemacht werden. Das Urteil gewinnt durch die Begründung an Überzeugungskraft und bietet eine bessere Grundlage für eine spätere Abänderungsklage. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung verlangt vom Gericht, u. a. darauf hinzuwirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen (§ 139 ZPO). Es muß deshalb prüfen, ob der Unterhaltsanspruch der Höhe nach angemessen ist, und erforderlichenfalls die Parteien veranlassen, angemessene Anträge zu stellen. Es müssen größere Anstrengungen unternommen werden, um die Wirksamkeit der Unterhaltsentscheidung zu sichern. Die Gerichte müssen vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auf die Zahlungsdisziplin der Unterhaltsschuldner einwirken und verhindern, daß es zu Unterhaltsrückständen kommt. Die Gerichte müssen sorgfältig prüfen, welche Unterhaltsverfahren für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte geeignet sind. Die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitskollektive oder gesellschaftlicher Organisationen kann wesentlich zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Unterhaltsverfahrens beitragen. Sie hat besondere Bedeutung für die Erforschung der realen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien, für die Einwirkung auf die Zahlungsmoral des Unterhaltsschuldners, für die Beseitigung von begünstigenden Bedingungen für nachlässige Pflichterfüllung des Unterhaltsschuldners. In jedem einzelnen Fall ist genau zu prüfen, welcher Personenkreis mit dem Konflikt vertraut zu machen ist. Wird die Angelegenheit undifferenziert einem größeren Kreis der Öffentlichkeit bekannt, so kann das u. U. 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 84 (NJ DDR 1965, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 84 (NJ DDR 1965, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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