Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 82 (NJ DDR 1965, S. 82); vermieden werden. Für die Fälle, daß der persönliche Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient, kann er durch das Referat Jugendhilfe unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 EheVO ausgeschlossen werden. Die Referate Jugendhilfe haben die ihnen gestellten Aufgaben bisher ausgezeichnet gelöst. Sie haben bei der Vorbereitung der Stellungnahme für die Sorgerechtsentscheidung die persönlichen und häuslichen Verhältnisse des Kindes und beide Elternteile kennengelernt. Trotz dieser Kenntnis treffen sie eine vielleicht später nötige Entscheidung über die Umgangsbefugnis nicht am grünen Tisch, sondern hören beide Elternteile des ÜCindes nochmals und beraten sich mit dem Jugendhilfebeirat und anderen gesellschaftlichen Organisationen, bevor sie ihre Entscheidung treffen. Im allgemeinen gibt es deshalb keine Zweifel, daß die Entscheidungen das Wohl des Kindes maximal beachten. Mir erscheint auch die Argumentation von Borkmann und D a u t e in NJ 1964 S. 267 ff. nicht überzeugend, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil etwa aus Haßgefühlen gegenüber dem geschiedenen sorgeberechtigten Ehepartner von der Verkehrsbefugnis nur Gebrauch machen will, um entweder den geschiedenen Ehepartner zu schikanieren oder um das Kind gegen ihn aufzuhetzen. In der Mehrzahl aller Fälle ist es doch so, daß die Mutter das Sorgerecht erhält und der nicht sorgeberechtigte Teil allmählich die persönliche Bindung zur Familie verliert, weil er sich entweder räumlich von ihr trennt oder eine neue Familie gründet, die ihn stärker bindet. Diese Umstände haben auch zur Folge, daß der nicht sorgeberechtigte Ehepartner allmählich überhaupt den Gedanken an seinen früheren Ehepartner mindestens aber eventuell kurzzeitig auftretende Gedanken des Hasses oder der Rache aufgibt. Die Praxis liefert dagegen mehrfach Beispiele, daß der sorgeberechtigte Elternteil dem nicht sorgeberechtigten den Umgang mit dem Kinde, an dem dieser sehr hängt, verweigert, um ihn zu demütigen. Es wäre nicht erfreulich, wenn das Gesetz dem Vorschub leistete. Borkmann und Daute weisen darauf hin, daß Sorgeberechtigte bei Bestehen einer Haßeinstellung gegenüber dem anderen Elternteil das Kind ungünstig beeinflussen und gegen diesen Elternteil Stimmung machen. Das stimmt mit meinen Erfahrungen überein. Diese ungünstige Beeinflussung kann aber nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß man den persönlichen Kontakt des nicht sorgeberechtigten Elternteils mehr oder weniger gewaltsam ausschließt und damit doch gerade das Wohl des Kindes beeinträchtigt. Hier muß es Aufgabe der gesellschaftlichen Organisationen bzw. der Referate Jugendhilfe sein, erzieherisch auf den sorgeberechtigten Teil einzuwirken. Die Maßnahmen müssen sich gegen den Elternteil richten, der die günstige Entwicklung des Kindes stört, und nicht gegen denjenigen, durch dessen Verhalten und Einstellung die Entwicklung des Kindes günstig beeinflußt wird. Man sollte es daher bei der Verkehrsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils belassen und die Entscheidung über diese Verkehrsbefugnis bzw. seine Durchführung im einzelnen vertrauensvoll staatlichen Dienststellen überlassen. Die zwischen der Ehescheidung und der notwendig werdenden Entscheidung über die Umgangsbefugnis vergangene Zeit wird die Feststellung erleichtern, wie sich das Kind nach der Scheidung, insbesondere nach der räumlichen Trennung der Elternteile, eingestellt hat und ob es noch eine innerliche Bindung und Zuneigung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besitzt. Dabei werden sicherlich auch das Alter des Kindes, seine schulische Entwicklung und seine späteren Berufswünsche u. ä. von Bedeutung sein. Diese Zeit würde auch genügen, um festzustellen, ob das Kind die möglichen seelischen Erschütterungen aus der Scheidung überwunden hat und inwieweit dies auch im Verhältnis der Elternteile zueinander der Fall ist. Rechtsanwalt WERNER EICHHOLZ, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg &us den yienuvtucjnnejen dev diezivkscjevickie Der Unterhalt für Kinder in vorwiegend landwirtschaftlichen Gebieten Aus einer Analyse des Bezirksgerichts Schwerin für die Plenartagung am 2. November 1964 Die Untersuchung der Unterhaltsrechtsprechung zeigt, daß unsere Bürger im allgemeinen eine richtige Einstellung zu ihren Unterhaltspflichten haben. Sie erstreben die Hilfe des Gerichts meist nur im Interesse einer gerechten, ihre persönliche Lage umfassend berücksichtigenden Unterhaltsfestsetzung. Dabei gehen sie davon aus, daß im Gerichtsverfahren die zuverlässigsten Garantien für eine exakte Regelung mit den sichersten Beweismitteln bestehen. In zahlreichen Fällen ist jedoch das Bestreben der Unterhaltsverpflichteten festzustellen, eine für sie möglichst vorteilhafte Festsetzung der Höhe des Unterhalts, d. h. einen möglichst niedrigen Betrag, zu erreichen. Dies geschieht z. B. durch eine zurückhaltende Offenbarung der Einkommensverhältnisse und der gesamten wirtschaftlichen Lage. Derartige Bestrebungen werden oftmals von den Betrieben oder den Organen der LPG durch ungenaue Darlegung des realen Einkommens begünstigt. Nach den Erfahrungen im Bezirk Schwerin ist die Bereitschaft der Frauen zur Anerkennung der realen Lage und zur daraus folgenden Herabsetzung ihrer Forderung auf Unterhalt für die Kinder im allgemeinen größer als die Bereitschaft der Männer, einen höheren als den zugestandenen Unterhaltssatz einzuräumen. Dies ist aus der größeren Bindung der Frauen zu den Kindern, mit denen sie Zusammenleben, zu erklären. Männer mit starken Bindungen zu ihren Kindern möchten ihrer Zuneigung weniger durch hohe Unterhaltsbeiträge als durch zusätzliche Direktzuwendungen an das Kind Ausdruck verleihen. Inwieweit sich daraus Zusammenhänge zur realen Gestaltung des Verkehrsrechts der Nichtsorgeberechtigten ableiten lassen, kann nicht eingeschätzt werden, weil die Unterhaltsverfahren keinen Aufschluß über die tatsächliche Verkehrsregelung geben. Ein geringer Teil der Bürger versucht, sich mit allen Mitteln der Unterhaltspflicht zu entziehen. Dabei handelt es sich meist um solche Menschen, die auch andere gesellschaftliche Pflichten mißachten. Äußere Kennzeichen solchen normalwidrigen Verhaltens sind z. B. Bummelei, Faulheit und Gleichgültigkeit in der Arbeit, Bequemlichkeit in bezug auf eine Qualifizierung, Hem-mungs- und Verantwortungslosigkeit in sexuellen Beziehungen. Einige Unterhaltsschuldner sind mit größeren Unterhaltsbeträgen im Rückstand, ohne daß sie diesen verschuldet haben. Hierbei handelt es sich um solche Unterhaltsverpflichtete, die erst relativ spät in Anspruch genommen werden konnten oder die aus Unkenntnis 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 82 (NJ DDR 1965, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 82 (NJ DDR 1965, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen derartiger Handlungen einzudringen. Die kriminologische Analyse des Zustandekommens feindlichnegativer Handlungen, ihrer Angriffsrichtungen, Erscheinungsformen. Begehungoweisen, der dabei angewandten Mittel und Methoden sowie die Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe. Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Ihr differenzierter Einsatz ist zweckmäßig mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihrer staatlichen Sicherheit zu gewährleisten.

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