Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 782

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 782 (NJ DDR 1965, S. 782); gen festgelegt sind, ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb. In ihm hat der Werktätige einen bestimmten Arbeitsbereich übernommen und sich verpflichtet, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereichs zu erfüllen. Bei der Entscheidung der Frage, ob bzw. welche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Werktätige zu erfüllen und gegebenenfalls verletzt hat, kommt es demnach darauf an, daß die betreffende Arbeitsleistung oder konkrete Verrichtung erforderlich war und dazu diente, die Arbeitsaufgaben des Arbeitsbereichs zu erfüllen. Hierbei darf man jedoch die einzelne Verrichtung nicht isolieren, sondern muß sie im Zusammenhang mit den gesamten Arbeitsaufgaben des Werktätigen sehen. Zum Arbeitsbereich vieler Werktätiger gehören einzelne Verrichtungen, die isoliert betrachtet für den Arbeitsbereich nicht typisch sind und einer anderen Tätigkeitsart angehören, trotzdem aber ausgeführt werden müssen, weil es die Arbeitsaufgaben des Arbeitsbereichs insgesamt erfordern und sie auf Grund der Arbeitsorganisation des Betriebes von den betreffenden Werktätigen auszuführen sind. Diese Verpflichtungen sind dann Teil der Arbeitsaufgaben des Arbeitsbereichs, auch wenn sie nicht zu den generellen Tätigkeitsmerkmalen gehören. Hierbei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Betrieb die Ausführung dieser Verrichtungen vom Werktätigen verlangt, weil ein anderer Werktätiger hierfür nicht zur Verfügung steht, der Tätigkeiten dieser Art ausführt oder ausführen könnte, oder ob diese Verrichtungen im Einzelfall oder gene-rell von einem oder mehreren Werktätigen übernommen werden, wie das zum Beispiel im sog. Selbstfahrersystem des Verklagten der Fall ist. Der Dreher z. B. muß die Arbeitsauftragsscheine ausfüllen, obgleich Schreibarbeiten nicht typisch für seine Tätigkeit als Dreher sind. Er holt gegebenenfalls Material oder trägt das fertige Werkstück zur Abnahme in die Abteilung Gütekontrolle, weil ein Transportarbeiter nicht vorhanden ist oder ihm nicht zur Verfügung steht, er verrichtet also Transportarbeiten. Nichtsdestoweniger leistet er Arbeiten in seinem Arbeitsbereich. Nicht anders verhält es sich mit der Arbeit eines Journalisten und Redakteurs. Die innerbetriebliche Arbeitsorganisation kann und wird ihm viele Verrichtungen abnehmen, wie Bleistiftanspitzen, das Anfertigen von Schreibmaschinenmanuskripten, das Telefonieren und manches mehr, weil dies wirtschaftlich sinnvoll ist. In manchen Fällen wird jedoch der Redakteur die eine oder andere Verrichtung selbst übernehmen, sei es aus Zeitersparnis oder wegen Fehlens eines dafür zuständigen Mitarbeiters. Der Redakteur arbeitet dann bei diesen Verrichtungen in seinem Arbeitsbereich als Redakteur, denn die einzelne Verrichtung dient als notwendiges Teilstück unmittelbar der Erfüllung seiner Hauptaufgabe: der Ausarbeitung und dem Redigieren von Beiträgen. In gleicher Weise ist in diesem Zusammenhang das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch den Kläger als Redakteur zu beurteilen. Der Redakteur wird über bestimmte Ereignisse und Veranstaltungen nur berichten können, wenn er sie selbst gesehen und an ihnen teilgenommen hat. Fährt der Redakteur in einem betriebseigenen Kraftfahrzeug und im dienstlichen Auftrag zu einer Veranstaltung der genannten Art und fährt er selbst das Kraftfahrzeug als sog. Selbstfahrer, so führt er damit eine Verrichtung aus, die unmittelbar der Erfüllung seiner Hauptaufgabe als Redakteur dient. Er bleibt im Rahmen seines Arbeitsbereichs als Redakteur tätig, der seine arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten charakterisiert, z. B. seine Entlohnung, seinen Urlaub und seine Verantwortung. Die abweichende Auffassung des Klägers würde be- deuten, daß er während der Fahrt für den Verklagten nicht als Redakteur tätig ist, sondern als Kraftfahrer, gewissermaßen ein zweites Arbeitsrechtsverhältnis als Kraftfahrer mit dem Verklagten besäße und in diesem dann folgerichtig auch als Kraftfahrer entlohnt werden müßte, für diesen Zeitraum nur den Urlaub als Kraftfahrer erhalten dürfte usw. Diese Auffassung ist abwegig und vom Kläger auch offenbar gar nicht gemeint. Er kann nun aber nicht willkürlich aus diesen Rechtsfolgen lediglich eine, nämlich die materielle Verantwortlichkeit als Teil der Verantwortlichkeit des Werktätigen überhaupt, herauslösen und auf der Grundlage eines unterstellten Arbeitsrechtsverhältnisses als Kraftfahrer entscheiden wollen. Aus diesen Gründen war der Kläger für den genannten Verkehrsunfall, den er schuldhaft verursacht hatte, als Redakteur materiell verantwortlich zu machen. Bei der Festlegung der Höhe der Schadenersatzpflicht war von seinem monatlichen Tariflohn auszugehen. Eine andere Entscheidung im Sinne der Auffassung des Klägers ist nur denkbar und wird von der Rechtsprechung auch getroffen, wenn der Werktätige Arbeitsleistungen ausführt, die in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitsbereich stehen, z.-B. wenn Mitarbeiter der Verwaltung eines Betriebes über das Wochenende in Überstunden als Dreher, Transportarbeiter usw. tätig sind, um die Planerfüllung des Betriebes zu sichern, oder wenn der Hauptbuchhalter eines HO-Kreisbetriebes z. B. während eines Volksfestes als Verkäufer arbeitet. In diesen Fällen wird die Tätigkeit wie ein zweites Arbeitsrechtsverhältnis behandelt, sie wird entsprechend entlohnt, und die disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen würde ebenfalls modifiziert werden. Diese Grundsätze treffen aber auf den vorliegenden Streitfall nicht zu. Was die Höhe der Schadenersatzpflicht des Klägers anbelangt, wie sie die Konfliktkommission festgelegt hat, so muß dem Kläger gesagt werden, daß sie von den oben dargelegten Entscheidungsgründen nicht berührt werden kann. Bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes ist bei höheren Schadensbeträgen grundsätzlich vom monatlichen Tariflohn des Werktätigen auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwere des Disziplinarver-stoßes, des Grades des Verschuldens, der Leistungen des Werktätigen, der bisherigen erzieherischen Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Schadens, kann von diesem Betrag abgewichen und die Schadenersatzpflicht gemindert werden (§§ 109 Abs. 2, 113 Abs. 4 GBA; Richtlinie Nr. 14). Betrachtet man die Pflichtverletzung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Pflichten eines Kraftfahrers, so muß seine Handlungsweise als grobes Verschulden eingeschätzt werden. Der Kläger hat in stark übermüdetem Zustand das Fahrzeug geführt. Hierzu bestand keine zwingende Notwendigkeit, denn der Kläger hatte die Möglichkeit und war wegen seiner Übermüdung verpflichtet, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ginge man bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens von dem Tariflohn eines Kraftfahrers aus, so wäre es kaum zu rechtfertigen, den Monatslohn zu unterschreiten. Geht man entsprechend der Entscheidung des Gerichts von dem monatlichen Tariflohn des Klägers als Redakteur aus, so hat ihn die Konfliktkommission lediglich mit einem Fünftel seines Monatsgehaltes materiell verantwortlich gemacht. Sie hat mit Recht die guten Leistungen des Klägers als Redakteur gewürdigt. Auch von dieser Seite her betrachtet, hat der Kläger keine Veranlassung, mit dem Beschluß unzufrieden zu sein. Der Beschluß der Konfliktkommission entsprach der 782;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 782 (NJ DDR 1965, S. 782) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 782 (NJ DDR 1965, S. 782)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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