Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 78 (NJ DDR 1965, S. 78); übrigen Unterhaltssachen in der Unterhaltshöhe krasse Widersprüche auf, was von vielen Werktätigen berechtigt kritisiert wurde. Um eine einheitliche Praxis zu erreichen, haben wir den durchschnittlichen Bedarf nach den zu entrichtenden Kosten für die Unterbringung eines Kindes in der Kinderkrippe oder im Kindergarten ermittelt. Berücksichtigt wurden des weiteren die Kosten für die Bestreitung der Lebensbedürfnisse des Kindes außerhalb der Krippe oder des Kindergartens. Wir haben so einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter bis zu sechs Jahren von 60 bis 70 MDN errechnet. Weiterhin ließen wir uns davon leiten, daß eine wesentliche Steigerung des Unterhaltsbedarfs vom sechsten Lebensjahr ab, also vom Zeitpunkt des Schulbesuchs an, eintritt. Ich stimme deshalb Kellner (NJ 1964 S. 405) zu, daß der vom Obersten Gericht entwickelte Grundsatz, von Anfang an gleichbleibende Unterhaltsbeträge für die gesamte Zeit der Unterhaltsverpflichtungen festzusetzen, außerordentlich zweifelhaft ist. Eine Staffelung der Unterhaltsbeträge bis zum sechsten Lebensjahr, vom siebenten bis zum vierzehnten Jahr und dann bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erscheint zweckmäßig und notwendig. Es erhebt sich hierbei die Frage, was geschieht, wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern nicht in der Lage sind, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Insofern muß ich der Auffassung Kellners, nach Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern die weiteren unterhaltsverpflichteten Verwandten, insbesondere die Großeltern, in Anspruch zu nehmen, widersprechen. Hiervon ist bisher äußerst selten Gebrauch gemacht worden. Berechtigt D a u t e s Ausführungen in NJ 1964 S. 401 darüber, welche Einkünfte der Unterhaltsverpflichteten bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts für Kinder einzubeziehen sind, stimme ich zu. Allerdings habe ich Bedenken, Trinkgelder in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Die Höhe der Trinkgelder ist fast nie exakt festzustellen. Außerdem ist die Hingabe und die Annahme von Trinkgeldern eine überholte Gepflogenheit, die dem Wesen des sozialistischen Menschen entgegensteht. Der Geber bringt dadurch eine gewisse finanzielle Überlegenheit zum Ausdruck, der Empfangende wird zur Unterwürfigkeit degradiert. Dieses Verhalten sollte in unserem sozialistischen Staat keinen Raum mehr finden. Meines Erachtens sollte in den Fällen, in denen der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Werktätige einen Beruf ausübt, in' welchem Trinkgelder noch üblich sind, die oberste Grenze der gerechtfertigten Höhe des Unterhalts an Hand des konstanten nachweisbaren Einkommens festgesetzt werden. Damit dürfte dem berechtigten Anspruch des Kindes hinsichtlich der Höhe des vom Verpflichteten zu zahlenden Unterhalts Rechnung getragen werden. Ein Problem scheint bisher im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen nicht genügend beachtet worden zu sein. Trotz der vielfältigen staatlichen Unterstützungen hindert die Betreuung der Kinder noch oft die Qualifizierung der alleinstehenden Mutter. Hieraus ergibt sich, daß die Mutter unter Umständen darauf verzichten muß, durch weitere Qualifizierung einen höheren Arbeitsverdienst zu erreichen. Auch in Krankheitsfällen eines Kindes hat die alleinstehende Mutter manchmal einen Verdienstausfall, sofern sie wegen Pflege eines erkrankten Kindes ihrer Berufstätigkeit vorübergehend nicht nachgehen kann (vgl. § 42 Abs. 2 SVO). Das muß bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts beachtet werden. Um eine einheitliche Unterhaltsrechtsprechung zu garantieren, haben wir am Kreisgericht Dresden-Ost die wehren sich die weiteren unterhaltsverpflichteten Verwandten, für die Unterhaltspflicht eines Dritten einzustehen und sich unter Umständen in ihren Lebensverhältnissen einzuschränken. Vorwiegend handelt es sich dabei um die Großeltern. Der gegenwärtige Zustand, Kinder mit Unterhaltsbeträgen abzufinden, die ihre Lebensbedürfnisse nicht decken, ist aber andererseits nicht vertretbar. In solchen Fällen sollte der Staat unterstützend eingreifen, um die allseitige geistige, moralische und körperliche Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Der Differenzbetrag zwischen den den unterhaltsberechtigten Eltern zumutbaren Unterhaltsleistungen und den tatsächlichen Lebensbedürfnissen der Kinder müßte durch die Gewährung von Sozialfürsorge gedeckt werden. Diese Notwendigkeit zeigt sich insbesondere bei der Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Eltern nichtehelicher Kinder. Nicht alle auf die Verwandtschaft sich gründenden Rechtsbeziehungen wurden auf das nichteheliche Kind und beide Elternteile ausgedehnt. Hier stehen sich z. B. die schuldrechtliche Verpflichtung des Erzeugers zur Gewährung von Unterhalt und die volle familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter und ihrer Verwandten gegenüber. Im übrigen überwiegen die Fälle nicht, in welchen die unterhaltsverpflichteten Eltern auf Grund umfangreicher Unterhaltsverpflichtungen und ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Lebensbedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder voll zu befriedigen. KARL LOB, Richter am Kreisgericht Eisleben Rechtsprechung analysiert und zur Orientierung die nachstehende Tabelle ausgearbeitet, die uns bei allen Unterhaltsfestsetzungen half. Monatliches Nettoeinkommen des Vaters (ohne weitere Verpflichtungen) MDN MDN bis 300 50 80 105 301 bis 350 60 100 135 351 bis 400 70 120 150 401 bis 450 80 140 180 451 bis 500 90 160 195 501 bis 600 100 180 210 601 bis 700 100 180 240 701 bis 800 110 200 270 801 bis 900 130 240 300 901 bis 1000 150 250 300 1001 und mehr 150-175 250 300 Vom Einkommen des verheirateten Verpflichteten wurden 50 MDN abgesetzt, wenn er bis 500 MDN verdiente; 100 MDN wurden abgesetzt, wenn er mehr als 500 MDN verdiente. Das Nettoeinkommen des Sorgeberechtigten blieb unbeachtet, soweit es weniger als 250 MDN betrug; lag das Nettoeinkommen des Sorgeberechtigten unter 350 MDN, dann wurde es nur berücksichtigt, wenn der Verpflichtete weniger als 500 MDN verdiente. Die Tabelle diente zur Orientierung, gleichviel, ob Unterhalt bei Ehescheidungen, Abänderungsklagen oder Vaterschaftsfeststellungen festzulegen war. Sie wurde niemals starr, sondern stets unter Berücksichtigung der gesamten sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Unterhaltsverpflichteten verwendet. Die Tabelle hat sich seit drei Jahren bewährt. Eine Staffelung des Unterhalts nach dem Alter des Zahlung je Monat für Kinder 12 3 78;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 78 (NJ DDR 1965, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 78 (NJ DDR 1965, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in Reisesperre stehen sowie in der wirksamen Unterstutzung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs im grenzüberschreitenden Verkehr.

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