Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 774

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 774 (NJ DDR 1965, S. 774); stehenden Folgen unmittelbar hervorgebracht hat. Dies muß im vorliegenden Fall verneint werden. Die unmittelbare Wirkung der pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten war die Tatsache, daß H. überhaupt den Lkw führte. Eine weitergehende Wirkung trat erst durch das Handeln des H. ein, der neben der verkehrswidrigen Fahrzeugbenutzung (§ 91 StVZO) konkrete Verkehrspflichtverletzungen (§§ 1, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 StVO) begangen hatte, die ihrerseits die Unfalifolgen als Wirkung hervorgerufen haben. Der Unfall wurde also erst durch das schuldhafte verkehrswidrige und insoweit eigenverantwortliche Handeln des H. unmittelbar herbeigeführt. Sein Verhalten war damit ursächlich für die eingetretenen Folgen, während die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten lediglich den Unfall ermöglicht, aber nicht hervorgerufen hat. Sie stellt sich insoweit als eine Bedingung dar, unter der das ursächliche Handeln des H. wirksam werden konnte (vgl. insoweit auch OG, Urteil vom 5. Juli 1952 - 1 Zst (I) 9/52 - NJ 1952 S. 573). Es ist in diesem Zusammenhang zwar darauf hinzuweisen. daß die Unmittelbarkeit der Verursachung bestimmter Folgen nicht mechanisch dann verneint werden darf, wenn zwischen der auf ihre Kausalität zu untersuchenden Handlung und bestimmten Folgen die Handlung einer anderen Person liegt oder daneben tritt. Auch in solchen Fällen ist unter besonderen Umständen beispielsweise bei mittelbarer Täterschaft das Vorliegen eines unmittelbaren objektiven Zusammenhangs im oben dargelegten Sinne durchaus denkbar. Davon kann aber angesichts der bereits dargelegten Begrenzung der Wirkung des Verhaltens des Angeklagten im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dies alles hat das Kreisgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs außer acht gelassen und daher fehlerhaft die Pflichtverletzung des Angeklagten als ursächlich für die Unfallfolgen eingeschätzt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tötung und Verletzung der Fußgänger hätte deshalb schon mangels Kausalzusammenhangs verneint werden müssen. Nach alledem war das Urteil des Kreisgerichts, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Das Kreisgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung den Angeklagten lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 StVO zu verurteilen. § 9 der 2. DB zur VO zur Neuordnung des Straßenwesens Autobahnordnung (ABO) vom 1. Juli 1952 (GBl. S. 521). 1. Der im Notfall bei Nebel oder Dunkelheit auf der Autobahn haltende Kraftfahrzeugführer ist angesichts der Schnelligkeit des hier ausschließlich motorisierten Verkehrs und der damit zusammenhängenden Gefahren für Leben. Gesundheit und Sachwerte verpflichtet, zuerst das haltende Fahrzeug durch die in § 9 ABO bestimmten Maßnahmen zu sichern. Dabei ist immer zuerst diejenige Sicherungsmaßnahme einzuleiten, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am schnellsten wirksam wird. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist besonders unfallträchtig und deshalb grob verkehrswidrig. „ 2. Welche Bedeutung hat die Fahrzeugbeleuchtung beim Halten auf der Autobahn, und welche Maßnahmen hat der Fahrzeugführer zur Beleuchtung seines Fahrzeugs zu ergreifen, wenn die kraftfahrzeugeigene Beleuchtungsanlage infolge eines Defekts teilweise oder gänzlich ausfällt? 3. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Verstoß nach § 9 ABO und den eingetretenen Unfallfolgen ist zu berücksichtigen, daß die nach dieser Bestimmung einzuleitenden Sicherungsmaßnahmen nicht gleichmäßig schnell wirksam werden. Deshalb ist der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinleitung der am schnellsten wirksam werdenden Sicherungsmaßnahme und den eingetretenen Unfallfolgen zu prüfen. OG, Urt. vom 15. Oktober 1965 - 3 Zst V 13/65. Das Kreisgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte arbeitete als Kraftfahrer beim VEB Kraftverkehr Sch. Während seiner 20jährigen Fahrpraxis war er noch an keinem Verkehrsunfall beteiligt. Gemeinsam mit dem Zeugen O. als Beifahrer fuhr der Angeklagte einen Schwerlastzug (Zugmaschine mit Tiefladeanhänger) von Sch. nach W. Auf der Rückfahrt benutzten sie die Autobahn. Gegen 16.30 Uhr überprüften sie die Betriebssicherheit des Lastzuges; dabei fanden sie keinerlei Mängel. Gegen 18.40 Uhr zu dieser Zeit war es bereits dunkel überholte sie ein Lkw, der unmittelbar vor der Zugmaschine anhielt, so daß auch der Angeklagte, ohne an die rechte Fahrbahnseite heranfahren zu können, anhalten mußte. Dadurch kam der Lastzug so zu stehen, daß die rechte hintere Kante des 3,10 m breiten Tiefladeanhängers etwa 65 cm von der rechten Fahrbahnkante entfernt war und sich die linke hintere Kante des Anhängers etwa auf der Mittellinie der 7,50 m breiten Fahrbahn befand. Der Fahrer des Lkw wies den Angeklagten darauf hin, daß die Schlußleuchten des Tiefladeanhängers nicht brannten. Danach setzte er die Fahrt fort. Der Angeklagte, der inzwischen den Motor der Zugmaschine abgestellt hatte, und der Zeuge O. gingen nunmehr zum Tiefladeanhänger, um die Schlußleuchten zu überprüfen. Der Zeuge O. schraubte die Kappen der Schlußleuchten ab, wobei ihm der Angeklagte mit der Taschenlampe leuchtete. Da die Glühlampen unbeschädigt waren, vermuteten sie einen Defekt im Zuleitungskabel. Der Angeklagte kroch deshalb unter den Anhänger, um die Lichtleitung nachzusehen Der Zeuge war inzwischen zur Zugmaschine gegangen, um zur Absicherung des Lastzuges den Autobahndreibock und eine rote Sicherungslampe zu holen. In diesem Augenblick bemerkte er einen sich von hinten nähernden Pkw, dem er sofort, und zwar noch ohne Sicherungsgeräte, entgegenlief. Durch Winkzeichen versuchte er. den Pkw-Fahrer auf den haltenden Lastzug aufmerksam zu machen. Der Zeuge St., der den Pkw mit etwa 80 km'h und abgeblendetem Scheinwerferlicht fuhr, bemerkte den Zeugen O. nicht: den Tiefladeanhänger sah er erst in einer Entfernung von etwa 16 m. Er betätigte sofort die Bremse und versuchte, links auszuweichen. Während er mit dem Vorderteil des Wagens gerade noch am Tieflader vorbeikam, prallte die hintere rechte Seite des Pkw gegen den Tieflader. Dadurch wurde der Pkw auf den Mittelstreifen der Autobahn geschleudert. Ein Mitinsasse des Pkw stürzte aus dem Wagen und verletzte sich so, daß er auf dem Transport zum Krankenhaus verstarb. Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten, der, statt zunächst den Lastzug zu sichern, sofort den Defekt in- der Beleuchtungsanlage suchte, richtig als eine Verletzung der sich aus § 9 ABO ergebenden Pflichten angesehen, diese Verletzung jedoch nicht als ursächlich für den eingetretenen Unfall beurteilt. Zur Begründung dieser Auffassung führte das Kreisgericht aus, daß vom Zeitpunkt der Kenntnis über den Ausfall der Schlußleuchten bis zum Eintritt des Unfalls nur eine Minute und zehn Sekunden vergangen seien, die für das vorschriftsmäßige Aufstellen des Autobahndreibocks nicht ausgereicht hätten. Weil demnach der Unfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten nicht zu vermeiden gewesen wäre, könne der Angeklagte mangels Kausalzusammenhanges zwischen Pflichtverletzung und Unfallfolgen nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Nach Auffassung des Kreisgerichts hätte dagegen der Zeuge St. den unbeleuchteten Tieflader, an dessen 77 4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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