Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 772

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 772 (NJ DDR 1965, S. 772); Das Kreisgericht hätte auch nicht übersehen dürfen, daß die Beschuldigte verschiedentlich unwahre Aussagen gemacht hat, so hinsichtlich der angeblich von der Sparkasse für die Kredithergabe geforderten Voraussetzungen, der Höhe der Tilgungsraten, des Zeitpunktes ihrer Bemühungen um einen Kredit und des angeblichen Fehlers der Sparkasse, wodurch sich die Bezahlung des Schlafzimmers verzögert hätte. Sie hat auch der Wahrheit zuwider ausgesagt, daß sie über ein größeres Bankkonto verfüge und ihr Ehemann viel gespart habe. Beachtlich ist weiterhin, daß die Beschuldigte in der Aussnrache über ihre Unterschlagungen sich bereit erklärt hat, 600 MDN zurückzuerstatten, die sie noch von den unterschlagenen 800 MDN übrig hätte. Später hat sie erklärt, sich 500 MDN von ihrer Mutter erbeten zu haben, da sie selbst nur 100 MDN besessen habe. Auch mit diesem Widerspruch hat sich das Kreisgericht nicht auseinandergesetzt. Zumindest spricht ihre Bereitschaft zur Rückzahlung für die Richtigkeit des Geständnisses. (Es folgen weitere Ausführungen zur Richtigkeit des Geständnisses.) Angesichts dieser Sach- und Beweislage war es nicht gerechtfertigt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da der hinreichende Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten im Sinne der Anklage gegeben ist. §§ 353 ff. StPO; §§ 4, 2 Abs. 2 StKVO. 1. Im Privatklagcverfahrcn sind sowohl die dem Gericht entstandenen Auslagen als auch die den Parteien erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens erster und zweiter Instanz von den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens zu tragen. 2. Das Rcchtsmittelgcricht muß im Privatklageverfahren, wenn es gemäß § 292 StPO eine endgültige Entscheidung trifft, auch über die Auslagen des Gerichts und die den Parteien erwachsenen notwendigen Auslagen erster Instanz entscheiden, wenn der Verurteilte im vollen Umfang oder zum Teil freigesprochen oder nach eigener Beweisaufnahme des Rechtsmittelgerichts im vollen Umfang oder zum Teil für schuldig befunden wird. 3. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1956 3 Zst III 38/56 (NJ 1956 S. 576) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach bei Privatklagen im Rechtsmittelverfahren die dabei entstandenen Auslagen des Gerichts zwischen dem Beschuldigten und dem Staatshaushalt angemessen zu verteilen seien, wird nicht anfrechterhaltcn. OG, Urt. vom 14. Januar 1965 3 Zst 26/64. Das Kreisgericht hat die Beschuldigte im Privatklageverfahren zu öffentlichem Tadel verurteilt, weil sie die Privatklägerin im Streit mit Seifenlauge begossen und in einem anderen Falle in Gegenwart anderer Personen unter Verwendung eines üblen Schimpfwortes beleidigt hat. Auf die Berufung der Beschuldigten hat das Bezirksgericht die Beschuldigte unter Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils im Schuldausspruch freigesprochen* soweit ihr Beleidigung, begangen durch Begießen mit Seifenlauge, zur Last gelegt worden war, im übrigen aber erneut zu öffentlichem Tadel wegen der Beschimpfung verurteilt. Uber die Auslagen hat es wie folgt entschieden; „Die entstandenen Auslagen hat die Beschuldigte zu tragen; soweit Freispruch erfolgt ist, fallen die Auslagen dem Staatshaushalt zur Last.“ In den Gründen des Urteils wird dazu ausgeführt, daß „die Entscheidung über die Auslagen des Rechtsmittel-Verfahrens sich aus §§ 352, 355 StPO“ ergebe. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts ist unrichtig. Sie ist schon insofern unklar, als aus ihr nicht hervorgeht, ob über die gesamten Kosten des Verfahrens oder nur über die des Rechtsmittelverfahrens entschieden worden ist. Darüber wird auch keine Klarheit durch die Gründe des Urteils geschaffen. Hier spricht zwar das Bezirksgericht von „Auslagen des Rechtsmittelverfahrens“. Da es sich hierbei aber auf die §§ 352, 355 StPO stützt, wird nicht ersichtlich, ob das Bezirksgericht nur das Rechtsmittelverfahren meint oder auch die erste Instanz. Wird im Privatklageverfahren vom Rechtsmittelgericht auf die Berufung einer Partei hin gemäß § 292 StPO eine endgültige Entscheidung getroffen und dabei das Urteil der ersten Instanz dergestalt abgeändert, daß der Verurteilte im vollen Umfang zum Teil frei-gesprochen oder nach eigener Beweisaufnahme des Rechtsmittelgerichts im vollen Umfang oder zum Teil für schuldig befunden wird, so muß auch über die dem Staatshaushalt in erster Instanz entstandenen Auslagen sowie über die den Parteien erwachsenen notwendigen Auslagen entschieden werden. Letzteres hat das Bezirksgericht aber im vorliegenden Fall unterlassen. Es hat darüber hinaus zu Unrecht dem Staatshaushalt Auslagen auferlegt. Die rechtliche Grundlage für die Kostenentscheidung im Privatklageverfahren ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 352 if. StPO. Daran ist auch durch die Strafrechtskostenverordnung (StKVO) vom 15. März 1956 (GBl. I S. 273) nichts geändert worden. Mit Inkrafttreten dieser Vorschrift sind lediglich die Gebühren und Haftkosten in Wegfall gekommen, so daß nur noch über die Auslagen des Verfahrens zu entscheiden ist. Das gilt, mit Ausnahme des im § 4 Abs. 1 und 2 StKVO geregelten Falles, wonach bei einer leichtfertig erhobenen Privatklage bzw. bei Ablehnung der Eröffnung oder der Rücknahme der Klage eine Gebühr vom Privatkläger zu erheben ist, grundsätzlich auch im Privatklageverfahren. Hier besteht allerdings nicht die Möglichkeit, dem Staatshaushalt Auslagen aulzuerlegen. Im Privatklageverfahren steht dem Beschuldigten nicht der Staatsanwalt als Vertreter des Staates, sondern der Privatkläger gegenüber. Das hat zur Folge, daß sowohl die dem Staatshaushalt entstandenen Auslagen als auch die den Parteien erwachsenen notwendigen Auslagen je nach Ausgang des Verfahrens von den Parteien zu tragen sind. Es war deshalb falsch, daß das Bezirksgericht im vorliegenden Fall die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegte, soweit es die Beschuldigte von dem ihr zur Last gelegten Vergehen der Beleidigung freigesprochen hat. Zwar verweist § 4 Abs. 3 StKVO in bezug auf die Erstattung der Auslagen im Privatklageverfahren auf den § 2 Abs. 2 StKVO, damit wird jedoch im Falle des teilweisen oder gänzlichen Obsiegens einer Partei im Privatklageverfahren erster oder zweiter Instanz keine Pflicht des Staatshaushalts zum Tragen der Auslagen begründet. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Begriffsbestimmung der dem Staatshaushalt entstandenen Auslagen. Die Entscheidung darüber, wer diese, sofern sie 3 MDN übersteigen, zu erstatten hat, ist im Falle der Verurteilung des Beschuldigten nach § 353 StPO, im Falle des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens nach § 357 Abs. 2 StPO oder, sofern z. B. nur 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 772 (NJ DDR 1965, S. 772) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 772 (NJ DDR 1965, S. 772)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage des dialektischen Determinismus als Bestandteil des dialektischen und historischen, Materialismus geklärt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X