Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 771

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 771 (NJ DDR 1965, S. 771); Begleichung der Rechnung aufgefordert worden sei und die Kollegin angedroht habe, sich andernfalls selbst an die Sparkasse wenden zu wollen, habe sie aus Furcht vor der Aufdeckung der tatsächlichen Lage beschlossen, sich einen größeren Betrag aus der von ihr geführten Hauptkasse anzueignen. Die Gelegenheit dazu habe sich am 1. August 1963 geboten, als der Leiter der Verkaufsstelle 472 den Tageserlös in Höhe von 1200 MDN eingezahlt habe. Sie habe die erhaltene Summe im Quittungsblock bescheinigt, dem Verkaufsstellenleiter die Zweitschrift ausgehändigt, das Original in den Papierkorb geworfen und die Drittschrift versehentlich im Quittungsblock belassen. Das Geld habe sie, als Einzahlungen bei der Deutschen Notenbank vorzunehmen waren, mittels des ZKD-Buches aus dem Betrieb herausgetragen. An demselben Tage habe sie bei der Sparkasse einen Teilzahlungskredit in Höhe von 1980 MDN aufgenommen und dafür 1000 MDN in bar eingezahlt. Die restlichen 200 MDN des entnommenen Geldes habe sie für persönliche Ausgaben zurückbehalten. Um die Tat zu verschleiern, habe sie auch die Eintragung der Einzahlung der 1200 MDN im Kassenbuch unterlassen. Die Beschuldigte gab weiter zu, sich am 22. August 1§63 eine weitere Einzahlung des Leiters der Verkaufsstelle 472 in Höhe von 800 MDN angeeignet zu haben. Davon habe sie 200 MDN ausgegeben, die restlichen 600 MDN für ihre Hochzeit am 24. August 1963 aufgehoben. In diesem Falle habe sie auch die Drittschrift der Quittung vernichtet und die Eintragung im Kassenbuch unterlassen. Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang auch eingeräumt, am 13. Mai 1963 einen Barscheck in Höhe von 100 MDN bei der Deutschen Notenbank eingelöst zu haben. Da sie die Gepflogenheit gehabt habe, Plusbeträge der Kasse zu entnehmen und für sich zu verbrauchen und dafür Minusdifferenzen zu ersetzen, sei es möglich, daß sie die 100 MDN, die nachweislich der Kasse nicht zugeführt worden sind, ebenfalls für sich verbraucht habe. Sie hat weiter zugegeben, einen Betrag von 36,76 MDN, der einem Kollegen als Arbeitslohn zustand, an sich genommen und verbraucht zu haben. Die Überweisung des Betrages an den betreffenden Kollegen habe sie später aus dem Kassenbestand vorgenommen. Dieses Geständnis hat die Beschuldigte auch in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 10. Januar 1964 aufrechterhalten und erklärt, sie werde versuchen, das von ihr unterschlagene Geld zu ersetzen. Von diesem Geständnis ist sie auch während der Aussprache in der Verwaltung der Konsumgenossenschaft am 13. Januar 1964 im Beisein der Kollegen nicht abgerückt und hat an Stelle der von ihr erwarteten Erklärung auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls verwiesen. Sie hat weiter die Zusage abgegeben, am gleichen Tage 600 MDN ztirückzuzahlen. In gleichlautenden Eingaben an den Staatsanwalt des Kreises und den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Januar 1964 hat die Beschuldigte jedoch ihre früheren Aussagen widerrufen und geltend gemacht, die fraglichen Beträge und die dazugehörigen Einzahlungsbelege müßten ihr abhanden gekommen sein. Bei dieser Darstellung ist sie auch gegenüber dem Staatsanwalt des Kreises am 25. Februar und am 1. April 1964 geblieben. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bei der ersten Vernehmung der Beschuldigten auf Grund des Ergebnisses der Kassenprüfung Vorhalte in Richtung des bestehenden Verdachts gemacht worden sind, hätte das Kreisgericht die objektiven Umstände, die für die Richtigkeit des Geständnisses der Angeklagten sprechen, nicht außer Betracht lassen dürfen. So mußte die Angeklagte wegen der Bezahlung des von ihr im April 1963 gekauften Schlafzimmers bis Ende Juli 1963 ständig und dringlich gemahnt werden. Das deutet darauf hin, daß sie weder in der Lage war, eine Ratenzahlung zu leisten noch den gesamten Kaufpreis zu bezahlen. Deshalb müssen der nunmehrigen Darstellung der Beschuldigten, sie habe lediglich 500 MDN besessen und erst 1000 MDN zusammensparen wollen, erhebliche Bedenken entgegengebracht werden. Sie hatte die Konsumgenossenschaft auch ständig damit vertröstet, daß der Kredit bei der Sparkasse bereits beantragt sei, obwohl sie den Antrag erst gestellt hat, als ihr seitens der Konsumgenossenschaft angedroht worden war, selbst bei der Sparkasse vorstellig werden zu wollen. Die Beschuldigte hat den Kredit am 1. August 1963 aufgenommen und an demselben Tage 1002,50 MDN eingezahlt. An diesem Tage hat sie die 1200 MDN eingenommen und quittiert, jedoch nicht ins Kassenbuch eingetragen und nicht an die Bank eingezahlt. Den Betrag von 800 MDN hat die Beschuldigte am 22. August 1963, also zwei Tage vor ihrer Hochzeit, vereinnahmt. Ausgehend von der letzten Darstellung der Angeklagten, derzufolge sie bis zum 1. August 1963 hätte sparen müssen, um die Einzahlung von 1000 MDN für den Kreditvertrag vornehmen zu können, ist es unwahrscheinlich, daß sie am Tage der Hochzeit über Geldmittel verfügt haben kann, um die größeren Ausgaben der Hochzeit zu bestreiten. Das spricht für den Wahrheitsgehalt ihres ursprünglichen Geständnisses, sich zum Zwecke der Ausgestaltung der Hochzeit die 800 MDN angeeignet zu haben. Beachtlich ist weiterhin, daß die Beschuldigte die von ihr vereinnahmten in Frage stehenden Beträge nicht in das Kassenbuch eingetragen hatte. Da Grundlage der Kassenabrechnung gegenüber der Finanzbuchhaltung die Eintragungen im Kassenbuch sind, ist es naheliegend, Unterschlagungen durch Unterlassen der Eintragungen zu verschleiern. Fünf weitere am 1. August 1963 erfolgte Einnahmen sind von der Beschuldigten in das Buch eingetragen worden. Hinzu kommt noch, daß die Beschuldigte zunächst angegeben hatte, das Geld mit Hilfe des Buches für die ZKD-Post aus dem Betrieb hinaustransportiert zu haben. Auf die Richtigkeit dieser Aussage deutet auch ihre nunmehrige Darstellung hin, bei der dieses ZKD-Buch wiederum eine Rolle spielt. Sie hat erklärt, daß das fehlende Geld und die dazugehörenden Einzahlungsbelege in das ZKD-Buch geraten und bei Abgabe oder Entgegennahme von ZKD-Post verlorengegangen sein müßten. Die Vernehmung der Postangestellten, die die ZKD-Post bearbeiten, ergab jedoch einen Ausschluß dieser Möglichkeit. Die im Beschluß des Kreisgerichts zum Ausdruck gebrachte Vermutung, es könne jemand die in letzter Zeit während der Schwangerschaft der Beschuldigten zu verzeichnende Leichtfertigkeit im Umgang mit dem Geldschrankschlüssel und den Lohntüten zum Diebstahl des fehlenden Geldes ausgenutzt haben, läßt einmal außer Betracht, daß keinerlei Lohngelder abhanden gekommen sind. Zum anderen ist es lebensfremd anzunehmen, der vermeintliche Dieb könne sich auch noch auf die größere Gefahr der Entdeckung hin die Mühe gemacht haben, die im Quittungsblock vorhandene Drittschrift zu beseitigen. Gegen diese Vermutung spricht weiter, daß die Beschuldigte den Verlust des Geldes nicht sofort dem Betrieb gemeldet oder sich einem ihr nahestehenden Menschen (ihrem Verlobten) anvertraut hat. Sie hat auch auffälligerweise den zwei persönlichen und zwei schriftlichen Aufforderungen, zur Klärung der Angelegenheit bei der Verwaltung der Konsumgenossenschaft vorzusprechen, nicht Folge geleistet. t 771;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 771 (NJ DDR 1965, S. 771) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 771 (NJ DDR 1965, S. 771)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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