Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 770

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770); Schuld des Angeklagten wesentlich mindern, nicht gegeben. Der Kassationsantrag rügt zu Recht, daß das Stadtbezirksgericht das bisher einwandfreie Verhalten des Angeklagten überbewertet und demzufolge das tatsächliche Geschehen im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Unfallfolgen falsch eingeschätzt hat. Wie sich aus der Begründung des Urteils des Stadtbezirksgerichts ergibt, hat es erkannt, daß der Angeklagte unter hochgradiger Alkoholeinwirkung stand und mithin fahruntüchtig war. Die Erheblichkeit seines Leistungsabfalls und die dadurch bewirkte außerordentlich große Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr offenbart sich in seiner äußerst unfallträchtigen Fahrweise sowie darin, daß er trotz guter Sichtverhältnisse den ihm entgegenkommenden, vorschriftsmäßig fahrenden Geschädigten erst kurz vor dem Zusammenstoß bemerkte. Die Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens des Angeklagten wird weiter dadurch gekennzeichnet, daß er in diesem Zustand eine belebte Großstadtstraße befuhr und außerdem in seinem Pkw sich noch die beiden Zeugen, für deren Sicherheit er ebenfalls verantwortlich war, befanden. Besonders schwerwiegend ist schließlich, daß durch sein Verhalten ein Mensch getötet wurde. , Diesen schwerwiegenden objektiven Tatumständen steht, entgegen der vom Stadtbezirksgericht vertretenen Auffassung, keinesfalls ein geringes Verschulden des Angeklagten gegenüber. Darauf wird im Kassationsantrag zu Recht verwiesen. Es ist zwar richtig, daß bei der Beurteilung des Grades der Schuld zu prüfen ist, in welchem Zustand der Täter den Entschluß zur Führung des Fahrzeuges faßte. Der Angeklagte, der nach den Sachverhaltsfeststellungen zunächst wegen des Genusses alkoholischer Getränke sein Fahrzeug nicht benutzen wollte, hat sich erst dann, als er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, zur Fahrt entschlossen. Ein solcher Umstand vermag zwar den Grad der Schuld zu beeinflussen, darf jedoch nicht losgelöst von den übrigen objektiven und subjektiven Tatumständen bewertet werden. Angesichts der in der vorliegenden Sache festgestellten, die Gefährdung des Straßenverkehrs erheblich beeinflussenden objektiven Tatumstände und der schweren Folgen rechtfertigt die Tatsache, daß der Angeklagte sich erst unter Alkoholeinfluß zur Fahrt entschloß, nicht eine bedingte Verurteilung. Einer solchen Strafart steht auch entgegen, daß die Zeugen K. und G. den Angeklagten noch kurz vor Antritt der Fahrt an der Benutzung seines Pkws hindern wollten, der Angeklagte sich dem aber widersetzte. Unter Beachtung der die Schwere der Straftat des Angeklagten kennzeichnenden Umstände können weder die vom Stadtbezirksgericht hervorgehobenen positiven Seiten der Persönlichkeit des Angeklagten noch die vom Arbeitskollektiv des Angeklagten angebotene Bürgschaft dazu führen, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Anwendung des § 1 StEG war daher fehlerhaft. § 176 StPO. 1. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten ist, daß er nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechens oder Vergehens hinreichend verdächtig ist. Der endgültige Nachweis, daß der Beschuldigte die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat, wird erst im Ergebnis der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung geführt. 2. Allein der Umstand, daß ein Beschuldigter sein Geständnis widerrufen hat, rechtfertigt eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. In diesen Fällen ist das Gericht vielmehr verpflichtet, an Hand objektiver Umstände den Wahrheitsgehalt des Geständnisses und des Widerrufs zu überprüfen, um danach entscheiden zu können, ob sich aus dem vorliegenden Ermittlungscrgebnis der hinreichende Tatverdacht ergibt. OG, Urt. vom 20. Juli 1965 - 4 Zst 4/65. Mit der Anklage des Staatsanwalts des Kreises vom 9. März 1964 war der ehemaligen Hauptkassiererin der Konsumgenossenschaft, Resi A., zur Last gelegt worden, genossenschaftliches Eigentum fortgesetzt durch Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung geschädigt und sich 2137,26 MDN rechtswidrig angeeignet zu haben. Durch Beschluß vom 7. April 1964 hat das Kreisgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. In der Begründung vertritt das Gericht die Meinung, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens reiche nicht aus, um den endgültigen Nachweis der Schuld der Beschuldigten im Sinne der Anklage zu erbringen. Die Beschuldigte habe ihr ursprüngliches Geständnis widerrufen und diesen Widerruf auch bei weiteren Vernehmungen auf-rechterhalten. Das Ermittlungsverfahren habe außerdem Hinweise auf Mängel in der Arbeit der Beschuldigten ergeben, deren Vorhandensein die Möglichkeit nicht ausschließe, daß andere diese Umstände ausgenutzt und das fehlende Geld entwendet haben könnten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts beantragt und fehlerhafte Anwendung des Gesetzes gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 176 StPO. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten ist, daß er nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechens oder Vergehens hinreichend verdächtig ist. Der endgültige Nachweis, daß der Beschuldigte die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat, wird erst im Ergebnis der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung geführt. Das Kreisgericht hat sich bei seiner Entscheidung nur formal von dem Widerruf des Geständnisses leiten lassen, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, eingehend an Hand objektiver Umstände den Wahrheitsgehalt des Geständnisses und des Widerrufs zu überprüfen, um danach entscheiden zu können, ob sich aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis der hinreichende Tatverdacht ergibt. Die Beschuldigte hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 1964 logisch und konkret dargelegt, warum und auf welche Art und Weise sie sich genossenschaftliches Geld rechtswidrig zugeeignet und wie sie versucht habe, ihre Tat zu verschleiern. Sie hat erklärt, daß sie etwa Ende April 1963 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat vom Konsum-Möbelhaus ein Schlafzimmer zum Preise von 1980 MDN habe anliefern lassen und beim Kauf Barzahlung zugesichert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht über Ersparnisse verfügt und von ihrer Mutter auch keine finanzielle Hilfe zu erwarten gehabt, weil das Verhältnis zu ihrer Mutter infolge der Schwangerschaft und der deshalb beabsichtigten Heirat getrübt gewesen sei. Das Schlafzimmer habe ihr sehr gefallen, und sie habe sich mit der Absicht getragen, den Kollegen G. von der Konsumgenossenschaft um die Gewährung von Teilzahlung zu bitten, jedoch habe ihr dann der Mut dazu gefehlt. Von April bis Ende Juli sei sie ständig wegen der Bezahlung gemahnt worden und habe der Wahrheit zuwider erklärt, die Rechnung werde bezahlt, sie haben einen Kredit bei der Sparkasse aufgenommen, nur sei die Bereitstellung des Geldes noch nicht erfolgt. Als sie Ende Juli 1963 von der Kollegin W. nochmals energisch zur 770;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben. Die Lösung der in dieser Richtlinie gestellten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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