Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 770

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770); Schuld des Angeklagten wesentlich mindern, nicht gegeben. Der Kassationsantrag rügt zu Recht, daß das Stadtbezirksgericht das bisher einwandfreie Verhalten des Angeklagten überbewertet und demzufolge das tatsächliche Geschehen im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Unfallfolgen falsch eingeschätzt hat. Wie sich aus der Begründung des Urteils des Stadtbezirksgerichts ergibt, hat es erkannt, daß der Angeklagte unter hochgradiger Alkoholeinwirkung stand und mithin fahruntüchtig war. Die Erheblichkeit seines Leistungsabfalls und die dadurch bewirkte außerordentlich große Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr offenbart sich in seiner äußerst unfallträchtigen Fahrweise sowie darin, daß er trotz guter Sichtverhältnisse den ihm entgegenkommenden, vorschriftsmäßig fahrenden Geschädigten erst kurz vor dem Zusammenstoß bemerkte. Die Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens des Angeklagten wird weiter dadurch gekennzeichnet, daß er in diesem Zustand eine belebte Großstadtstraße befuhr und außerdem in seinem Pkw sich noch die beiden Zeugen, für deren Sicherheit er ebenfalls verantwortlich war, befanden. Besonders schwerwiegend ist schließlich, daß durch sein Verhalten ein Mensch getötet wurde. , Diesen schwerwiegenden objektiven Tatumständen steht, entgegen der vom Stadtbezirksgericht vertretenen Auffassung, keinesfalls ein geringes Verschulden des Angeklagten gegenüber. Darauf wird im Kassationsantrag zu Recht verwiesen. Es ist zwar richtig, daß bei der Beurteilung des Grades der Schuld zu prüfen ist, in welchem Zustand der Täter den Entschluß zur Führung des Fahrzeuges faßte. Der Angeklagte, der nach den Sachverhaltsfeststellungen zunächst wegen des Genusses alkoholischer Getränke sein Fahrzeug nicht benutzen wollte, hat sich erst dann, als er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, zur Fahrt entschlossen. Ein solcher Umstand vermag zwar den Grad der Schuld zu beeinflussen, darf jedoch nicht losgelöst von den übrigen objektiven und subjektiven Tatumständen bewertet werden. Angesichts der in der vorliegenden Sache festgestellten, die Gefährdung des Straßenverkehrs erheblich beeinflussenden objektiven Tatumstände und der schweren Folgen rechtfertigt die Tatsache, daß der Angeklagte sich erst unter Alkoholeinfluß zur Fahrt entschloß, nicht eine bedingte Verurteilung. Einer solchen Strafart steht auch entgegen, daß die Zeugen K. und G. den Angeklagten noch kurz vor Antritt der Fahrt an der Benutzung seines Pkws hindern wollten, der Angeklagte sich dem aber widersetzte. Unter Beachtung der die Schwere der Straftat des Angeklagten kennzeichnenden Umstände können weder die vom Stadtbezirksgericht hervorgehobenen positiven Seiten der Persönlichkeit des Angeklagten noch die vom Arbeitskollektiv des Angeklagten angebotene Bürgschaft dazu führen, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Anwendung des § 1 StEG war daher fehlerhaft. § 176 StPO. 1. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten ist, daß er nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechens oder Vergehens hinreichend verdächtig ist. Der endgültige Nachweis, daß der Beschuldigte die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat, wird erst im Ergebnis der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung geführt. 2. Allein der Umstand, daß ein Beschuldigter sein Geständnis widerrufen hat, rechtfertigt eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. In diesen Fällen ist das Gericht vielmehr verpflichtet, an Hand objektiver Umstände den Wahrheitsgehalt des Geständnisses und des Widerrufs zu überprüfen, um danach entscheiden zu können, ob sich aus dem vorliegenden Ermittlungscrgebnis der hinreichende Tatverdacht ergibt. OG, Urt. vom 20. Juli 1965 - 4 Zst 4/65. Mit der Anklage des Staatsanwalts des Kreises vom 9. März 1964 war der ehemaligen Hauptkassiererin der Konsumgenossenschaft, Resi A., zur Last gelegt worden, genossenschaftliches Eigentum fortgesetzt durch Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung geschädigt und sich 2137,26 MDN rechtswidrig angeeignet zu haben. Durch Beschluß vom 7. April 1964 hat das Kreisgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. In der Begründung vertritt das Gericht die Meinung, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens reiche nicht aus, um den endgültigen Nachweis der Schuld der Beschuldigten im Sinne der Anklage zu erbringen. Die Beschuldigte habe ihr ursprüngliches Geständnis widerrufen und diesen Widerruf auch bei weiteren Vernehmungen auf-rechterhalten. Das Ermittlungsverfahren habe außerdem Hinweise auf Mängel in der Arbeit der Beschuldigten ergeben, deren Vorhandensein die Möglichkeit nicht ausschließe, daß andere diese Umstände ausgenutzt und das fehlende Geld entwendet haben könnten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts beantragt und fehlerhafte Anwendung des Gesetzes gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 176 StPO. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten ist, daß er nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechens oder Vergehens hinreichend verdächtig ist. Der endgültige Nachweis, daß der Beschuldigte die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat, wird erst im Ergebnis der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung geführt. Das Kreisgericht hat sich bei seiner Entscheidung nur formal von dem Widerruf des Geständnisses leiten lassen, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, eingehend an Hand objektiver Umstände den Wahrheitsgehalt des Geständnisses und des Widerrufs zu überprüfen, um danach entscheiden zu können, ob sich aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis der hinreichende Tatverdacht ergibt. Die Beschuldigte hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 1964 logisch und konkret dargelegt, warum und auf welche Art und Weise sie sich genossenschaftliches Geld rechtswidrig zugeeignet und wie sie versucht habe, ihre Tat zu verschleiern. Sie hat erklärt, daß sie etwa Ende April 1963 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat vom Konsum-Möbelhaus ein Schlafzimmer zum Preise von 1980 MDN habe anliefern lassen und beim Kauf Barzahlung zugesichert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht über Ersparnisse verfügt und von ihrer Mutter auch keine finanzielle Hilfe zu erwarten gehabt, weil das Verhältnis zu ihrer Mutter infolge der Schwangerschaft und der deshalb beabsichtigten Heirat getrübt gewesen sei. Das Schlafzimmer habe ihr sehr gefallen, und sie habe sich mit der Absicht getragen, den Kollegen G. von der Konsumgenossenschaft um die Gewährung von Teilzahlung zu bitten, jedoch habe ihr dann der Mut dazu gefehlt. Von April bis Ende Juli sei sie ständig wegen der Bezahlung gemahnt worden und habe der Wahrheit zuwider erklärt, die Rechnung werde bezahlt, sie haben einen Kredit bei der Sparkasse aufgenommen, nur sei die Bereitstellung des Geldes noch nicht erfolgt. Als sie Ende Juli 1963 von der Kollegin W. nochmals energisch zur 770;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 770 (NJ DDR 1965, S. 770)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um - einen fahnenflüchtig gewordenen Unteroffizier der Grenztruppen der der sich, nachdem ihm wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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